KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Eine Pflegerin spricht mit einem älteren Ehepaar über den monatlichen Entlastungsbetrag.

Der monatliche Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Personen im häuslichen Bereich haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Grade 1 bis 5) haben einen Anspruch auf diesen Betrag. Denn er fördert die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag der Pflegebedürftigen. Und unterstützt somit auch Angehörige, die als Pflegeperson tätig sind. Ihren monatlichen Entlastungsbetrag setzen Sie ein für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder als Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Hinweis: Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben nur einen eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Sie bekommen kein Pflegegeld, können für die Pflegesachleistung aber ihren monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nutzen oder erhalten einen Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Die wichtigsten Infos zum Entlastungsbetrag.
Auf einen Blick

  • Sie können den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro in Anspruch nehmen.
  • Der Entlastungsbetrag gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste oder für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Sie können den Entlastungsbetrag auch ansparen.
  • Nicht verbrauchte Gelder können Sie am Jahresende mit in das nächste Kalenderhalbjahr nehmen.
Informationen und Merkmale zum monatlichen Entlastungsbetrag im Überblick.

Häufig gestellte Fragen.
Wir geben Antworten

Was passiert, wenn ich erst ab Mitte des Kalendermonats Anspruch auf den Entlastungsbetrag habe?

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Erstattungsbetrag, egal ob Leistungsbeginn der 15. oder der 30. eines Monats ist.

Verfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Wenn Sie den Entlastungsbetrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht voll ausschöpfen, können Sie ihn bis zum 30. Juni des Folgejahres noch in Anspruch nehmen.