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Pflegereform.
Das ändert sich ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 soll es umfassende Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung geben:  Mit dem Ziel, Einzelleistungen übersichtlicher zu bündeln und diese flexibler nutzbar zu machen.

Im Mittelpunkt stehen künftig vier Pflegebudgets:

Was die Änderungen für Sie konkret bedeuten, ist sehr individuell. Wir informieren Sie daher im Folgenden gerne über die vorgesehenen Änderungen.

  • Wenn Sie Pflegegeld beziehen, ist insbesondere das Entlastungsbudget für Sie relevant.
  • Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst nutzen, ist insbesondere das Sachleistungsbudget für Sie relevant.
  • Wenn Sie Unterstützung im Alltag oder Nachbarschaftshilfe nutzen, ist insbesondere das Sozialraumbudget für Sie relevant.
  • Wenn Sie Unterstützung in pflegerischen Akut- oder Notfallsituationen benötigen oder Sie aufgrund einer geplanten Abwesenheit Ihre reguläre Pflegeperson vorübergehend in die Kurzzeitpflege gehen, ist insbesondere das Überbrückungsbudget für Sie relevant.
  • Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, sind insbesondere der Wegfall des Entlastungsbetrags von 131 Euro und die Änderungen beim Leistungsumfang für Sie relevant.

Wichtiger Hinweis: Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen.

Die dargestellten Regelungen basieren auf dem derzeit vorliegenden Kabinettsentwurf. Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten können sich Inhalte, Beträge, Voraussetzungen, Zeitplan und Übergangsregelungen noch verändern.

Die folgenden Informationen beschreiben daher den derzeit vorgesehenen Stand der Reform.

Die wichtigsten Änderungen.
Auf einen Blick

  • höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3
  • neue Budgets statt bisheriger Einzelleistungen
  • Änderungen bei den Leistungen im Pflegegrad 1
  • Wegfall der Verhinderungspflege als eigenständige Leistungsform

Das Entlastungsbudget.

Das Pflegegeld soll in ein Entlastungsbudget eingebettet werden:
Das neue Entlastungsbudget soll zur Finanzierung weiterer, bislang über eigene und separate Leistungsansprüche in Anspruch genommene Leistungen dienen und zu Monatsbeginn ausgezahlt werden.
Außerdem soll es höher ausfallen als das bisherige Pflegegeld:

  • Im Pflegegrad 2: 380 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 630 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 890 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 1.080 Euro

Nutzen können Sie es dann für:

  • Pflege durch eine private Pflegeperson.
  • Privat organisierte Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Pflege benötigt werden.

Hinweis: Sofern Sie zur Sicherstellung Ihrer pflegerischen Versorgung oder zur zusätzlichen Unterstützung Ihrer pflegenden Angehörigen regelmäßig Leistungen ambulanter Pflegedienste in Anspruch nehmen möchten (zum Beispiel für das Einkaufen oder im Rahmen der Betreuung) kann es Sinn machen, Ihre Leistungen umzustellen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten.

Gut zu wissen: Ihre Beratungsbesuche finden bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin zweimal jährlich statt und werden von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt. Ab dem 1. Januar 2029 sollen diese dann jährlich durch die Pflegebegleitung übernommen werden.

Das neue Sachleistungsbudget.

Das neue Sachleistungsbudget soll zukünftig den finanziellen Rahmen vorgeben, in dem Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen können.

  • Im Pflegegrad 2: 890 Euro
  • Im Pflegegrad 3: 1.590 Euro
  • Im Pflegegrad 4: 2.090 Euro
  • Im Pflegegrad 5: 2.530 Euro

Gut zu wissen: Auch über dieses Budget sollen zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher über andere Leistungsansprüche abgedeckt wurden.

Sie können es für Folgendes nutzen:

  • Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
  • Professionelle Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.
  • Betreuungs- und Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.

Ihr ambulanter Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit uns ab. Wir prüfen im Anschluss, ob wir Ihnen ein zusätzliches anteiliges Pflegegeld auszahlen können.

Auch künftig sollen Sie eine Kombination von Sachleistungen und Geldleistungen vornehmen können.

Schöpfen Sie die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes innerhalb eines Monats nicht vollständig aus, wird nach der Abrechnung des Pflegedienstes die Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes geprüft.

Das neue Sozialraumbudget.

Der bisherige Entlastungsbetrag soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden:

  • Anspruchsvoraussetzung: mindestens Pflegegrad 2
  • Höhe im Monat:
    175 Euro, wenn Sie über 25 Jahre alt sind und
  • 300 Euro, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind.
  • Nutzung: Für Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie Nachbarschaftshilfe.
  • Erstattungsleistung: Wir erstatten es für entsprechend nachgewiesene Aufwendungen

Anders als beim Entlastungsbetrag sollen Sie es nicht mehr für die Inanspruchnahme von Leistungen ambulanter Pflegedienste nutzen können. Auch die Erstattung von Eigenanteilen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege oder teilstationären Pflege entstanden sind, soll Ihnen dann nicht mehr möglich sein.

Wichtig für Sie: Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget.

Für diesen Personenkreis sieht der Gesetzgeber auch keinen Besitzstandsschutz vor. Dies hat zur Folge, dass pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 keine Ansprüche auf finanzielle Leistungen mehr haben und ihre Unterstützung eigenständig finanzieren müssen.

Beträge können nicht angespart werden:

Bei dem Sozialraumbudget handelt es sich um einen fortlaufenden monatlichen Anspruch. Nicht genutzte Beträge sollen künftig nicht in die Folgemonate oder in das nächste Kalenderjahr übertragen werden können.

Auch im Jahr 2026 angesparte, aber nicht genutzte Leistungen sollen nicht auf 2027 übertragen werden können. Insofern macht es Sinn, angesparte Beträge aus dem Entlastungsbetrag noch in diesem Jahr zu verbrauchen. Wenn Sie wissen möchten, welche Beträge Ihnen noch zustehen, fragen Sie uns gerne über unser Kontaktformular.

Die bisherige Möglichkeit, bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten ambulanten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen, soll entfallen.

Das neue Überbrückungsbudget.

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege soll zukünftig durch das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr ersetzt werden.

Dieses können Sie dann für

  • pflegerische Akutsituationen,
  • plötzlich auftretende Krisensituationen,
  • einen unerwarteten Ausfall der Pflegeperson,
  • Situationen, in denen die häusliche Versorgung vorübergehend nicht sichergestellt werden kann,
  • eine akute Überforderung der Pflegeperson sowie
  • eine vorübergehende Unterbringung in einer Kurzzeitpflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Erholung der Pflegeperson

nutzen.

Wenn Sie die häusliche Pflege kurzfristig nicht sicherstellen können, ermöglicht Ihnen § 39a SGB XI künftig schnelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegenotdienst. Die Versorgung können Sie zunächst für bis zu drei Kalendertage in Anspruch nehmen. Ist darüber hinaus Unterstützung erforderlich, kann die Versorgung verlängert werden. Alternativ beziehungsweise bei entsprechendem Bedarf kann Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen: Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 kann das Überbrückungsbudget in pflegerischen Akutsituationen auch für die pflegerische Überbrückungsversorgung durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste verwendet werden.

Verhinderungspflege.
Was ändert sich?

Die bisherige Verhinderungspflege soll künftig nicht mehr als eigenständige Leistung beantragt und abgerechnet werden.

Entscheidend ist vielmehr, wie Sie die Ersatzpflege organisieren:

Handelt es sich…

  • um eine privat organisierte Ersatzpflege (beispielsweise durch Angehörige oder Freunde), kann das Entlastungsbudget genutzt werden.
  • um eine Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, kann das Sachleistungsbudget genutzt werden.
  • um eine Unterstützung durch anerkannte Angebote oder Nachbarschaftshilfe, kann das Sozialraumbudget genutzt werden.
  • um einen akuten Notfall oder unvorhersehbaren Ausfall der Pflegeperson, kann das Überbrückungsbudget genutzt werden.

Pflegegrade.
Das ändert sich

Die bisherigen Pflegegrade 1 bis 5 sollen bestehen bleiben.

Allerdings sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 künftig angehoben werden. Für eine Einstufung in diese Pflegegrade wird daher eine höhere Punktzahl aus der Begutachtung erforderlich sein:

  • Pflegegrad 1: ab 15 Punkten
  • Pflegegrad 2: ab 30 Punkten
  • Pflegegrad 3: ab 50 Punkten
  • Pflegegrad 4: ab 70 Punkten (unverändert)
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten (unverändert)

Wichtig für Sie:
Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2027 einen Pflegegrad hatten, sollen Sie diesen grundsätzlich behalten. Ergibt eine erneute Begutachtung nach dem 1. Januar 2027 aufgrund der neuen Punktgrenzen einen niedrigeren Pflegegrad, soll Ihr bisheriger Pflegegrad bestehen bleiben, wenn die Herabstufung ausschließlich auf den neuen Schwellenwerten beruht. Eine Herabstufung aus anderen Gründen kann dagegen weiterhin möglich sein.

Pflegegrad 1.
Was ändert sich?

Die finanziellen Leistungen für Personen mit Pflegegrad 1 sollen künftig entfallen. Der Schwerpunkt soll stattdessen auf Beratung, Begleitung und präventiv ausgerichteten Leistungen liegen.

Folgende Leistungen sollen weiterhin zur Verfügung stehen:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse
  • Wohngruppenzuschlag
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • Pflegehilfsmittel

Der bisherige Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro entfällt und der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget besteht erst ab Pflegegrad 2.

Für diesen Personenkreis sieht der Gesetzgeber auch keinen Besitzstandsschutz vor. Dies hat zur Folge, dass pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 keine Ansprüche auf finanzielle Leistungen mehr haben und Ihre Unterstützung eigenständig finanzieren müssen. Es sei denn, Sie haben als pflegebedürftige Person bereits 2027 im Pflegeheim gewohnt – dann soll der bisherige Zuschuss von 131 Euro im Rahmen des Besitzstandsschutzes weitergezahlt werden.

Ein Blick in die Zukunft.

Ab dem 1. Januar 2028 sollen weitere strukturelle Änderungen folgen, unter anderem:

  • Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch Notfall-Pflegedienste
  • Einrichtung von Akut-Kurzzeitpflegeplätzen

Ab dem 1. Januar 2029 kommen noch folgende Änderungen hinzu:

  • Einführung Pflegebegleitung
  • jährliche Anpassung der Leistungsbeträge (Dynamisierung)