KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Ein älterer Mann mit einer Pflegerin in einem Pflegeheim in der Kurzzeitpflege der Krankenkasse.

Alles über die Kurzzeitpflege der Pflegekasse.
Für Sie

Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege für die bestmögliche Versorgung.

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, können pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch nehmen.

Antrag auf Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (PDF)

Antrag auf Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Nicht-Pflegebedürftige (PDF)

Die wichtigsten Infos zur Kurzzeitpflege der Krankenkasse.
Auf einen Blick

  • Die Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich bei kurzfristiger Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder Reha-Maßnahme.
  • Der Höchstanspruch liegt bei 1774 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr.
  • Die Kurzzeitpflege ist auch für Menschen mit Behinderung verfügbar, gegebenenfalls in speziellen Einrichtungen.
  • Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt, jedoch in Höhe der Hälfte des ursprünglichen Betrags.
  • Wenn Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflegeleistungen verbraucht sind, unterstützt die Pflegekasse weiterhin mit einer Kostenübernahme in der Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Pflegegeld.
Informationen und Merkmale zur Kurzzeitpflege der Krankenkasse im Überblick.

Alles rund um die Kurzzeitpflege
Für Sie.

Wann kann ich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

  • Im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme
  • Bei kurzfristiger Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
  • Bei vorübergehendem Ausfall oder Verhinderung der Pflegeperson
  • In sonstigen Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (zum Beispiel Umbau des Badezimmers)

Wie hoch ist mein Anspruch?

Der Höchstanspruch für die Kurzzeitpflege liegt grundsätzlich bei 1774 Euro für bis zu acht Wochen (56 kalendertage) im Kalenderjahr. Die KNAPPSCHAFT übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen – einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 ist in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Im Zeitraum: 8. Juli bis 29. Juli. Das sind 22 Kalendertage.

Die pflegebedingten Aufwendungen betragen 70 Euro pro Tag.

Unterkunft und Verpflegung kosten 20 Euro täglich.

Die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen wir vollständig - der Erstattungsbetrag liegt bei 1.540 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 440 Euro zahlen Sie selbst.

 

pflegebedingte Aufwendungen (22 Tage): 1.540 Euro

Kosten für Unterkunft und Verpflegung (22 Tage): 440 Euro

Gesamtbetrag (22 Tage): 1.980 Euro

 

Alternativ können Sie einen Antrag auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro stellen. Dann übernehmen wir die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen dieses Betrags.

Was passiert, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht sind?

Reicht der Betrag für die Kurzzeitpflege nicht aus, können Sie zusätzlich bis zu 1612 Euro aus der Verhinderungspflege verwenden. Voraussetzung ist, dass Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllen und noch einen entsprechenden Betrag zur Verfügung haben. Damit erhöht sich Ihr Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, vermindert sich Ihr Anspruch auf Verhinderungspflege entsprechend.

Was passiert, wenn sowohl Leistungen der Kurzzeitpflege als auch die Leistungen der Verhinderungspflege aufgebraucht sind?

Ist Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ausgeschöpft, unterstützen wir Sie natürlich weiterhin: Wenn Ihre Kurzzeitpflegeeinrichtung auch eine Zulassung als vollstationäre Pflegeeinrichtung hat, übernehmen wir die Kosten Ihres weiteren Aufenthalts über die vollstationäre Pflege. Ansonsten erhalten Sie von uns während des weiteren Aufenthalts in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Pflegegeld.

Darf eine Kurzzeitpflegeeinrichtung mir Ausbildungskosten in Rechnung stellen?

Ja. Kurzzeitpflegeeinrichtungen können Kosten (Ausbildungsumlage) für Auszubildende geltend machen. Diese können bereits in den Preisen der Kurzzeitpflegeeinrichtungen enthalten sein, oder werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

Gibt es Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung?

Ja, gibt es. Sofern die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint, kann die Kurzzeitpflege in Einzelfällen auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.

Was passiert mit meinem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?

Während Ihrer Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege zahlen wir das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter. Das Pflegegeld in diesem Zeitraum beträgt die Hälfte der Höhe des Pflegegeldes, das Sie vor Beginn der Kurzzeitpflege erhalten haben.