Als Rentner oder Rentnerin müssen Sie aus der Rente nur die Hälfte Ihres Beitrags zur Krankenversicherung selbst tragen. Der zuständige Rentenversicherungsträger übernimmt die andere Hälfte. Sie zahlen also 9,5 Prozent aus eigener Tasche.
Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung als Rentner oder Rentnerin
Auch den Beitrag zur Pflegeversicherung hält Ihr Rentenversicherungsträger ein und leitet ihn an den Gesundheitsfonds weiter. Anders als in der Krankenversicherung tragen Sie den Beitrag zur Pflegeversicherung allein. Weitere Ausführungen zum Pflegebeitrag finden Sie auf unserer Seite zum Thema Beitrag.
Ihre Auslandsrente
Sie bekommen eine Rente aus dem Ausland? Dann unterliegt diese der Beitragspflicht mit einem Beitragssatz von 9,5 Prozent. Die Beiträge aus der ausländischen Rente und alle sonstigen Beiträge zahlen Sie selbst.
Versorgungsbezüge bei der Krankenversicherung für Rentner
Sie beziehen zum Beispiel eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente)? Dann wird auch diese bei Ihrer Beitragszahlung berücksichtigt. Bei inländischen Betriebsrenten behält die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Ihre Beiträge zur Kranken - und Pflegeversicherung ein.
Zu den Versorgungsbezügen gehören auch einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen, beispielsweise Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, einer Kapitallebensversicherung und ggf. auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung. Sie haben eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen? Aus dieser Kapitalleistung sind ebenfalls Beiträge von Ihnen zu entrichten.
Hierbei wird der Auszahlungsbetrag auf zehn Jahre verteilt und bei der Beitragsberechnung längstens für 120 Monate berücksichtigt.
Erhalten Sie einen Versorgungsbezug aus dem Ausland? Dann sind auch hieraus Beiträge zu zahlen. Anders als bei den inländischen Versorgungsbezügen müssen Sie hier die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die KNAPPSCHAFT zahlen.
Für alle Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz.
Viele Informationen rund um das Thema Versorgungsbezüge finden Sie auf der Seite Versorgungsbezüge.
Weitere Einkünfte
Sie sind selbstständig tätig und erzielen Arbeitseinkommen? Auch aus diesem Einkommen müssen Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die KNAPPSCHAFT zahlen. Für Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz. Die daraus zu zahlenden Beiträge sind von Ihnen selbst an die KNAPPSCHAFT zu zahlen.
Lassen Sie sich Ihren Beitrag erstatten
Rentner oder Rentnerinnen, die noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zahlen Beiträge aus Arbeitsentgelt, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2024 bei 62.100 Euro.
Zudem zahlen Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Sie gilt deswegen eine doppelte Beitragsbemessungsgrenze. Stellen Sie einen Antrag, damit wir für Sie prüfen können, ob Ihnen das Geld erstattet werden kann, das Sie zu viel gezahlt haben. Dieses Geld zahlen wir Ihnen zurück, wenn Sie im Vorjahr schon Mitglied der KNAPPSCHAFT waren.
Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder, wenn diese Beiträge insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben.
Diese Informationen werden nach Eingang der Arbeitgebermeldung versandt, mit der die Einkünfte aus dem erzielten Arbeitsentgelt mitgeteilt werden. Mit diesem Schreiben erhalten Sie dann auch das entsprechende Antragsformular.
Selbstverständlich erhalten Sie die entsprechenden Antragsvordrucke auch von Ihrer Dienststelle.