Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung zahlen Sie für die ersten 28 Tage in einem Kalenderjahr zehn Euro pro Tag. Die KNAPPSCHAFT zieht diese Zuzahlung nach dem Aufenthalt im Krankenhaus ein. Sie ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres fällig. Alle weiteren anfallenden Kosten werden von der KNAPPSCHAFT übernommen.
Die Zuzahlungspflicht entfällt in folgenden Fällen:
- Krankenversicherte der KNAPPSCHAFT unter 18 Jahren
- vor-, nach- und teilstationärer Krankenhausbehandlung
- bei einer stationären Entbindung eines Kindes
- Behandlung von Schäden, die unter das Bundesversorgungsgesetz fallen
- Behandlung zu Lasten der Unfallversicherung
Kosten für die Begleitperson im Krankenhaus: Wer darf wen begleiten?
Manchmal ist es notwendig, eine Begleitperson für eine Krankenhausbehandlung dabeizuhaben – um den Behandlungserfolg zu sichern. Das gilt vor allem für Kinder unter neun Jahren. Die Anwesenheit eines Elternteils vermindert seelische Belastung und Trennungsängste.
- Wird ein krankes Kind unter neun Jahren stationär im Krankenhaus behandelt, zahlen wir für die Mitaufnahme eines Elternteils 60 Euro täglich. Die Differenz zu dem tatsächlichen Betrag für zum Beispiel Wahlleistungen wird von der Begleitperson selbst getragen.
- Unter bestimmten Bedingungen übernehmen wir auch die Kosten für die Mitaufnahme bei Jugendlichen und Erwachsenen. Dafür reicht uns eine medizinische Notwendigkeitsbescheinigung des Krankenhausarztes oder der Krankenhausärztin.
- Die Kosten rechnen wir direkt mit dem behandelnden Krankenhaus ab.
Das ausgewählte Krankenhaus kann Sie als Begleitperson nicht unterbringen? Machen Sie sich keine Sorgen. Wir übernehmen die Kosten für eine alternative Unterkunft in der Nähe Ihrer Liebsten – bis maximal 60 Euro pro Tag. Erfahren Sie mehr über die Mitnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus.