Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 beanspruchen für ihre professionelle Pflegekraft (Pflegedienst) die Pflegesachleistung. Für die Pflege durch Privatpersonen ohne Zulassung der Pflegekasse besteht kein Anspruch auf diese Leistung. Weil ihre Arbeit aber wichtig ist, können Pflegebedürftige dafür Pflegegeld beanspruchen. Ausführliche Informationen finden Sie unter häusliche Pflege.
Die KNAPPSCHAFT sichert Sie als private Pflegepersonen zusätzlich ab – mit dem Pflegeunterstützungsgeld, Pflegekursen und Rentenversicherungsbeiträgen. Private Pflegepersonen können für zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein plötzlicher Pflegebedarf entsteht. Oder sich die Situation der gepflegten Person plötzlich verschlechtert, sodass die Pflegeperson die Pflege neu organisieren muss. In diesem Fall ist auch eine Freistellung von der Arbeit möglich.
In Pflegekursen und individuellen Schulungen bekommen Sie Wissen zum Umgang mit der persönlichen Belastung und zur Erleichterung des Pflegealltags. Volkshochschulen und Wohlfahrtsverbände haben oft ein kostenloses Angebot, über das sie beispielsweise in Lokalzeitungen informieren. Oder Sie werden bei unserem Online-Pflegecoach fündig.
Die Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen übernehmen wir (ganz oder teilweise) unter diesen Voraussetzungen:
- Sie pflegen mindestens eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 2 bis 5.
- Sie pflegen in häuslicher Umgebung.
- Sie pflegen mindestens zehn Stunden die Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
- Sie arbeiten nebenbei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich.
Die Beitragshöhe hängt nun ab vom Grad der Pflegebedürftigkeit und der Art der Leistung. Wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen, werden die Beiträge aufgeteilt. Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen für Pflegepersonen:
Pflegegrad | 2 | 3 | 4 | 5 |
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bei Bezug von Pflegegeld | 27 Prozent | 43 Prozent | 70 Prozent | 100 Prozent |
bei Bezug von Kombinationsleistung | 22,95 Prozent | 36,55 Prozent | 59,9 Prozent | 85 Prozent |
bei Bezug von Pflegesachleistung | 18,9 Prozent | 30,1 Prozent | 49 Prozent | 70 Prozent |
War die Pflegeperson schon vor dem 1. Januar 2017 rentenversicherungspflichtig, gleichen wir ihre alten Beiträge mit der neuen Rechtslage ab. Ist der neue Beitrag niedriger, die Pflege aber gleich, werden die Beiträge in der bisherigen Höhe gezahlt.