Die Pflege kann durch nahe Verwandte sichergestellt werden (zum Beispiel Ehegatten, ein Elternteil, Großeltern oder Kinder). Wenn die Ersatzpflegeperson mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt ist oder im gleichen Haushalt lebt, ist die Kostenübernahme für die pflegebedingten Aufwendungen auf das Pflegegeld des festgestellten Pflegegrades begrenzt.
Sind der Ersatzpflegeperson Kosten (wie Verdienstausfall oder Fahrkosten) entstanden, erstatten wir diese zusätzlich.
Mit insgesamt bis zu 1.612 Euro unterstützen wir Sie maximal sechs Wochen (42 Kalendertage).
Weisen Sie diese Kosten unbedingt nach: durch Quittungen, Rechnungen oder Kontoauszüge.
Beispiel: Die Verhinderungspflege bei einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 übernimmt dessen Tochter vom 4. Juli bis zum 14. August (42 Kalendertage). Die Tochter weist neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 1092 Euro zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 90 Euro nach.
Kostenübernahme in Höhe des Pflegegeldes des Pflegegrades 4 für 42 Kalendertage: 1350 Euro
(+) Fahrkosten +69 Euro
Gesamterstattungsbetrag =1419 Euro
Die Verhinderungspflege wurde für 42 Kalendertage in Anspruch genommen, somit ist der Anspruch auf das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.