Ihr Betrag aus der Rente zur Krankenversicherung
Als Rentner beziehungsweise Rentnerin zahlen Sie den regulären Beitragssatz von 17,3 Prozent. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
- 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz
- 2,7 Prozent Zusatzbeitrag
Ihr Rentenversicherungsträger übernimmt von allem die Hälfte, Sie zahlen also nur 8,65 Prozent aus eigener Tasche. Ihr Rentenversicherungsträger hält die Beiträge ein und leitet diese an den Gesundheitsfonds weiter.
Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung als Rentner oder Rentnerin
Auch als Rentner oder Rentnerin zahlen Sie regulär einen Beitrag von 3,40 Prozent zur Pflegeversicherung. Es sei denn, Sie haben keine Kinder. Dann müssen Sie einen Beitragszuschlag zahlen. Den Zuschlag zahlen Sie nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Kinder haben oder hatten. Sind Sie vor dem 1. Januar 1940 geboren, zahlen Sie ebenfalls keinen Beitragszuschlag. Auch den Beitrag zur Pflegeversicherung, wenn Sie Rentner oder Rentnerin sind, hält Ihr Rentenversicherungsträger ein und leitet ihn an den Gesundheitsfonds weiter.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt seit dem 1. Juli 2023 0,60 Prozent.
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft. Der Gesetzgeber hat entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Kinder eine Abschlagsstaffelung eingeführt. Sind mindestens zwei Kinder unter 25 Jahre vorhanden, sinkt der Beitragssatz um einen Abschlag.
Weitere Informationen für Rentner und Rentnerinnen finden Sie hier.
Ihre Auslandsrente
Sie bekommen eine Rente aus dem Ausland? Dann unterliegt diese der Beitragspflicht mit einem Beitragssatz von 8,65 Prozent (einschließlich des halben Zusatzbeitragssatzes von 1,35 Prozent). Die Beiträge aus der ausländischen Rente und alle sonstigen Beiträge zahlen Sie selbst.
Versorgungsbezüge bei der Krankenversicherung für Rentner
Sie beziehen zum Beispiel eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente)? Dann wird auch diese bei Ihrer Beitragszahlung berücksichtigt. Bei inländischen Betriebsrenten behält die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) ein.
Zu den Versorgungsbezügen gehören auch einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen, beispielsweise Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, einer Kapitallebensversicherung und ggf. auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung. Sie haben eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen? Aus dieser Kapitalleistung sind ebenfalls Beiträge von Ihnen zu entrichten.
Hierbei wird der Auszahlungsbetrag auf zehn Jahre verteilt und bei der Beitragsberechnung längstens für 120 Monate berücksichtigt.
Erhalten Sie einen Versorgungsbezug aus dem Ausland? Dann sind auch hieraus Beiträge zu zahlen. Anders als bei den inländischen Versorgungsbezügen müssen Sie hier die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die KNAPPSCHAFT zahlen.
Für alle Versorgungsbezüge beträgt der Beitragssatz für versicherungspflichtige Rentner 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag von 2,7 Prozent.
Viele Informationen rund um das Thema Versorgungsbezüge finden Sie auf der Seite Versorgungsbezüge.
Weitere Einkünfte
Sie sind selbstständig tätig und erzielen Arbeitseinkommen? Auch aus diesem Einkommen müssen Sie Beiträge entrichten. Die Beiträge werden vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag von 2,7 Prozent berechnet. Die daraus zu zahlenden Beiträge sind von Ihnen selbst an die KNAPPSCHAFT zu zahlen.
Lassen Sie sich Ihren Beitrag erstatten
Rentner oder Rentnerinnen, die noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zahlen Beiträge aus Arbeitsentgelt, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2023 bei 59.850 Euro.
Zudem zahlen Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Sie gilt deswegen eine doppelte Beitragsbemessungsgrenze. Stellen Sie einen Antrag, damit wir für Sie prüfen können, ob Ihnen das Geld erstattet werden kann, das Sie zu viel gezahlt haben. Dieses Geld zahlen wir Ihnen zurück, wenn Sie im Vorjahr schon Mitglied der KNAPPSCHAFT waren.
Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder, wenn diese Beiträge insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben.
Diese Informationen werden nach Eingang der Arbeitgebermeldung versandt, mit der die Einkünfte aus dem erzielten Arbeitsentgelt mitgeteilt werden. Mit diesem Schreiben erhalten Sie dann auch das entsprechende Antragsformular.
Selbstverständlich erhalten Sie die entsprechenden Antragsvordrucke auch von Ihrer Dienststelle.