Für durchgeführte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten PKW nutzen Sie einfach unseren Antrag auf Fahrkostenerstattung. Hier erhalten Sie bei Nutzung eines privaten PKW jeweils 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer von der KNAPPSCHAFT erstattet. Dies gilt auch, wenn Sie von Angehörigen gefahren werden. Sofern Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, reichen Sie im Rahmen der Erstattung neben unserem Antrag bitte auch die Fahrkarten ein.
Für medizinisch notwendige Fahrten, die mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen durchgeführt werden, ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich. Die ärztliche Verordnung händigen Sie – gegebenenfalls unter Vorlage unserer Genehmigung – dem Transporteur oder der Transporteurin aus, die Kosten werden dann, abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung (sofern keine Befreiung der gesetzlichen Zuzahlungen vorliegt), direkt mit der KNAPPSCHAFT abgerechnet. Bitte nehmen Sie ausschließlich Vertragspartner und -partnerinnen der KNAPPSCHAFT in Anspruch.
Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) zur ambulanten Behandlung sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und sind vor Antritt der Fahrt bei der Krankenkasse, unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Krankenbeförderung, zu beantragen.
Sie bevorzugen einen weiter entfernten Behandlungsort
Manchmal kommt das vor. Vielleicht haben Sie sich in einer bestimmten Einrichtung gut aufgehoben gefühlt oder sie liegt einfach günstiger für Ihre Angehörigen. Das ist natürlich kein Problem. Aber: Die KNAPPSCHAFT kann die Mehrkosten in diesem Fall nicht übernehmen. Bitte beachten Sie das, wenn Sie sich gegen die nächstgelegene Einrichtung entscheiden und zu einem anderen Behandlungsort fahren.