KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Eine Frau macht Rückentraining mit einer Trainerin.

Zuzahlungsbefreiung. 
Qualität, bei der Sie nicht viel drauf zahlen müssen

Die KNAPPSCHAFT bietet Ihnen umfassende medizinische Leistungen. Dabei können Zuzahlungen anfallen - diese haben die Gesetzgebenden festgelegt. Damit Versicherte die Leistungen ihrer Krankenversicherung verantwortungsvoller wahrnehmen.

Aber Zuzahlungen sollen niemanden belasten. Kinder zahlen sie nicht, damit ihre Familien sich im Krankheitsfall nicht auch noch finanziell sorgen. Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zuzahlungspflichtig. Zum Beispiel bei Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege. Besondere Regeln gelten bei Fahrkosten.

Ihre Zuzahlung.
Belastet Sie nicht

Sie zahlen 10 Prozent der Kosten

Für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten (pro Fahrt), häusliche Krankenpflege (plus 10 Euro pro Verordnung), Soziotherapie oder Haushaltshilfe (pro Tag).

Aber höchstens 10 Euro

Die Höhe der Zuzahlungen beträgt grundsätzlich 10 Prozent. Dabei zahlen Sie pro Leistung immer mindestens 5 Euro, aber nie mehr als 10 Euro. Damit Sie nicht belastet werden.

Kinder und Jugendliche zahlen nichts

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen Sie nichts dazu. Die einzige Ausnahme: Fahrkosten. Für die leisten auch Kinder und Jugendliche eine Zuzahlung.

Die wichtigsten Zuzahlungsregeln auf einen Blick.

Stationäre Krankenhausbehandlung10 Euro täglich für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Stationäre Kuren, ambulante und stationäre Rehaleistungen, Mutter-/Vater-Kind-KurenGrundsätzlich 10 Euro pro Tag. 10 Euro pro Tag bei Anschlussrehabilitation für maximal 28 Tage. Dabei werden die geleisteten Zuzahlungen der Krankenhausbehandlung für das Jahr berücksichtigt.

Hilfsmittel

(zum Beispiel Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle)

10 Prozent des Abgabepreises, aber mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Ist das Hilfsmittel günstiger als 5 Euro zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (zum Beispiel Einmalwindeln) zahlen Sie 10 Prozent pro Packung, aber höchstens 10 Euro pro Monat.
Arznei- und Verbandmittel10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Mithilfe des Krankenkassenratgebers ermitteln Sie jetzt die Zuzahlung für Ihr Medikament.

Heilmittel

(zum Beispiel Massagen, Krankengymnastik)

10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung.
Häusliche Krankenpflege10 Euro pro Verordnung. Plus 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Jahr.
Soziotherapie10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Behandlungstag. Allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Therapie.
Haushaltshilfe10 Prozent der täglichen Kosten. Mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem Sie die Haushaltshilfe brauchen. Nicht mehr als den täglichen Gesamtaufwand. Ausnahme: Haushaltshilfen bei Schwangerschaft und Entbindung sind zuzahlungsfrei.
Fahrkosten10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.

Gestatten: Erstattungsverfahren.

Wann Sie eine Erstattung beantragen können? Wenn Ihre Zuzahlungen die Höchstgrenze überschreiten. Was dann passiert? Sie bekommen einen Ausweis, damit Sie keine Zuzahlung mehr zahlen müssen. Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent des Familienbruttoeinkommens, statt der üblichen zwei Prozent. Die individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie mit dem Befreiungsrechner.

Beispiel: Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 300 Euro. Sie weisen Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach, sowie Fahrkosten in Höhe von 350 Euro. Und das schon im Juni. Die Belastungsgrenze für das Kalenderjahr ist somit überschritten. Deswegen erstatten wir 50 Euro. Für die Monate Juli bis Dezember stellen wir dem Ehepaar dann Befreiungsausweise aus. Für den Rest des Jahres fallen also keine Zuzahlungen mehr an.

Meine Belastungsgrenze.

Ermittel ich jetzt. Und geh zuzahlungsfrei in die Zukunft.

Befreiungsrechner

Wie Sie die Erstattung beantragen.

Sie haben Ihre Belastungsgrenze berechnet und möchten sich befreien lassen? Nutzen Sie bitte diesen Antrag:

Vorauszahlung der Belastungsgrenze.

Sie leisten hohe Zuzahlungen? Und haben regelmäßige Einkünfte?
Zahlen Sie Ihre Belastungsgrenze schon im Voraus.

Warum? Sie bekommen Ihren Befreiungsausweis dann schon zum Jahresbeginn. Ob sich das für Sie lohnt, klären Sie am besten in einem Beratungsgespräch. Wenn Sie möchten, rechnen wir Ihren geltenden Grenzwert schon vorab für Sie aus. Ihre individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie aber auch ganz einfach selber mit dem Befreiungsrechner.

Zuzahlungen.
Was unsere Kunden wissen wollen

Wie kann ich mich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Reichen Sie uns den Antrag auf teilweise Erstattung von Zuzahlungen (PDF) für die Zuzahlungsbefreiung zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen in Kopie ein.
Ein Tipp für Sie: Wir berechnen den Erstattungsbetrag anhand der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen die uns vorliegen. So ist es nicht notwendig, dass Sie Quittungen sammeln und einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Angehörige aus Ihrem Familienverbund weiterhin Quittungen sammeln müssen, wenn diese bei einer anderen Krankenkasse versichert sind.

Ich bin chronisch krank, gilt für mich eine andere Zahlungsgrenze?

Eine chronische Erkrankung für die Befreiung von den Zuzahlungen liegt vor, wenn Sie mindestens ein Jahr lang wegen der selben Krankheit jedes Quartal in ärztlicher Behandlung sind. Weiter ist Voraussetzung, dass Sie entweder

  • einen Pflegegrad 3,4 oder 5 haben oder
  • einen Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafe Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Ich habe eine Zahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Warum muss ich zahlen?

Eine Rechnung flattert ins Haus und Sie wissen nicht wofür Sie bezahlen müssen?! Wir klären Sie gerne auf: Sobald bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, fallen für Sie als Anspruchsnehmer oder Anspruchsnehmerin gesetzliche Zuzahlungen an. Das gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten.

Ich habe eine Zahlungsaufforderung von Ihnen bekommen. Wo sehe ich, für welche Zuzahlungen ich bezahlen muss?

Auf der Rückseite unserer Zuzahlungsaufforderung finden Sie eine Tabelle. Hier sehen Sie, wofür die Zuzahlung ist. Folgende Abkürzungen finden Sie dort:

FK = Fahrkosten
HKP= Häusliche Krankenpflege
KH= Krankenhaus
Reha= Rehabilitation
HEMI = Heilmittel
APO = Arzneimittel.

Die Höhe der Zuzahlung ist von der jeweiligen Leistung abhängig.

Zuzahlungsbefreiung - Mein Ehegatte ist bei einer anderen Krankenkasse versichert, was muss ich tun?

Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Befreiung, sondern auch um die Ihres Ehegatten. Stellen Sie den Antrag einfach gemeinsam bei uns. Wir berechnen Ihren gemeinsamen Zuzahlungsbetrag. Diesen können Sie dann komplett an uns überweisen, damit Sie für das ganze Jahr befreit sind. Anschließend erhalten Sie einen Befreiungsausweis von uns und Ihr Ehegatte eine Bescheinigung zur Vorlage bei dessen Krankenkasse. Reichen Sie die Bescheinigung einfach bei der anderen Krankenkasse ein und Ihr Ehegatte erhält ebenfalls einen Befreiungsausweis von seiner Kasse. Natürlich geht das ganze auch umgekehrt.

Ich beziehe meine Medikamente über eine Versandapotheke. Wird der komplette Zuzahlungsbetrag bei der Befreiung der gesetzlichen Zuzahlung angesetzt?

Wenn Sie den kompletten Zuzahlungsbetrag bezahlt haben, rechnen wir diesen selbstverständlich auch an. Sollten Sie von der Versandapotheke einen Rabatt über die Zuzahlung erhalten haben, können wir allerdings nur den tatsächlich bezahlten Betrag berücksichtigen.

Ich bin Arbeitnehmer, kann ich auch im Voraus bezahlen?

Nein, unser Vorauszahlungsangebot gilt nur für Kunden, die konstante Einnahmen haben. Dies ist zum Beispiel bei Rentnern und Rentnerinnen der Fall. Bei Ihnen als Arbeitnehmer kann das Einkommen im Laufe eines Jahres schwanken, daher ist die Vorauszahlung für Sie leider nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit Ihre Zuzahlungsrechnungen zur Erstattung einzureichen.

Wann bekomme ich mein Vorauszahlungsangebot?

Unsere Vorauszahlungsaktion für Ihre Befreiungskarte startet voraussichtlich Mitte September. Wir schreiben Sie automatisch an. Mehr zum Thema Belastungsgrenze finden Sie bei uns.

Warum habe ich dieses Jahr kein Vorauszahlungsangebot erhalten, sondern einen Antrag zur Berechnung?

In unregelmäßigen Abständen schicken wir Ihnen einen Antrag statt eines Vorauszahlungsangebotes. Damit stellen wir sicher, dass wir für Ihre Belastungsgrenze auch Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen berücksichtigen, z. B. Rentenanpassungen.

Für was zahle ich keine Zuzahlung?

Unter www.gkv-spitzenverband.de finden Sie eine Liste an Arzneimitteln, für die Sie nichts extra zahlen. Das sind vor allem Produkte, die in Apotheken besonders günstig sind.

Noch Fragen? Greifen Sie zum Hörer und rufen Sie unser kostenfreies Arzneimitteltelefon an: 0800 1650 050. Wir sind an jedem Wochentag rund um die Uhr für Sie da.

Gibt es Grenzen für die Zuzahlungen?

Die gesetzlichen Zuzahlungen richten sich nach Ihren Einkünften: Bei hohen Einnahmen zahlen Sie mehr – und umgekehrt. Dabei sind die Zuzahlungen auf höchstens zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens beschränkt. Bei der Berechnung dieser Grenze berücksichtigen wir alle Familienangehörigen, die in Ihrem Haushalt leben.

Ihre gemeinsamen Aufwendungen werden zusammengerechnet. Der Gesamtbetrag der Zuzahlungen wird dann der persönlichen Höchstgrenze für Zuzahlungen gegenübergestellt.

Beispiel:

Bei einem Ehepaar beträgt die zweiprozentige Belastungsgrenze 411,80 Euro. Der Ehemann hat 400,00 Euro an Zuzahlungen geleistet, die Ehefrau 100,00 Euro - insgesamt werden also Zuzahlungen in Höhe von 500,00 Euro nachgewiesen. Was die KNAPPSCHAFT erstattet: 88,20 Euro (500,00 Euro - 411,80 Euro).

Ihre individuelle Belastungsgrenze ermitteln Sie hier: Befreiungsrechner

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