Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der Ihr regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigt, haben Sie einen Minijob. Oder wenn Sie kurzfristig – also maximal drei Monate oder 70 Tage im Jahr – beschäftigt sind.
Aus dieser Beschäftigung zahlen Sie grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch nicht, wenn Sie noch eine andere Beschäftigung haben. Das heißt aber auch, dass Sie über den Minijob nicht krankenversichert sind. Sondern Ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt.