Die freiwillige Krankenversicherung ist vor allem für Selbstständige interessant. Aber auch andere Personengruppen profitieren von ihr. Denn sie sorgt dafür, dass alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zu jeder Zeit abgesichert sind.
Freiwillige Krankenversicherung.
- In jedem Fall abgesichert.
Die Anschlussversicherung sorgt für Versicherungsschutz in Ihrer individuellen Situation - Nahtloser Übergang in Ihr neues Versicherungsverhältnis.
Gestalten Sie den Übergang aus oder in Ihre freiwillige Krankenversicherung so flexibel wie Sie es wünschen
Freiwillige Mitgliedschaft.
Automatisch, ohne Antrag
Wenn Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis endet, müssen Sie keine Lücken Ihres Krankenversicherungsschutzes befürchten.
Sie sind in jedem Fall abgesichert – die sogenannte Anschlussversicherung machts möglich. Sie wird als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt. Weil Sie automatisch eintritt, müssen Sie auch keine Vorversicherungszeit erfüllen. Ein Aufnahmeantrag ist ebenfalls nicht nötig, um gesetzlich freiwillig versichert zu sein.
Verläuft der Übergang in Ihr neues Versicherungsverhältnis nahtlos, entfällt für Sie die Anschlussversicherung.
Das gilt auch, wenn Sie sich anderweitig für Krankheitsfälle absichern. Wichtig dabei ist, dass Ihr neuer Krankenversicherungsschutz zumindest so umfangreich ist wie der einer gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel eine Vollversicherung, keine Zusatzversicherung, in der PKV oder ein Beihilfeanspruch mit Restkostenversicherung).
Erklären Sie innerhalb von 14 Tagen Ihren Austritt, wenn Sie keine Anschlussversicherung wünschen.
Wir informieren Sie rechtzeitig über die Absicht, Ihre Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durchzuführen. Sollten Sie diese nicht benötigen, teilen Sie uns das schriftlich mit. Zusätzlich reichen Sie einen Nachweis über Ihre anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ein (zum Beispiel die Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung).
Auf Antrag freiwillig versichern können sich grundsätzlich:
- Personen, die aus einer Versicherungspflicht in einem anderen EU- oder Abkommensstaat ausgeschieden sind.
- Neugeborene, die per Gesetz von der Familienversicherung ausgeschlossen sind und selbst oder über einen Elternteil eine Vorversicherungszeit erfüllen.
- Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen, in der sie wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (dabei bleiben Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung im Inland unberücksichtigt).
Laden Sie den Aufnahmeantrag in die freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung (PDF) einfach hier herunter oder füllen Sie diesen direkt in Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT aus. Mit einem Klick finden Sie hier außerdem die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (PDF) .
Beispiel:
Ich bin bei einem großen Logistikunternehmen beschäftigt und verdiene 5.900 Euro im Monat. Damit liege ich über der Versicherungspflichtgrenze. Deshalb habe ich mich für eine freiwillige Krankenversicherung bei der KNAPPSCHAFT entschieden. Ich leiste Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 566,67 Euro im Monat. Das sind: 447,64 Euro zur freiwilligen Krankenversicherung und 119,03 Euro zur Pflegeversicherung.
- Schwerbehinderte Menschen (im Sinne des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch), wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischen-/überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischen-/überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
- Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Mehrfachbeschäftigte können sich nicht freiwillig bei der Krankenkasse versichern. Dazu zählen Mitglieder, die aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, während eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung fortläuft. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht, solange mindestens eine dieser Beschäftigungen fortgeführt wird. Weitere Informationen zu unserem Versicherungsschutz und welche weiteren Alternativen Sie haben, gibts in unseren Wahltarifen. Kommt für Sie eine gesetzliche Versicherung in Frage? Dann informieren Sie sich in der Versicherungsübersicht über Ihre Möglichkeiten.
Wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt und was Sie für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen? Alle Informationen gibts unter Mein Beitrag.
Alle Voraussetzungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erfüllt?
Wenn Sie zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehören, müssen Sie grundsätzlich noch die Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, Sie waren …
- in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens 24 Monate oder
- unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Krankenversicherung mindestens zwölf Monate zusammenhängend oder
- als schwerbehinderter Mensch in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate
gesetzlich krankenversichert. Die Vorversicherungszeit kann bei Neugeborenen durch einen Elternteil und bei schwerbehinderten Menschen durch einen Elternteil, den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (LPartG) erfüllt werden. Ihre Antragsfrist beträgt drei Monate. Achten Sie bitte darauf, diesen Zeitraum einzuhalten.
Beginn und Ende Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
Ihre freiwillige Mitgliedschaft beginnt …
- mit dem Tag, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht.
- für Personen, die aus der Versicherungspflicht, der Familienversicherung oder dem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit ausscheiden, mit dem Tag nach ihrem Ausscheiden.
- für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die erstmals oder nach einer Beschäftigung im Ausland eine versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet …
- mit dem Tod des Versicherten.
- mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
- mit dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
- unter bestimmten Voraussetzungen, wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches mehr feststellbar ist.
- losgelöst vom Kündigungszeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.
Häufig gestellte Fragen.
Zur freiwilligen Krankenversicherung
Wie hoch ist der Mindestbeitrag?
Für freiwillig Versicherte gibt es ein fiktives Einkommen von 1.178,33 Euro (2024). Dieses Mindesteinkommen gilt auch, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Krankenversicherung |
17,3 Prozent |
203,85 Euro |
Krankenversicherung |
16,7 Prozent |
196,78 Euro |
Pflegeversicherung (ohne Abschlag) |
3,4 Prozent |
40,06 Euro |
Pflegeversicherung mit Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren |
4,0 Prozent |
47,13 Euro |
Wie hoch ist der Höchstbeitrag?
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.175,00 Euro (2024). Haben Sie ein geringeres Einkommen, werden andere Beiträge erhoben: ausgehend von Ihren tatsächlichen Einkünften. Liegen diese unter den mindestens zu berücksichtigenden Einkünften, gilt der Mindestbeitrag.
Krankenversicherung |
17,3 Prozent |
895,28 Euro |
Krankenversicherung |
16,7 Prozent |
864,23 Euro |
Pflegeversicherung (ohne Abschlag) |
3,4 Prozent |
175,95 Euro |
Pflegeversicherung mit Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren |
4,0 Prozent |
207,00 Euro |
Warum muss ich den Fragebogen zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse ausfüllen?
Alle gesetzlichen Krankenkassen und damit auch die KNAPPSCHAFT sind gesetzlich verpflichtet, spätestens alle 13 Monate die Einkommensverhältnisse ihrer freiwillig versicherten Mitglieder zu überprüfen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Beitragsveränderungen zeitnah erfolgen. Mit dem Fragebogen zur Einkommensüberprüfung wird durch die Unterschrift nicht nur bestätigt, welche Einkünfte erzielt werden, sondern auch welche nicht. Der unterschriebene Fragebogen ist neben gegebenenfalls erforderlichen Einkommensnachweisen auch dann zurückzuschicken, wenn zwischenzeitlich bereits Einkommensnachweise (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid) zur aktuellen Einkommenssituation vorgelegt wurden.