Der Hilfebedarf eines Menschen wurde bis zum 31. Dezember 2016 in Minuten gemessen. Seit dem 1. Januar 2017 wird mit Hilfe eines Punktesystems die Selbstständigkeit und Fähigkeit beurteilt. Erfasst werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen anhand eines Punktesystems. So wird festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es gibt sechs Bereiche, die die Selbstständigkeit des/der Betroffenen messen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das sind die fünf Pflegegrade.
Je nachdem, welche Punktzahl erreicht wird, erhält der Betroffene einen der fünf Pflegegrade. Damit Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1).
Pflegegrad 1
(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten)
| Eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 2
(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten)
| Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 3
(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten)
| Eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 4
(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten)
| Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor. |
Pflegegrad 5
(ab 90 bis 100 Gesamtpunkten)
| Die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten liegt vor - mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. |