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Neues digitales Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft und der Kinderanzahl.

Ab dem 1. Juli 2025 kommt es in der Pflegeversicherung zu einer wichtigen Änderung: Es wird ein neues digitales Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder eingeführt - um den Nachweis dieser zu vereinfachen.

Was das für Sie bedeutet? Bei einer Änderung Ihrer Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl werden die beitragsabführenden Stellen (beispielsweise Arbeitgebende) im Rahmen des neuen Verfahrens automatisch informiert. Dies gilt auch für Ihre Pflegekasse, sofern Sie Ihre Beiträge selbst zahlen.

Damit die entsprechenden Daten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen werden können, benötigen die Pflegekassen Ihre Steueridentifikationsnummer. Die Steueridentifikationsnummer liegt uns noch nicht vor oder Sie haben diese noch nicht mitgeteilt? Kein Problem. Als Ihre Pflegekasse ermitteln wir diese.

Wichtig für Sie: In Ausnahmefällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Zu diesen Ausnahmen gehören zum Beispiel Stiefkinder oder auch sogenannte Auslandskinder.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Auf der Seite „Mein Beitrag“ finden Sie weitere Informationen.