KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Ein Vater spielt zu Hause auf dem Sofa mit seinem Sohn.

Gute Leistungen - fairer Beitrag.
Sie können sich auf uns verlassen

  • In der Familienversicherung sind Angehörige beitragsfrei mitversichert

Unser Zusatzbeitrag beträgt 2,7 Prozent. Dazu kommt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.

Die gute Nachricht: Den Beitrag aus dem Arbeitsentgelt oder der gesetzlichen Rente übernimmt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger. Und Ihre familienversicherten Angehörigen bleiben natürlich beitragsfrei mitversichert.

Wer zahlt was?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zahlen für ihre Krankenversicherung nur den halben Beitrag, also 8,65 Prozent ihres Arbeitsentgelts. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.

Zwei Arbeitnehmende in einer Töpferei.
Rentner und Rentnerinnen

Rentner und Rentnerinnen müssen ebenfalls nur die Hälfte ihres Beitrags zur Krankenversicherung selbst tragen. Bei ihnen übernimmt der zuständige Rentenversicherungsträger die andere Hälfte.

Ein Rentner spielt Bauklötze mit seiner Enkelin.
Studierende

Studierende zahlen einen Beitrag in Höhe von 12,97 Prozent (inklusive kassenindividueller Zusatzbeitrag) des BAfÖG-Bedarfssatzes für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Ein Student sitzt vor einem Computer.

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, übernimmt der zuständige Leistungsträger den vollen Beitrag zur Krankenversicherung, inklusive Zusatzbeitrag.

Ein Mann bei einem Bewerbungsgespräch.

Alle anderen Mitglieder der KNAPPSCHAFT (zum Beispiel Versorgungsbezieher oder Selbstständige) zahlen Beiträge in Höhe des allgemeinen oder des ermäßigten Beitragssatzes (14,6 oder 14,0 Prozent) sowie den Zusatzbeitrag.

Eine Selbstständige Grafikerin bei der Arbeit.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Sie wollen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Voraussetzungen hierfür sowie den Antrag finden Sie auf unserer Internetseite Befreiung von der Versicherungspflicht.

Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung

Krankenversicherung Beitragssatz in Prozent

Allgemeiner Beitragssatz

14,6

Ermäßigter Beitragssatz

14,0

Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT

2,7

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

1,7

Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?

Für die Pflegeversicherung ist ein Beitragssatz von 3,40 Prozent maßgebend. Versicherungspflichtig Beschäftigte teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Als versicherungspflichtiger Rentenbezieher zahlen Sie den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.

Beitragszuschlag für „Kinderlose“

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu zahlen, die keine Kinder haben oder hatten. Durch die Anpassung zum 1. Juli 2023 beträgt dieser nun aktuell 0,6 Prozent.

Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, zahlen mit Beginn des Monats der Geburt keinen Beitragszuschlag, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes eingereicht wird. Bei verspäteter Vorlage entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Juli 2025 geboren werden, gibt es keine weiteren Nachweisfristen.

Ermäßigter Beitragssatz

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.

Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Dieser beträgt aktuell 1,7 Prozent.

Beitragsabschlag für „Kinderreiche“

Beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung werden mit gleichen Beiträgen belastet, unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022) Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG – wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft. Der Gesetzgeber hat entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Kinder eine Abschlagsstaffelung eingeführt.

Wer profitiert von der Abschlagsregelung?

Es profitieren alle Mitglieder mit mindestens 2 Kindern, solange die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise hätten.

Mit zwei Kindern:

Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen, beläuft sich somit auf insgesamt 3,15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. 

Mit drei Kindern:

Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit drei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,5 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen, beläuft sich somit auf insgesamt 2,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. 

Mit vier Kindern:

Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit vier Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,75 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,65 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. 

Mit fünf und mehr Kindern:

Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen..

Kann der Beitragsabschlag wegfallen oder sich vermindern?

Vollendet ein berücksichtigungsfähiges Kind sein 25. Lebensjahr beziehungsweise hätte es dies vollendet, führt dies zu einer Reduzierung des Beitragsabschlags.

  • Wurden bisher zwei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt gilt für die Eltern ab dem nächsten Monat wieder der reguläre Beitragssatz (3,40 bzw. 1,70 Prozent). Der Beitragsabschlag entfällt.
  • Wurden bisher mehr als drei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt, wird für diese Eltern ab dem nächsten Monat ein geringerer Abschlag in Abzug gebracht. Mit Beginn des Folgemonats wird der Pflegeversicherungsbeitrag unter Anwendung des neuen, niedrigeren Beitragsabschlag berechnet, sofern noch mindestens zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beitragsabschlag reduziert sich.

Eine einmal begründete Elterneigenschaft befreit die Eltern dauerhaft von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann die Elterneigenschaft  wieder entfallen. Dies kann auch erfolgen bevor ein berücksichtigungsfähiges Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Die Elterneigenschaft entfällt insbesondere, bei:

  • den leiblichen Eltern, wenn das leibliche Kind adoptiert wird.
  • den Pflegeeltern mit Abbruch beziehungsweise Auflösung des Pflegeverhältnisses
  • dem als Vater geltende Person (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.

Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selber an die Pflegekasse, haben sie die Pflegekasse über diesen Wegfall der Elterneigenschaft zu informieren.

Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?

  • Mitglieder, die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
  • Mitglieder, die mindestens ein Kind haben oder hatten.
  • Mitglieder, die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).

Wer erhält die Nachweise meiner Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft ist grundsätzlich der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als Nachweise (PDF) werden beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.

Wichtig: Der Nachweis für den Abschlag muss für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Pflegekind, Adoptivkind, …) erbracht und vorgelegt werden.

Sie können den Nachweis gerne über das persönliche Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT hochladen. Oder Sie senden die Nachweise direkt an KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Versicherung und Beitrag, 45095 Essen.

Wer zahlt was?

Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherungab dem 01.07.2023

bundeseinheitlich

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(1 Kind)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(2 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(3 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(4 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(5 Kinder)

3,40 Prozent


3,15 Prozent


2,90 Prozent


2,65 Prozent


2,40 Prozent

bundeseinheitlich

ohne nachgewiesene Elterneigenschaft

4,00 Prozent

bei Anspruch auf Beihilfe

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(1 Kind)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(2 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(3 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(4 Kinder)

bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(5 Kinder)

1,70 Prozent


1,45 Prozent


1,20 Prozent


0,95 Prozent


0,70 Prozent

bei Anspruch auf Beihilfe

ohne nachgewiesene Elterneigenschaft

2,30 Prozent

Weitere Informationen.
Rund um das Thema Elterneigenschaft

Warum wird der Abschlag nur bis zum fünften Kind gezahlt?

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes, auf die auch das Bundesverfassungsgericht verweist, haben 50,7 Prozent der Familien mit minderjährigen Kindern ein Kind, 37,4 Prozent haben zwei Kinder, 9,2 Prozent haben drei Kinder, 2,1 Prozent haben vier Kinder und 0,6 Prozent haben fünf und mehr Kinder.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist es vor dem Hintergrund dieser Angaben verfassungskonform, bis zu Familien mit fünf Kindern zu differenzieren, danach aber nicht mehr. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Gruppe der Familien mit fünf und mehr Kindern klein genug, um nicht weiter zu differenzieren.

Warum ist der Abschlag an das Lebensalter des Kindes gekoppelt?

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Elternschaft mit dem normalen Pflegebeitragssatz (ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser 3,4 Prozent) lebenslang anzuerkennen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, die Beitragsabschläge bei Mitgliedern mit mehreren Kindern auf den Zeitraum zu beschränken, in dem der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt und am größten ist, und dieser Tatsache in dieser Phase besonders Rechnung zu tragen.

Die erziehungsbedingten Konsumausgaben fallen primär in der Kindheits-, Jugend- und Ausbildungszeit der Kinder an.

Bei wem muss ich meine abschlagsberechtigten Kinder nachweisen?

Sie zahlen Ihre Pflegeversicherungsbeiträge selber an die KNAPPSCHAFT? Grundsätzlichen haben wir die uns bekannten Kinder bei dem Beitragsabschlag berücksichtigt, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wurde ein Kind von uns nicht berücksichtigt, da es noch nie bei uns familienversichert gewesen ist, dann reichen Sie den entsprechenden Nachweis bei uns ein.

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Kinder bei der KNAPPSCHAFT krankenversichert
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  • SportBonus

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Praktikanten und Praktikantinnen
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