Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, können pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
Sie können diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn Sie (noch) keinen anerkannten Pflegegrad haben. Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, bei einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung. Wichtig für Sie: Hier benötigen wir eine ärztliche Bestätigung.
Sie möchten die Kurzzeitpflege der Pflegekasse direkt beantragen? Dann finden Sie die entsprechenden Anträge direkt hier. Wichtig vorab: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro. Wenn Sie Anspruch haben, können Sie diesen flexibel für beide Leistungen einsetzen. Auf unserer Seite finden Sie genauere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen.