KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
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Sie möchten mit uns Kontakt aufnehmen? Hier finden Sie alle Informationen, die Sie dafür benötigen. Schauen Sie doch auch mal in unsere FAQ. Vielleicht ist die Antwort auf Ihre Frage bereits dabei.

Sie sind auf der Suche nach einem bestimmten Antrag oder einer Broschüre? Dann werden Sie unter Anträge und Broschüren fündig.

Ihre Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Unsere Antworten.

Ich bin umgezogen. Wie teile ich Ihnen das mit?

Online in Ihrem Kundenkonto "Meine Knappschaft".

Wenn Sie uns die neue Adresse schriftlich mitteilen möchten, schreiben Sie uns einfach:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen
 

Wir wünschen Ihnen alles Gute in der neuen Umgebung!

Was mache ich bei Problemen mit der elektronischen Krankmeldung?

Eine Bescheinigung für uns erhalten Sie nur bei technischen Problemen in der Arztpraxis. In der Regel Informiert der Arzt uns elektronisch.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie ganz einfach in Ihrem persönlichen Serviceportal hochladen. Registrieren Sie sich jetzt.

Alternativ können Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an folgende Adresse senden: 

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Kranken- und Pflegeversicherung
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Sie brauchen kein Anschreiben beizufügen. Sollten Sie mal längere Zeit krank sein, finden Sie bei uns alles zum Thema Krankengeld.

Für Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin und für Ihre Unterlagen erhalten Sie weiterhin eine Bescheinigung in Papierform.

Wir wünschen Ihnen gute Besserung!

Ich möchte mich als Heilmittelerbringer registrieren. Wer ist mein Ansprechpartner?

Seit dem 01. Januar 2018 ist für die Zulassung als Anbieter für Heilmittel bei der KNAPPSCHAFT bundesweit der Verband der Ersatzkassen (vdek) zuständig. Das heißt, die jeweilige Landesvertretung des vdek übernimmt die Bearbeitung von allen Neuanträgen und Änderungsmitteilungen für die KNAPPSCHAFT.

Erhalten Sie jetzt mit einem Klick alle Informationen rund um die Antragstellung und Ansprechpartner.

Wie kann ich mich von gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Reichen Sie uns den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung und Erstattung von Zuzahlungen (PDF) für die Zuzahlungsbefreiung zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen in Kopie ein. Unser Tipp: Wir berechnen den Erstattungsbetrag anhand der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen die uns vorliegen. So müssen Sie keine Quittungen sammeln und einreichen

Alle Infos zur Befreiung gibt es mit einem Klick hier bei uns.

Wie kann ich ein Hilfsmittel bekommen?

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen. Er entscheidet dann, ob und welches Hilfsmittel für Sie infrage kommt. Nach dem Gespräch stellt er Ihnen eine Verordnung aus.

Wichtig für Sie: Die Hilfsmittelversorgung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden. Oder Sie reichen den Antrag innerhalb dieses Zeitraums bei der KNAPPSCHAFT ein. Danach ist die Verordnung nicht mehr gültig.

Ihr Hilfsmittel bekommen Sie von Sanitätshäusern oder Apotheken, mit denen wir Verträge zur Versorgung unserer Kunden haben.

Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie weiter vorgehen: 

  1. Sie reichen Ihre Verordnung direkt bei einem unserer Vertragspartner ein. Wer unsere Vertragspartner sind, erfahren Sie mit unserem Hilfsmittelkompass.
  2. Sie schicken Ihre Verordnung zusammen mit der unterschriebenen Einverständniserklärung erst an unser Fachzentrum für Hilfsmittel. Dann prüfen wir Ihre Verordnung und melden uns danach bei Ihnen zur Auswahl eines Vertragspartners. Der Vertragspartner bespricht dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.

KNAPPSCHAFT
Fachzentrum für Hilfsmittel
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Datenübermittlung an einen Hilfsmittellieferanten (PDF)

Bin ich während meines Urlaubs im Ausland krankenversichert?

Ja. Nehmen Sie einfach Ihre elektronische Gesundheitskarte mit. Auf der Rückseite der Karte ist der Auslandkrankenschein schon drauf. Der gilt in der kompletten EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Legen Sie die Karte dem Arzt, der Ärztin oder im Krankenhaus vor.

Für die Türkei, Bosnien-Herzegowina und Tunesien bekommen Sie von uns einen speziellen Auslandskrankenschein.

Diesen können Sie ganz einfach über unser Formular anfordern. Den Krankenschein tauschen Sie bitte vor Ihrem Arztbesuch im Ausland bei der ausländischen Krankenkasse in einen Behandlungsschein um.

Für die Türkei sind von Rentnern und Familienangehörigen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer noch besondere Regeln zu beachten. Dazu haben wir für Sie ein Merkblatt in türkischer und deutscher Sprache erstellt. Beide Versionen des Merkblattes stellen wir Ihnen im Folgenden als Download zur Verfügung:

Merkblatt Krankenversicherung deutschsprachig (PDF)

Merkblatt Krankenversicherung turkischsprachig (PDF)

Für alle übrigen Länder übernehmen wir keine Kosten im Krankheitsfall.

Reiseschutz umfasst noch mehr. Damit Sie keiner Gefahr ausgesetzt sind, empfehlen wir: Informieren Sie sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes über mögliche Reisewarnungen. Denn wir möchten, dass Sie wohlbehalten aus Ihrem Urlaub zurückkommen.

Wie lange ist mein Kind familienversichert?

Ihr Kind ist bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag familienversichert. Ist Ihr Kind nicht erwerbstätig, bleibt es sogar bis zum Tag vor dem 23. Geburtstag familienversichert.

Ihr Kind geht zur Schule oder studiert? Dann endet die Familienversicherung mit dem Tag vor dem 25. Geburtstag.

Danach kann es mit der Krankenversicherung der Studenten weitergehen.

Alle Infos zur Familienversicherung

Wer kann familienversichert werden?

In unserer beitragsfreien Familienversicherung versichern Sie als Mitglied:

  • Ihren Ehepartner beziehungsweise gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Ihre leiblichen Kinder
  • Ihre Adoptivkinder
  • die Kinder von Ihren familienversicherten Kindern
  • Ihre Stiefkinder und Enkel, wenn diese in Ihrem Haushalt aufgenommen wurden oder von Ihnen überwiegend unterhalten werden
  • Pflegekinder, die mit Ihnen auf längere Dauer in häuslicher Gemeinschaft leben.

Welche zusätzlichen Voraussetzungen Ihre Angehörigen zudem erfüllen müssen finden Sie unter Familienversicherung.

Ich benötige für das Finanzamt eine Bescheinigung über meine selbst gezahlten Beiträge. Wann bekomme ich die?

Die Bescheinigungen für das Finanzamt verschicken wir automatisch Ende Januar und Ende Februar mit der Post.

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Kontaktformular

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Service-Telefon Kranken- und Pflegeversicherung

Sie können über die kostenfreie Service-Hotline 08000 200 501 gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Themen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Service-Telefon ist montags bis freitags zwischen 8 und 19 Uhr für Sie da. Tipp: Nachmittags sind die Wartezeiten in der Service-Hotline am kürzesten oder Sie teilen uns ganz einfach Ihren Rückruf-Wunsch mit.

Unsere Geschäftsstellen

Hier finden Sie die Geschäftsstelle der KNAPPSCHAFT in Ihrer Nähe.
Auch unsere neuen Öffnungszeiten können Sie dort einsehen.

Für einen Termin nehmen Sie ganz einfach Kontakt zu uns auf, indem Sie uns über unser Formular Ihren Wunschtermin zusenden. Wir werden Sie schnellstmöglich kontaktieren. Oder Sie rufen in Ihrer Geschäftsstelle an und wir machen einen Beratungstermin direkt am Telefon aus. So vermeiden Sie unnötige Wartezeiten und wir können uns im Beratungsgespräch ganz auf Ihr Anliegen konzentrieren. 

Wenn Sie nur etwas bei uns abgeben möchten, nutzen Sie unsere Briefkästen. Oder regeln Sie einfach alles digital über unser Kundenportal Meine KNAPPSCHAFT. Wenn Sie ein Antragsformular oder eine Broschüre suchen, werden Sie unter Anträge und Broschüren fündig.

Persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT

Sie können Ihre Angelegenheiten bequem rund um die Uhr von zuhause oder unterwegs erledigen.
Nutzen Sie die Vorteile von Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT und melden Sie sich an.

Service-Telefon für unsere Apps und die elektronische Patientenakte

Sie haben Fragen zu den Apps der KNAPPSCHAFT oder zur elektronischen Patientenakte? Unter der kostenfreien Service-Nummer 08000 200 510 sind wir montags bis freitags zwischen 8 und 19 Uhr für Sie da. Oder Sie teilen uns ganz einfach Ihren Rückruf-Wunsch mit und wir rufen Sie dann zurück.

Weitere Servicenummern

Medizinischer Beratungsservice

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1650 050 können Sie an jedem Wochentag rund um die Uhr zu den nachfolgenden Themen anrufen:

Arzneimittel-Telefon

Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie bei Fragen und Verordnungsmöglichkeiten und Zuzahlungen von Arzneimittel oder zu Rabattpartnern.

Gesundheits-Telefon

Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie mit umfangreichen Auskünften zu Erkrankungen aller Art, Diagnostik – und Therapieverfahren sowie Infos zu Ärzten und Krankenhäusern.

Terminvergabe beim Facharzt

Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie dabei, einen Facharzt ganz in Ihrer Nähe zu finden, Termine zu vereinbaren oder vorzuziehen. Ein Ergebnis erhalten Sie innerhalb von zwei Tagen. Wenn Sie Informationen zum Start und Ablauf der Corona-Impfung benötigen, erfahren Sie alles Wichtige auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter www.bundesgesundheitsministerium.de oder über die Hotline 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes speziell für Ihr Bundesland. Eine Impfterminvergabe oder Vermittlung an einen Facharzt durch den medizinischen Beratungsservice erfolgt nicht.

"gut DABEI" Disease-Management-Programme - Service-Telefon

08000 200 506 (kostenfreie Telefonnummer)

Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie als chronisch kranker Versicherter mit Asthmabronchiale, Brustkrebs, COPD, Diabetes oder Koronarer Herzkrankheiten.

Mo. -  Do.: 8.00 – 16.00 Uhr 
Fr.: 8.00 – 14.00 Uhr

Gesundheitsnetz prosper/proGesund

Hier gibt es ausführliche Informationen zum Gesundheitsnetz - über Rahmenbedingungen, Teilnahmemöglichkeiten und Vorteile.

08000 200 507

Service-Telefon Anschlussrehabilitation

08000 200 503 (kostenfreie Telefonnummer)

Die KNAPPSCHAFT unterstützt Sie bei Fragen zu einer stationären Anschlussrehabilitation. Eine Anschlussheilbehandlung ist eine besondere Form der Rehabilitation, die im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung durchgeführt wird.

Mo. - Mi.: 8.00 – 16.00 Uhr
Do.: 8.00 - 18.00 Uhr
Fr.: 8.00 - 16.00 Uhr

Minijob-Zentrale/ Melde- und Beitragswesen

Rentenversicherung und Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See

Rückruf vereinbaren

Sie haben Fragen? Wir rufen Sie zurück!

Service-Telefon für hörgeschädigte Menschen

Alle Infos zu unserem Service-Telefon für hörgeschädigte Menschen finden Sie unter Gebärdentelefon der KNAPPSCHAFT.

Auslandsnotrufservice

Sollten Sie sich im Ausland aufhalten, kontaktieren Sie uns bitte über unseren Auslandnotrufservice +49 89 950084 492 (Die Kosten für das Telefonat richten sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Landes).

Postanschrift

Möchten Sie Unterlagen einreichen oder uns schreiben? Senden Sie bitte Ihre Post unter Angabe Ihrer Krankenversichertennummer an KNAPPSCHAFT, Kranken- und Pflegeversicherung, 45095 Essen.

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Nutzen Sie die Vorteile von Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT und melden Sie sich an.

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Weitere Fragen.
In verschiedenen Kategorien

Heil- und Hilfsmittel

Wie kann ich ein Hilfsmittel bekommen?

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, wenn Sie ein Hilfsmittel benötigen. Er entscheidet dann, ob und welches Hilfsmittel für Sie infrage kommt. Nach dem Gespräch stellt er Ihnen eine Verordnung aus.

Wichtig für Sie: Die Hilfsmittelversorgung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden. Oder Sie reichen den Antrag innerhalb dieses Zeitraums bei der KNAPPSCHAFT ein. Danach ist die Verordnung nicht mehr gültig.

Ihr Hilfsmittel bekommen Sie von Sanitätshäusern oder Apotheken, mit denen wir Verträge zur Versorgung unserer Kunden haben.

Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie weiter vorgehen:

  1. Sie reichen Ihre Verordnung direkt bei einem unserer Vertragspartner ein. Wer unsere Vertragspartner sind, erfahren Sie mit unserem Hilfsmittelkompass.
  2. Sie schicken Ihre Verordnung zusammen mit der unterschriebenen Einverständniserklärung erst an unser Fachzentrum für Hilfsmittel. Dann prüfen wir Ihre Verordnung und melden uns danach bei Ihnen zur Auswahl eines Vertragspartners. Der Vertragspartner bespricht dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.

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Fachzentrum für Hilfsmittel
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Datenübermittlung an einen Hilfsmittellieferanten (PDF)

Mein Arzt beziehungsweise meine Ärztin hat mir Krankengymnastik oder Massagen verordnet. Was muss ich jetzt tun?

Gehen Sie mit Ihrer Verordnung zu einem Therapeuten oder einer Therapeutin Ihrer Wahl und legen Sie die Verordnung vor. So kann Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin mit uns abrechnen.

Übernimmt die KNAPPSCHAFT die Kosten für Shiatsu?

Shiatsu gilt als reine Wellnessbehandlung und ist nicht Teil der Heilmittelrichtlinien. Wir möchten dennoch, dass Sie in den Genuss kommen und übernehmen bis zu 50 Euro für Shiatsu Behandlungen im Jahr. Alle weiteren Informationen finden Sie unter alternative Heilmittel.

Kann ich den Therapeuten oder die Therapeutin während einer laufenden Heilmittelverordnung wechseln?

Ja. Sie brauchen dafür eine Kopie der Verordnung von der Therapiepraxis.

Was mache ich, wenn mein Hilfsmittel kaputt geht?

Bei defekten Hilfsmitteln wird geprüft, ob Sie Ersatz bekommen, oder ob das Hilfsmittel repariert werden kann. Dafür brauchen wir eine ärztliche Verordnung. Reparatur und Ersatz übernehmen unsere Vertragspartner. Kontaktieren Sie den Vertragspartner, der Ihnen Ihr Hilfsmittel ausgeliefert hat.

Oder: Sie schicken Ihre Verordnung zusammen mit der unterschriebenen Einverständniserklärung erst an unser Fachzentrum für Hilfsmittel. Dann prüfen wir Ihre Verordnung und melden uns danach bei Ihnen zur Auswahl eines Vertragspartners. Der Vertragspartner bespricht dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.

Datenübermittlung an einen Hilfsmittellieferanten zwecks Reparatur (PDF)

Muss ich eine Zuzahlung leisten?

Versicherte ab 18 zahlen für ein Hilfsmittel eine gesetzliche Zuzahlung. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom Hilfsmittel ab:

  • Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Rollstühle) zahlen Sie 10 Prozent des von der Knappschaft zu übernehmenden Betrages, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
  • Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Inkontinenzartikel) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Packung, aber höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

 Versicherte unter 18 zahlen keine Zuzahlung. Gleiches gilt für Versicherte, die von Zuzahlungen befreit sind.

Warum muss ich über die Zuzahlungen hinaus noch etwas bezahlen?

Manche Hilfsmittel sind Gebrauchsgegenstände, die jeder Mensch im täglichen Leben benutzt und die gleichzeitig eine Behinderung ausgleichen oder einer Behandlung dienen. Hierzu zählen beispielsweise orthopädische Schuhe. Für den Anteil des Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens, in diesem Fall dem normalen Straßenschuh, fällt ein Eigenanteil an. Den zahlen Sie an den Leistungserbringer. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach den Kosten, die für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen aufgewandt werden müssten.

Wann Sie noch einen Eigenanteil zahlen: Wenn Sie eine medizinisch nicht erforderliche Menge beziehungsweise höherwertige Produkte wünschen, die für eine Versorgung nicht notwendig sind.

Achtung: Unterschreiben Sie Mehrkostenvereinbarungen (zum Beispiel von Sanitätshäusern oder Apotheken) nur, wenn Sie eine hochwertigere oder umfangreichere Versorgung wünschen.

Grundsätzlich zahlen Sie keine Aufzahlung für Ihre Hilfsmittel. Denn unsere Vertragspartner versorgen Sie mit qualitativ hochwertigen Produkten, auch ohne Eigenanteil.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Es gibt zwei Fachzentren der KNAPPSCHAFT: In Frankfurt und Saarbrücken. Für Versicherte mit Wohnort in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen ist unser Fachzentrum für Hilfsmittel in Frankfurt zuständig. Die Hilfsmittelvorgänge von Versicherten in den restlichen Bundesländer werden in unserem Fachzentrum für Hilfsmittel in Saarbrücken bearbeitet

Schicken Sie Ihren Antrag bitte an:

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Fachzentrum für Hilfsmittel
45095 Essen

Diese Adresse gilt für beide Fachzentren. Anträge, die hier eingehen, werden schnell an Ihr zuständiges Fachzentrum weitergeleitet.

Zuzahlungen

Wie kann ich mich von gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Reichen Sie uns den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung und Erstattung von Zuzahlungen (PDF) für die Zuzahlungsbefreiung zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen in Kopie ein. Unser Tipp: Wir berechnen den Erstattungsbetrag anhand der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen die uns vorliegen. So müssen Sie keine Quittungen sammeln und einreichen.

Alle Infos zur Befreiung gibt es mit einem Klick hier bei uns.

Ich bin chronisch krank, gilt für mich eine andere Zahlungsgrenze?

Eine chronische Erkrankung für die Befreiung von den Zuzahlungen liegt vor, wenn Sie mindestens ein Jahr lang wegen der selben Krankheit jedes Quartal in ärztlicher Behandlung. Weiter ist Voraussetzung, dass Sie entweder

  • einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben oder
  • einen Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Ich habe eine Zuzahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Warum muss ich zahlen?

Eine Rechnung flattert ins Haus und Sie wissen nicht wofür Sie bezahlen müssen?! Wir klären Sie gerne auf: Sobald bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, fallen für Sie als Anspruchsnehmer gesetzliche Zuzahlungen an. Das gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten.

Ich habe eine Zuzahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Wo sehe ich, für welche Zuzahlungen ich bezahlen muss?

Auf der Rückseite unserer Zuzahlungsaufforderung finden Sie eine Tabelle. Hier sehen Sie, wofür die Zuzahlung ist. Folgende Abkürzungen finden Sie dort:

FK = Fahrkosten

HKP= Häusliche Krankenpflege

KH= Krankenhaus

Reha= Rehabilitation

HEMI = Heilmittel

APO = Arzneimittel.

Die Höhe der Zuzahlung ist von der jeweiligen Leistung abhängig.

Zuzahlungsbefreiung – Mein Ehegatte ist bei einer anderen Krankenkasse versichert, was muss ich tun?

Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Befreiung, sondern auch um die Ihres Ehegatten. Stellen Sie den Antrag einfach gemeinsam bei uns. Wir berechnen Ihren gemeinsamen Zuzahlungsbetrag. Diesen können Sie dann komplett an uns überweisen, damit Sie für das ganze Jahr befreit sind. Anschließend erhalten Sie einen Befreiungsausweis von uns und Ihr Ehegatte eine Bescheinigung zur Vorlage bei dessen Krankenkasse. Reichen Sie die Bescheinigung einfach bei der anderen Krankenkasse ein und Ihr Ehegatte erhält ebenfalls einen Befreiungsausweis von seiner Kasse. Natürlich geht das ganze auch umgekehrt.

Ich beziehe meine Medikamente über eine Versandapotheke. Wird der komplette Zuzahlungsbetrag bei der Befreiung der gesetzlichen Zuzahlung angesetzt?

Wenn Sie den kompletten Zuzahlungsbetrag bezahlt haben, rechnen wir diesen selbstverständlich auch an. Sollten Sie von der Versandapotheke einen Rabatt über die Zuzahlung erhalten haben, können wir allerdings nur den tatsächlich bezahlten Betrag berücksichtigen.

Ich bin Arbeitnehmer, kann ich auch im Voraus bezahlen?

Nein, unser Vorauszahlungsangebot gilt nur für Kunden, die konstante Einnahmen haben. Dies ist zum Beispiel bei Rentnern der Fall. Bei Ihnen als Arbeitnehmer kann das Einkommen im Laufe eines Jahres schwanken, daher ist die Vorauszahlung für Sie leider nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit Ihre Zuzahlungsrechnungen zur Erstattung einzureichen.

Wann bekomme ich mein Vorauszahlungsangebot?

Unsere Vorauszahlungsaktion fur Ihre Befreiungskarte startet voraussichtlich Mitte September. Wir schreiben Sie automatisch an. Mehr zum Thema Belastungsgrenze finden Sie bei uns.

Warum habe ich dieses Jahr kein Vorauszahlungsangebot erhalten, sondern einen Antrag zur Berechnung?

In unregelmäßigen Abständen schicken wir Ihnen einen Antrag statt eines Vorauszahlungsangebotes. Damit stellen wir sicher, dass wir für Ihre Belastungsgrenze auch Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen berücksichtigen, z. B. Rentenanpassungen.

Für was zahle ich keine Zuzahlung?

Unter www.gkv-spitzenverband.de finden Sie eine Liste an Arzneimitteln, für die Sie nichts extra zahlen. Das sind vor allem Produkte, die in Apotheken besonders günstig sind.

Noch Fragen? Greifen Sie zum Hörer und rufen Sie unser kostenfreies Arzneimitteltelefon an: 0800 1007 315. Wir sind hier montags bis freitags von 9:00 bis 20:00 Uhr für Sie da.

Gibt es Grenzen für die Zuzahlungen?

Die gesetzlichen Zuzahlungen richten sich nach Ihren Einkünften: Bei hohen Einnahmen zahlen Sie mehr - und umgekehrt. Dabei sind die Zuzahlungen auf höchstens zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens beschränkt. Bei der Berechnung dieser Grenze berücksichtigen wir alle Familienangehörigen, die in Ihrem Haushalt leben. Ihre gemeinsamen Aufwendungen werden zusammengerechnet. Der Gesamtbetrag der Zuzahlungen wird dann der persönlichen Höchstgrenze für Zuzahlungen gegenübergestellt. 

Beispiel:

Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 411,80 Euro. Der Ehemann hat 400,00 Euro an Zuzahlungen geleistet, die Ehefrau 100,00 Euro - insgesamt werden also Zuzahlungen in Höhe von 500,00 Euro nachgewiesen. Was die KNAPPSCHAFT erstattet: 88,20 Euro (500,00 Euro - 411,80 Euro).

Ihre individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie hier: Befreiungsrechner

Krankengeld und Krankheit

Was mache ich bei Problemen mit der elektronischen Krankmeldung?

Eine Bescheinigung für uns erhalten Sie nur bei technischen Problemen in der Arztpraxis. In der Regel Informiert der Arzt uns elektronisch.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie ganz einfach in Ihrem persönlichen Serviceportal hochladen. Registrieren Sie sich jetzt.

Alternativ können Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an folgende Adresse senden:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Sie brauchen kein Anschreiben beizufügen. Sollten Sie mal längere Zeit krank sein, finden Sie bei uns alles zum Thema Krankengeld.

Für Ihren Arbeitgeber und für Ihre Unterlagen erhalten Sie weiterhin eine Bescheinigung in Papierform.

Wir wünschen Ihnen gute Besserung!

Ab wann und wie bekomme ich Krankengeld?

Die Krankengeldzahlung beginnt meist mit der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, denn die meisten Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin. 

Wichtig: Für die Krankengeldzahlung benötigen wir keinen Antrag von Ihnen. Die Zahlung wird automatisch geprüft. Sie haben uns Ihre Bankverbindung noch nicht mitgeteilt oder Ihre Bankverbindung hat sich geändert? In Ihrem persönlichen Serviceportal können Sie uns Ihre Bankverbindung mitteilen. Hier sehen Sie auch, welche Bankverbindung wir von Ihnen gespeichert haben.

Wie hoch ist mein Krankengeld?

Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und maximal 90 Prozent Ihres letzten Nettoentgelts. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht auch Ihr Krankengeld.

Wie lange bekomme ich Krankengeld?

Krankengeld bekommen Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Darauf wird angerechnet:

  • die Zeit, in der Sie wegen derselben oder einer weiteren Krankheit arbeitsunfähig sind und Krankengeld bekommen
  • die Zeit, in der Sie noch Geld von Ihrem Arbeitgeber oder Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bekommen. Sprich - die Zeit, in der Ihr Krankengeld ruht.

Wer kann Kinderkrankengeld bekommen?

Kinderkrankengeld können gesetzlich Versicherte bekommen, die

  • berufstätig sind
  • selbst im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld haben
  • ein gesetzlich versichertes Kind erziehen, das jünger als zwölf Jahre ist, oder wenn eine Behinderung vorliegt und das Kind deswegen auf Hilfe angewiesen ist
  • aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können um Ihr Kind zu Hause zu pflegen oder zu betreuen oder ihr Kind aus medizinischen Gründen zu einer stationären Behandlung begleiten und deswegen nicht arbeiten können.

Wann habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können.

Wie lange habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Betreuen Sie Ihr Kind zu Hause besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern für bis zu 35 Arbeitstage. Anspruch auf Kinderkrankengeld hat jedes Elternteil. Deswegen ist der Anspruch von Alleinerziehenden doppelt so hoch. Der Anspruch kann auch ganz oder teilweise von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Bei medizinisch notwendiger Begleitung des Kindes zu einer stationären Behandlung besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für ein Elternteil für die Dauer des Aufenthalts. Die Anspruchstage bei häuslicher Betreuung verringern sich nicht.

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld bei Erkrankung meines Kindes?

Sie benötigen für den Bezug des Kinderkrankengeldes eine ärztliche Bescheinigung von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.

Die Bescheinigung können Sie anschließend kinderleicht in Ihrem persönlichen Serviceportal hochladen. Registrieren Sie sich jetzt!

Alternativ können Sie die Bescheinigung an folgende Adresse senden:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Wir wünschen Ihrem Kind gute Besserung!

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt

  • 90 Prozent Ihres ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts
  • 100 Prozent Ihres ausgefallen beitragspflichtigen Nettoentgelts, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) erhalten haben
  • maximal 120,75 Euro pro Tag
  • bei hauptberuflich Selbstständigen, Künstlern und Publizisten 70% des Arbeitseinkommens, maximal 120,75 pro Tag

Bei welcher Krankenkasse beantrage ich das Kinderkrankengeld?

Sie bleiben zu Hause? Dann bei uns, wenn Sie bei uns versichert sind. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist.

Mein Freund passt auf unser Kind auf. Hat er Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Hier zählt das Verhältnis Ihres Partners zum Kind, nicht das Verhältnis zu Ihnen. Anspruch besteht also nur, wenn Ihr Freund das Kind angenommen hat, zum Beispiel durch eine Adoption.

Warum zahle ich von meinem Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge?

So sichern Sie sich Ihren Versicherungsschutz: Sie zahlen die Sozialversicherungsbeiträge nur zur Pflege, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung zahlen Sie in der Zeit nicht. 

Ihr Plus bei der KNAPPSCHAFT: Wir melden die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit direkt an Ihren Rentenversicherungsträger. Damit Sie sich um nichts kümmern müssen. Außerdem ziehen wir Ihre Beitragsanteile direkt vom Krankengeld ab und überweisen sie an die jeweilige Versicherung.

Wird das Finanzamt informiert?

Sie brauchen dem Finanzamt keine Bescheinigung vorzulegen. Was Sie aber tun müssen: Geben Sie in Ihrer Steuererklärung an, dass Sie Krankengeld bekommen haben.

Die Höhe und den Zeitraum Ihres Krankengeldes melden wir dem Finanzamt. Das passiert bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wir teilen Ihnen dann schriftlich mit, welche Daten wir dem Finanzamt gemeldet haben.

Was wir dafür brauchen: Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Falls wir diese von Ihnen noch nicht vorliegen haben, bekommen Sie eine Erklärung zugeschickt. Füllen Sie die Erklärung aus und geben Sie sie an uns zurück.

Entgeltersatzleistungen, die dem Finanzamt übermittelt werden, sind:

  • Krankengeld
  • Wahltarif-Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Wahltarif-Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Verletztengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Versorgungskrankengeld bei Erkrankung eines Kindes
  • Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Haben Sie noch Fragen? Ihre Geschäftsstelle hat die Antworten. Ihre zuständige Geschäftsstelle finden Sie unter "Wir in Ihrer Nähe".

Der Arzt hat mir ein Medikament verschrieben. Warum habe ich in der Apotheke ein anderes bekommen?

Das Medikament, das Sie bekommen haben, ist ein Generikum. Generika werden auch als Nachahmer-Präparate bezeichnet. Generika sind genau so sicher und wirksam wie die Originalpräparate. Unterschiede ergeben sich nur bei den sogenannten Hilfsstoffen (auch Füllstoffe genannt). Hilfsstoffe sind zum Beispiel Farbstoffe, die der Pille ihre Farbe geben. Oder Stoffe, die die Tablette zusammenhalten. Ein Hilfsstoff ist zum Beispiel Milchzucker. Hier können in wenigen Ausnahmefällen Unverträglichkeiten auftreten.

Falls Sie feststellen, dass bei Ihnen durch das Präparat Nebenwirkungen ausgelöst wurden, die bei dem vorherigen Medikament nicht aufgetreten sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin darüber. 

Haben Sie Fragen zu Medikamenten oder zu Ihrem Generikum? Dann steht Ihnen unser Arzneimitteltelefon unter 0800 1650 050 zur Verfügung.

Muss ich die Verordnung zur Krankenhausbehandlung genehmigen lassen?

Nein. Die Verordnung zur Krankenhausbehandlung müssen Sie vorher nicht zur Genehmigung einreichen. Ausnahmen bestehen aber bei bestimmten Behandlungsmethoden (z. B. kosmetische Operationen).

An wen wende ich mich, wenn ich ein Termin beim Facharzt benötige?

Hierbei kann Ihnen unser medizinischer Beratungsservice helfen. Diesen erreichen Sie rund um die Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1650 050.

Wie finde ich Psychotherapeuten in meiner Nähe?

Fragen Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung nach. Hier ist eine Übersicht der Telefonnummern Ihrer entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigungen.

Mitgliedschaft

Wie kann ich Mitglied der KNAPPSCHAFT werden?

Direkt hier online. Oder Sie rufen unseren Neukunden-Service unter 0800 7245 900 an. Herzlich Willkommen – wir freuen uns auf Sie!

Welche Kündigungsfrist muss ich beachten?

Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate nach Ablauf des Kündigungsmonats. 

Beispiel:

  • Kündigung der bisherigen Krankenkasse am 15.04.2020.
  • Die Kündigungsfrist läuft vom 01.05.2020 – 30.06.2020.
  • Die Mitgliedschaft bei der KNAPPSCHAFT beginnt am 01.07.2020

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Fachberater (Telefonnummer 0800 7245 900) gerne zur Verfügung.

Mein Beschäftigungsverhältnis oder der Zeitraum, in dem mir Kranken- oder Arbeitslosengeld gezahlt wurde, ist zu Ende. Wie bin ich jetzt versichert?

Bitte setzen Sie sich mit unserem Service-Telefon unter 08000 200 501 in Verbindung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ich hätte gerne eine Auflistung aller abgerechneten Leistungen von Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Schicken Sie mir eine Patientenquittung?

Natürlich! 

Am Komfortabelsten ist geht das für Sie online über unseren Online-Bereich "Meine KNAPPSCHAFT". Drucken Sie sich über den Punkt "Patientenquittung" eine Einwilligungserklärung aus. Faxen Sie diese an uns oder schicken Sie sie per Post (die Anschrift steht bereits auf dem Formular). Sobald die Daten zur Verfügung stehen, bekommen Sie eine E-Mail.

Sie wollen Ihre Daten nicht online einsehen sondern per Post erhalten oder Daten für Ihre familienversicherten Angehörigen anfordern? Dann laden Sie einfach folgendes Formular herunter und schicken Sie es uns zu.

Patientenquittung – Teilnahmeerklärung (PDF)

Wie bekomme ich eine Mitgliedsbescheinigung von der KNAPPSCHAFT?

Bitte rufen Sie uns einfach unter 08000 200 501 an. Wir nehmen Ihr Anliegen auf und stellen Ihnen die Bescheinigung aus.

Ich habe ein neues Arbeitsverhältnis. Bin ich weiter bei der KNAPPSCHAFT versichert?

Ja, Sie sind weiterhin bei uns krankenversichert. Ihr neuer Arbeitergeber benötigt eine Mitgliedsbescheinigung, um Sie bei uns anzumelden.

Wie viel darf ich als Rentner hinzuverdienen?

Diese Frage beantwortet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger.

Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass ich die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreite. Was ändert sich?

Wenn Sie zuvor bei uns versichert waren, haben Sie mit Aufnahme der Beschäftigung die Möglichkeit, bei uns freiwilliges Mitglied zu werden oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Warum wir Ihnen empfehlen bei uns zu bleiben, erfahren Sie hier. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.

Ich bin Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin und freiwillig versichert. Zahlt mein Arbeitgeber beziehungsweise meine Arbeitgeberin oder ich die Krankenkassenbeiträge?

Dies liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin. Dieser/Diese kann weiterhin für Sie die Beiträge an uns abführen. Wahlweise können auch Sie die Beiträge an uns zahlen. Ihr Arbeitgeber ist daher auch Ihr Ansprechpartner für die Frage. Rechtlich betrachtet bleiben Sie jedoch Beitragsschuldner.

Muss ich einen Antrag zur freiwilligen Weiterversicherung stellen?

Nein. In der Regel meldet Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Arbeitgeberin Sie in der freiwilligen Kranken-Pflegeversicherung an. Wir schicken Ihnen dann ein Schreiben zu Ihrer Weiterversicherung.

Muss ich den Fragebogen zur Freiwilligen Versicherung auch zurückgeben, wenn sich nichts geändert hat? Oder wenn mein Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorliegt?

Ja. Als gesetzliche Krankenkasse sind wir verpflichtet, Ihre beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. Selbst, wenn sich nichts geändert hat, dient uns diese Angabe als Nachweis. Sollte Ihnen zwischen zwei Fragebögen kein neuer Einkommensteuerbescheid erteilt worden sein, geben Sie dies im Fragebogen einfach an und reichen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid nach Erhalt bitte schnell und mit Ihrer Krankenversichertennummer nach. Hier die Adresse:

KNAPPSCHAFT
Versicherung und Beitrag
45095 Essen

Was kostet eine freiwillige Versicherung in der KNAPPSCHAFT?

Die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung orientiert sich an Ihrem Einkommen. Damit wir Ihnen ein individuelles Angebot machen können, kontaktieren Sie bitte unsere Fachberater unter der Telefonnummer 0800 7245 900. 

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Fahrkosten

Wieso erhalte ich eine Rechnung vom Rettungsdienst?

Einige Rettungsdienste rechnen nicht direkt mit uns ab, sondern stellen Ihnen die Fahrt privat in Rechnung. Reichen Sie uns die Rechnung einfach unter folgender Adresse ein:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Wir kümmern uns um den Rest.

Meine Bewilligung für die Fahrkosten läuft aus. Wie geht es weiter?

Wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt beziehungsweise Ihre behandelnde Ärztin. Er stellt Ihnen eine neue Verordnung aus, die Sie anschließend bei uns einreichen. Die Verordnung schicken Sie an folgende Adresse:

KNAPPSCHAFT
Kranken – und Pflegeversicherung
45095 Essen

Zahngesundheit

Bekomme ich einen Zuschuss, wenn ich meinen Zahnersatz nicht bezahlen kann?

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen erhöhten Zuschuss zu beantragen. Rufen Sie uns gern unter 08000 200 501 an, wir schauen mit Ihnen zusammen, ob wir Ihnen einen höheren Zuschuss zahlen können.

Kann ich nach einem Umzug den Kieferorthopäden wechseln?

Ja. Ihr neuer Kieferorthopäde übernimmt dann den bisherigen Behandlungsplan. 

Möchte Ihr neuer Arzt beziehungsweise Ihre neue Ärztin einen eigenen Plan erstellen, schicken Sie uns bitte den neuen Plan zu.
Wir melden uns dann bei Ihnen. Das gilt auch, wenn Sie aus anderen Gründen den Kieferorthopäden wechseln möchten.

Schicken Sie die Unterlagen bitte an:
KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Bekomme ich eine Mitteilung, falls eine kieferorthopädische Behandlung abgelehnt wird?

Das Schreiben erhält der Kieferorthopäde beziehungsweise die Kieferorthopädin, der/die mit Ihnen dann die Gründe und das weitere Vorgehen bespricht.

Hat der Kieferorthopäde beziehungsweise die Kiferorthopädin bei Reparaturen an der Spange eine Gewährleistungspflicht?

Der Kieferorthopäde beziehungsweise die Kieferorthopädin kann die Reparatur mit uns abrechnen.

Liegt der Defekt an unsachgemäßem Gebrauch der Zahnspange, stellt Ihr Kieferorthopäde Ihnen eine private Rechnung aus. Wir übernehmen diese Kosten nicht.

Pflege – zu Hause

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Senden Sie uns den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (PDF) ausgefüllt wieder an folgende Adresse zurück:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen 

Um alles Weitere kümmern wir uns, alle weiteren Infos gibt es unter Pflege.

Bis wann wird das Pflegegeld gezahlt, wenn der Kunde verstirbt?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist.

Wie wird das Pflegegeld berechnet, wenn es nicht für den kompletten Monat gezahlt wird?

Das Pflegegeld wird bei Teilmonaten für die tatsächlichen Anspruchstage gezahlt.

Wie lange ist eine Kostenzusage gültig?

Eine Kostenzusage gilt unbefristet. Übrigens, die Empfehlung einer Nachuntersuchung durch den SMD gilt nicht als Befristung. Der SMD nimmt dann Kontakt zu Ihnen auf.

Ich habe einen Anspruch auf Beihilfe. Wie hoch ist die Leistung der Pflegekasse?

  • jeweils die Hälfte der Leistung
  • bezüglich der Erstattung der anderen Hälfte wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfestelle

Mein Pflegeaufwand erhöht sich. Was muss ich tun?

Stellen Sie dafür einen Höherstufungsantrag.

Antrag auf Höherstufung (PDF)

Ich habe eine Verbesserung des Wohnumfeldes beantragt - auf welchen Namen muss die Rechnung für die Wohnumfeldverbesserung ausgestellt sein?

Die Rechnung ist immer auf den Namen des Kunden beziehungsweise der Kundin auszustellen, für den/die die Maßnahme beantragt wurde. Lassen Sie unbedingt die aktuelle Anschrift vermerken. Das gilt auch für Quittungen.

Ich habe einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt, aber noch keine Bewilligung erhalten. Kann ich trotzdem die Wohnumfeldverbesserung beantragen?

Ja. Eine vorherige Antragstellung ist möglich. Natürlich kann die Wohnumfeldverbesserung erst bewilligt werden, wenn tatsächlich ein Pflegegrad vorliegt. Beginnen Sie also nicht vorher mit der Maßnahme.

Kann der Zuschuss direkt an die Handwerker/ Umzugsfirma, die die Wohnumfeldverbesserung durchführen, gezahlt werden (Abtretungserklärung)?

Ja. Sie können den Anspruch an den Handwerker/ die Umzugsfirma abtreten. Fügen Sie die Abtretungserklärung der Rechnung bei, und zwar im Original. Oft haben Firmen schon Abtretungserklärungen vorbereitet, in denen nur noch Ihre Daten ergänzt werden müssen.

Verfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Wenn Sie den Entlastungsbetrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht voll ausschöpfen, können Sie ihn bis zum 30. Juni des Folgejahres noch in Anspruch nehmen.

Ich bin beihilfeberechtigt. Hat das Auswirkungen auf meinen Anspruch auf den Entlassungsbetrag?

Als Beihilfeberechtigter haben Sie Anspruch auf den halben Betrag. Bezüglich der Erstattung der anderen Hälfte wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfestelle.

Was passiert, wenn ich erst ab Mitte des Kalendermonats Anspruch auf den Entlastungsbetrag habe?

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Erstattungsbetrag, egal ob Leistungsbeginn der 1. oder der 30. eines Monats ist.