Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz
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14,6
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Ermäßigter Beitragssatz
| 14,0 |
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Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT
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4,4
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Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Für die Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 2025 ein Beitragssatz von 3,60 Prozent maßgebend. Versicherungspflichtig Beschäftigte teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Als versicherungspflichtiger Rentenbezieher zahlen Sie den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.
Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Dieser beträgt aktuell 1,8 Prozent.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu zahlen, die kein Kind haben oder hatten und beträgt aktuell 0,6 Prozent.
Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, zahlen mit Beginn des Monats der Geburt keinen Beitragszuschlag, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes eingereicht wird. Bei verspäteter Vorlage entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Juli 2025 geboren werden, gibt es keine weiteren Nachweisfristen.
Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?
Mitglieder,
- die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- die mindestens ein Kind haben oder hatten.
- die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).
Beitragsabschlag für „Kinderreiche“
Für Mitglieder mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitragssatz um einen Beitragsabschlag. Der Beitragsabschlag auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz hängt vom Lebensalter der Kinder ab und wird nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt. Berücksichtigungsfähig sind zwei bis maximal fünf. Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kann der Beitragsabschlag wegfallen oder sich vermindern?
Vollendet ein berücksichtigungsfähiges Kind sein 25. Lebensjahr beziehungsweise hätte es dies vollendet, führt dies zu einer Reduzierung des Beitragsabschlags.
- Wurden bisher zwei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt gilt für die Eltern ab dem nächsten Monat wieder der reguläre Beitragssatz (3,60 bzw. 1,80 Prozent). Der Beitragsabschlag entfällt.
- Wurden bisher mehr als drei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt, wird für diese Eltern ab dem nächsten Monat ein geringerer Abschlag in Abzug gebracht. Mit Beginn des Folgemonats wird der Pflegeversicherungsbeitrag unter Anwendung des neuen, niedrigeren Beitragsabschlag berechnet, sofern noch mindestens zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beitragsabschlag reduziert sich.
Die Elterneigenschaft und somit der Beitragsabschlag kann entfallen. Dies kann auch erfolgen bevor ein berücksichtigungsfähiges Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Die Elterneigenschaft entfällt insbesondere, bei:
- den leiblichen Eltern, wenn das leibliche Kind adoptiert wird.
- den Pflegeeltern mit Abbruch beziehungsweise Auflösung des Pflegeverhältnisses
- dem als Vater geltende Person (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selber an die Pflegekasse, haben sie die Pflegekasse über diesen Wegfall der Elterneigenschaft zu informieren.
Wer erhält die Nachweise meiner Elterneigenschaft?
Die Elterneigenschaft ist grundsätzlich der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als
Nachweise (PDF)
werden beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.
Wichtig: Der Nachweis für den Abschlag muss für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Pflegekind, Adoptivkind, …) erbracht und vorgelegt werden.
Sie können den Nachweis gerne über das persönliche Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT hochladen. Oder Sie senden die Nachweise direkt an KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Versicherung und Beitrag, 45095 Essen.
Wer zahlt was?
Ab dem 1. Januar 2025
Bundeseinheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
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Beitragssatz
(in Prozent)
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Beitragssatz bei Anspruch auf Beihilfe
(in Prozent)
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bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(ein Kind)
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3,6
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1,8
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bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(zwei Kinder)
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3,35
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1,55
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bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(drei Kinder)
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3,10
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1,30
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bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(vier Kinder)
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2,25
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1,05
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bei nachgewiesener Elterneigenschaft
(fünf Kinder)
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2,6
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0,8
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ohne nachgewiesene Elterneigenschaft
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4,2
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2,4
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