Für ausscheidende Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und freiwillige Wehrdienst Leistende gibt es zwei Möglichkeiten, sich bei der KNAPPSCHAFT zu versichern. Hier entscheidet die Art Ihrer Beschäftigung, welche Versicherung (Pflicht- oder die freiwillige Versicherung) für Sie zutrifft.
Pflichtversicherung
Wenn Sie aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat oder Zeitsoldatin ausscheiden und eine abhängige Beschäftigung aufnehmen oder Arbeitslosengeld erhalten, dann greift die Versicherungspflicht.
Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beziehungsweise versicherungspflichtige Arbeitnehmerin tragen Sie und Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Arbeitgeberin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu den anderen Sozialversicherungszweigen jeweils zur Hälfte. Bei Bezug von Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit alle Sozialversicherungsbeiträge.
Freiwillige Versicherung – Sie machen sich selbstständig, arbeiten freiberuflich, sind Hausfrau und/oder beziehen nur die Übergangsgebührnisse
Bis zu drei Monate nach Ende der Dienstzeit können alle Soldatinnen und Soldaten auf Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten. Für den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung ist es unerlässlich, dass Sie Ihr Wahlrecht innerhalb der 3-Monatsfrist ausüben.
Diejenigen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die vor ihrer Dienstzeit zuletzt gesetzlich versichert waren und keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen, werden bei Fehlen einer anderweitigen Absicherung grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, in der sie zuletzt Mitglied waren. Hierzu wird empfohlen, frühzeitig Kontakt zu der entsprechenden Krankenversicherung aufzunehmen. Diese „automatische“ Mitgliedschaft gilt nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die vor der Dienstzeit zuletzt privat versichert waren.
Ihre Beiträge zur freiwilligen Versicherung berechnen wir dann anhand Ihrer tatsächlichen Einnahmen. Hierzu zählen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte.
Ihre Übergangsgebührnisse werden mit dem ermäßigten Beitragssatz bei der freiwilligen Versicherung berücksichtigt. Anstelle der bisherigen Beihilfe erhalten Sie als ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr in der Pflegeversicherung tragen Sie alleine. Beziehen Sie als ehemaliger Soldat oder ehemalige Soldatin weitere Einnahmen (zum Beispiel Miet- oder Kapitaleinnahmen) tragen Sie die darauf entfallene Beiträge alleine.
Studentische Versicherung
Sie haben das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und beginnen nun ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule? Dann können wir Sie vergünstigt zum Studententarif versichern. Sind Sie bereits 30 Jahre alt oder älter und machen einen Meisterabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss? Gerne prüfen wir in diesem Fall eine vergünstigte Versicherung als Fachschüler beziehungsweise Fachschülerin.
Welche Pflegeversicherung muss ich wählen?
Hinsichtlich der Pflegeversicherung gilt auch nach Dienstzeitende das Prinzip „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Diese Regelung gilt auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen. Während der Dienstzeit als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit besteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Pflegeversicherung. Folge der Entscheidung der GKV beizutreten ist ein Verbleib in der sozialen Pflegeversicherung. Sollten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens sein beziehungsweise werden, besteht die Verpflichtung, sich bei diesem Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern.