KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Eine Person nutzt ein Pflegehilfsmittel in Form eines Desinfektionsmittels.

Pflegehilfsmittel von der KNAPPSCHAFT.
Die machen mein Leben leichter

Vom Einmalhandschuh bis hin zu Bettschutzeinlagen – Pflegehilfsmittel können Ihnen eine selbstständigere Lebensführung sowie die Pflege erleichtern.

Im Folgenden erfahren Sie alles zur Beantragung, den Anspruchsvoraussetzungen und dem Umfang der Kostenübernahme durch die KNAPPSCHAFT als Ihre Pflegeversicherung.

Die wichtigsten Infos zu Pflegehilfsmitteln.
Auf einen Blick

  • Technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen die Lebensführung und Pflege vereinfachen.
  • Für diese zahlen Sie Zuzahlungen (Ausnahme: zuzahlungsbefreite und unter 18 Jahre alte Personen) und je nach Produktpreis einen Eigenanteil.
  • Die KNAPPSCHAFT zahlt ihren Versicherten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Häufige Fragen.
Unsere Antworten

Was sind Pflegehilfsmittel und wozu sind sie gut?

Pflegehilfsmittel sind im SGB XI § 40 definiert: Sie dienen Pflegebedürftigen dazu die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Führung des Lebens zu ermöglichen.

Welche Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es?

Es gibt technische (zum Beispiel Pflegebetten) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Desinfektionsmittel).

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel von der KNAPPSCHAFT?

Grundvoraussetzung für einen Anspruch ist immer, dass bei Ihnen ein Pflegegrad vorliegt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können Sie aus § 40 Abs. 1 SGB XI und je nach notwendigem Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands entnehmen.
Gut zu wissen: Bei den meisten Pflegehilfsmitteln ist ein Genehmigungsverfahren notwendig.

Welche Kosten für Pflegehilfsmittel trägt die KNAPPSCHAFT für mich? Was muss ich zahlen?

  • Umfang der Kostenübernahme durch die KNAPPSCHAFT:
    Sie erhalten von uns als Ihre Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
    Für technische Pflegehilfsmittel erhalten Sie keinen festen Betrag, sondern bekommen dieses direkt von Ihrem Leistungserbringer. Dieser rechnet die Kosten nach den bestehenden Verträgen direkt mit uns ab. Technische Pflegehilfsmittel stellen wir Ihnen zum Teil auch leihweise zur Verfügung und kümmern uns um die Anpassung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
  • Zuzahlungen:
    Sie müssen Zuzahlungen für Ihre Pflegehilfsmittel zahlen. Es sei denn Sie sind zuzahlungsbefreit, unter 18 Jahre alt oder erhalten ein zum Verbrauch bestimmtes Pflegehilfsmittel. In allen anderen Fällen zahlen Sie Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent des Produktpreises und maximal 25 Euro je Hilfsmittel. Alles zum Thema finden Sie unter Zuzahlungen.
  • Eigenanteil:
    Einen Eigenanteil zahlen Sie nur dann, wenn Sie eine medizinisch nicht erforderliche Menge an Produkten haben möchten. Oder bei besonders speziellen Produkten. In diesem Fall bittet Ihr Leistungserbringer Sie gegebenenfalls, eine Mehrkostenvereinbarung zu unterschreiben. Aber Achtung: Unterschreiben Sie nur, wenn Sie eine höherwertige oder umfangreichere Versorgung wollen. Denn alle Vertragspartner und Vertragspartnerinnen der KNAPPSCHAFT sind verpflichtet, Sie mit qualitativ hochwertigen Produkten in der notwendigen Menge zu versorgen. Und zwar ganz ohne Eigenanteil. Deswegen zahlen Sie in der Regel keine Aufzahlung für Ihre Pflegehilfsmittel.

Wie erhalte ich ein Pflegehilfsmittel beziehungsweise wie kann ich es bei der KNAPPSCHAFT beantragen?

  1. Antrag und Verordnung
    Ihr Pflegehilfsmittel können Sie formlos beantragen. Sie brauchen also nicht zwingend eine Verordnung von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und müssen keinen speziellen Antrag ausfüllen. Eine Verordnung vereinfacht es uns aber die Notwendigkeit zu überprüfen (in manchen Fällen ziehen wir auch den Sozialmedizinischen Dienst hinzu).
    Sie sind sich unsicher? Ihre Pflegefachkraft kann Sie beraten und Ihnen eine Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel empfehlen.
    Nun haben Sie zwei Möglichkeiten:
  2. Produktauswahl
    Ihr Leistungserbringer hilft Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Produkts und erklärt Ihnen den richtigen Umgang mit diesem.
  3. Genehmigung
    Bei den meisten Pflegehilfsmitteln ist ein Genehmigungsverfahren notwendig. Das bedeutet, dass Sie oder Ihr Leistungserbringer eine Genehmigung oder eine Ablehnung als Antwort auf Ihren Antrag erhalten.
  4. Erhalt
    Gegebenenfalls werden Sie in diesem Zuge zum Beispiel auch beim Aufbau unterstützt, wenn notwendig.
  5. Abrechnung
    Die Kosten rechnet Ihr Leistungserbringer direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Wo finde ich detaillierte Informationen zu Pflegehilfsmitteln?

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands finden Sie eine Auflistung von Pflegehilfsmitteln und passend dazu weitere Informationen zu diesen – gegliedert nach Produktgruppen.
Wichtig für Sie: Nicht jedes der dort aufgeführten Produkte ist auch für Sie geeignet. Eine Versorgung durch uns kann nur erfolgen, wenn diese in Ihrer individuellen Versorgungssituation erforderlich sind.

Ich habe unerlaubte Telefonwerbung für Pflegehilfsmittel erhalten – wie verhalte ich mich jetzt?

Leider versuchen einzelne Firmen mit unlauteren Methoden an Aufträge zu kommen. Es kommt zu unerwünschten Werbeanrufen oder gefälschten Unterschriften. In Telefonaten geben sich die Firmen als Pflegekasse aus oder geben an, im Auftrag der Pflegekasse anzurufen. Es werden persönliche Daten abgefragt und ungewollte Verträge angeboten.

Die Kostenübernahmeanträge werden von den Firmen selbst unterschrieben oder später eine Unterschrift der Versicherten angefordert, auch wenn Sie eigentlich gar keinen Antrag stellen wollten. In solchen Schreiben heißt es dann zum Beispiel „die Pflegekasse hat Ihre Versorgung bereits genehmigt, benötigt aber noch eine Unterschrift zur Bestätigung“.

Die Folge, Versicherte erhalten Pakete mit Produkten, die sie gar nicht brauchen oder wollten. Am Ende steht auch das Risiko, dass die Kosten nicht oder nicht vollständig übernommen werden, weil bereits ein anderer Vertragspartner liefert oder Produkte geliefert werden, die nicht zu den übernahmefähigen Hilfsmitteln gehören.

Die Verbraucherzentrale hat zum Thema berichtet und gibt dort Tipps, wie Sie sich in diesen Fällen verhalten können. Unter anderem, dass Sie sich nicht übereilt zu Abschlüssen von Verträgen leiten lassen, Ihren Anrufer oder Ihre Anruferin um die Benennung seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin bitten und keine privaten Informationen preisgeben sollen. Lesen Sie sich diese und weitere Tipps auf der Website der Verbraucherzentrale gerne durch.

Gut zu wissen: Seit diesem Jahr sollen neue Verträge die Versicherten vor ungewollten Werbeanrufen schützen. Diese sind den Firmen nun ausdrücklich verboten. Auch müssen die Anträge vom Versicherten oder dem gesetzlichen Vertreter persönlich unterschrieben werden. Eine Antragsstellung ohne Unterschrift oder mit Unterschrift durch den Vertragspartner ist ebenfalls verboten.

Trotzdem kommt es weiter zu unerwünschten Anrufen. Wenn Sie diesen Anruf nicht erwünscht haben, legen Sie in so einem Fall am besten direkt auf. Legen Sie auch auf, wenn dieser mit einer Bandansage startet und Sie aufgefordert werden, diesen durch das Drücken einer Taste fortzusetzen.

Sie benötigen ein Hilfsmittel für den täglichen Gebrauch?

Diese sind von den Pflegehilfsmitteln zu unterscheiden, da sie der Erleichterung, dem Ersetzen, der Ermöglichung oder der Ergänzung beeinträchtigter Körperfunktionen dienen. Sie können auch ohne einen Pflegegrad beantragt werden.

Jetzt mehr zum Thema Hilfsmittel erfahren!