Viele Arzneimittel erhalten Sie nur ohne Zuzahlung, wenn der Hersteller den Preis entsprechend gesenkt hat. Bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten Sie aber immer zuzahlungsfrei, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Fragen Sie Ihren Arzt oder Ihe Apothekerin nach zuzahlungsfreien Alternativen. Oft ist das teuerste Medikament nicht das beste. Weitere Informationen finden Sie unter Zuzahlungen.
Ärztliche Verordnungspraxis.
Vertragsärzte und Vertragsärztinnen sind verpflichtet, Arzneimittel wirtschaftlich zu verordnen. Was das bedeutet? Wenn nichts dagegen spricht, stellen Ärzte und Ärztinnen auf Generika-Präparate um. Beim Wechsel auf ein wirkstoffgleiches Medikament gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Der Arzt oder die Ärztin verordnet unter Angabe des Wirkstoffes.
Der Apotheker oder die Apothekerin muss dann ein rabattiertes Arzneimittel rausgeben. Es muss gleiche Wirkstoffe, Wirkstärken und Packungsgrößen haben. Hat die Kasse keinen Rabattvertrag für den Wirkstoff, muss die Apotheke eines der drei günstigsten Arzneimittel abgeben, die der Verordnung entsprechen.
2. Der Arzt oder die Ärztin verordnet unter dem Handelsnamen und lässt den Austausch gegen ein Generikum zu.
Auch hier kann ein Arzneimittel ausgetauscht werden, bei gleichem Wirkstoff, gleicher Wirkstärke und gleicher Packungsgröße. Besteht für das verordnete Arzneimittel kein Rabattvertrag, gibt die Apotheke das verordnete Medikament oder eins der drei günstigsten Medikamente an Sie weiter. Bei mehreren Verträgen hat der Apotheker oder die Apothekerin die Wahl unter den Arzneimitteln.
Rabattverträge ändern sich alle zwei Jahre. Daher kommt es vor, dass ein chronisch kranker Patient oder eine chronisch kranke Patientin im Laufe der Jahre unterschiedliche Medikamente in der Apotheke bekommt. Dabei unterscheiden sich nur Verpackung und Aussehen des Medikaments – der Wirkstoff ist identisch.