KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Leistungen für stationäre Pflege.
Damit Sie sich im Alltag sicher und wohl fühlen

Sie können zu Hause nicht mehr versorgt werden, weil Ihre Pflegeperson an Ihre Grenzen stößt oder Sie keine haben? Dann könnten Leistungen im Rahmen der stationären Pflege das Richtige für Sie sein. Von uns erhalten Sie als Versicherte oder Versicherter unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung. Alle Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Die stationäre Pflege, auch vollstationäre Pflege genannt, ist die Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim. Sie ist oft nötig, wenn der Hilfebedarf im Alltag zunimmt und eine Versorgung in den eigenen vier Wänden nicht (mehr) möglich ist. Aber auch, wenn Pflegepersonen (wie beispielsweise pflegende Angehörige) an ihre Grenzen stoßen oder gar nicht vorhanden sind. Weitere Gründe können eine Selbst- und Fremdgefährdungstendenz der pflegebedürftigen Person sowie eine häusliche Umgebung, die keine pflegerische Versorgung zulässt, sein.

Ist die Pflege weder zu Hause noch teilstationär möglich, haben pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege. Und zwar in Form von Pauschalbeträgen, die jeweils monatlich (zum 10. eines Monats) an die entsprechende Pflegeeinrichtung und abhängig vom Pflegegrad gezahlt werden:  

  • 805 Euro im Pflegegrad 2
  • 1.319 Euro im Pflegegrad 3
  • 1.855 Euro im Pflegegrad 4
  • 2.096 Euro im Pflegegrad 5
Eine Seniorin und eine Pflegerin sitzen nebeneinander und lachen Stirn an Stirn.

Die wichtigsten Infos zu unseren Leistungen für vollstationäre Pflege.
Auf einen Blick

  • Die Pflegelotsen-Suchmaschine ermöglicht die Suche nach Pflegeeinrichtungen mit detaillierten Informationen zu Struktur, Leistungen und Preisen.
  • Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pauschalbeträge für die stationäre Pflege.
  • Für die Umstellung von häuslicher zu stationärer Pflege ist ein Umstellungsantrag notwendig - Leistungen bis zum Umzug ins Heim werden gezahlt.
  • Die Pflegeheime haben unterschiedliche Pflegesätze, doch die einrichtungsabhängigen Eigenanteile der Bewohner und Bewohnerinnen bleiben unabhängig vom Pflegegrad gleich.
Veranschaulichung der möglichen Kosten der stationären Pflege.

Fragen und Antworten.
Rund um die stationäre Pflege

Muss ich einen Antrag auf stationäre beziehungswese vollstationäre Pflegeleistungen stellen?
  • Sie beantragen erstmals Pflegeleistungen und möchten direkt in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen werden?
    Dann nutzen Sie den Antrag auf stationäre Pflegeleistungen (PDF, 1.020KB, Datei ist nicht barrierefrei) . Füllen Sie diesen aus und senden Sie Ihn über Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT, über unser Kontaktformular oder per Post (KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Pflege, 45095 Essen) an uns zurück.
  • In allen weiteren Fällen müssen Sie für die stationären Pflegeleistungen keinen Antrag stellen. Die Prozesse laufen dann automatisch auf der Grundlage Ihrer Aufnahmemitteilung Ihres Pflegeheims.
Wie finde ich die richtige Pflegeeinrichtung für meine vollstationäre Pflege?

Keine Sorge - Das geht ganz einfach: Mit unserer Suchmaschine „Der Pflegelotse“ finden Sie alle zugelassenen Pflegeanbieter und Pflegeanbieterinnen. Sie erfahren dort alles über Struktur, Schwerpunkt, Leistungsangebot und Preis der Einrichtungen. Außerdem hilft Ihnen eine erweiterte Suchfunktion bei der Suche nach Namen, Orten und einem genauen Umkreis. So wählen Sie einfach aus 10.000 vollstationären Pflegeeinrichtungen. Jetzt direkt ausprobieren: Pflegelotse.

In welcher Höhe werden vollstationäre Leistungen für mich bezahlt? Wie hoch ist mein Eigenanteil?

1. Der Pauschalbetrag für Ihre Einrichtung:
Wir zahlen als Ihre Pflegekasse in Abhängigkeit von Ihrem Pflegegrad monatlich (jeweils zum 10. des Monats) einen Pauschalbetrag für Leistungen der stationären Pflege an Ihre Einrichtung:

  • 805 Euro im Pflegegrad 2
  • 1.319 Euro im Pflegegrad 3
  • 1.855 Euro im Pflegegrad 4
  • 2.096 Euro im Pflegegrad 5

2. Ihr Eigenanteil:
Je nachdem wie viel Sie für Ihr Alten- oder Pflegeheim zahlen, berechnet sich Ihr Eigenanteil.
Die verschiedenen Pflegeheime haben unterschiedliche Pflegesätze, weshalb sich die Pflegeheimkosten unterscheiden. Welche Kosten genau auf Sie zukommen, erfahren Sie im Pflegeheim selbst oder in Ihrer zuständigen Stadtverwaltung. Die Höhe der Pflegesätze ist unter anderem davon abhängig,

  • wo sich das Pflegeheim befindet,
  • welche Vereinbarungen mit den Pflegekassen geschlossen wurden
  • und welche Leistungen Sie zusätzlich mit dem Pflegeheim vereinbart

Die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE) sind für alle Bewohner und Bewohnerinnen desselben Pflegeheimes unabhängig von dem Pflegegrad gleich.

3. Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil:
Als Heimbewohner oder Heimbewohnerin mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten Sie ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu Ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlages ist abhängig von der Dauer des Bezuges von vollstationären Pflegeleistungen:
Bei zwölf Monaten Leistungsbezug erhalten Sie einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent. Bei mehr als zwölf Monaten sind es 30 Prozent, bei mehr als 24 Monaten 50 Prozent und bei mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
Wichtig für Sie: Als pflegebedürftige Person müssen Sie keinen Antrag auf Zahlung des Leistungszuschlags
Ein Beispiel für Sie:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 ist am 15. Juli 2023 in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingezogen. Der Juli 2023 wird für die Ermittlung der Dauer des Leistungsbezugs als voller Kalendermonat gezählt. Daher bezieht sie am 1. Januar 2024 für unter zwölf Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege und erhält ab dem 1. Januar 2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen.
Unter der Voraussetzung, dass sich keine Änderungen im Sachverhalt ergeben, erfolgt die nächste Erhöhung des Leistungszuschlages auf 30 Prozent mit Ablauf des zwölften Kalendermonats des Leistungsbezugs zum 1. Juli 2024.

4. Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß 43b SGB XI:
Als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung haben Sie außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Das bedeutet: Pflegeeinrichtungen – wie Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen – müssen Ihnen als Bewohnerin oder Bewohner spezielle Betreuungs- und Aktivierungsangebote bereitstellen. Dazu zählen beispielsweise gemeinschaftliches Malen und Basteln, leichte Gartenarbeiten, Spaziergänge oder kulturelle Veranstaltungen. Für diese Angebote erhalten die Pflegeeinrichtungen einen monatlichen Vergütungszuschlag.

Ich werde momentan zu Hause gepflegt und möchte in ein Pflegeheim. Muss ich einen Antrag stellen? Was muss ich beachten?

Das ist abhängig von Ihrer Situation:

  • Sie beantragen erstmals Pflegeleistungen?
    In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie einen Antrag stellen – genauer gesagt einen Umstellungsantrag. Klicken Sie einfach direkt hier: Antrag auf stationäre Pflegeleistungen (PDF, 1.020KB, Datei ist nicht barrierefrei) und senden Sie den ausgefüllten Antrag im Anschluss an KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Pflege, 45095 Essen. Sie können diesen alternativ auch über Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT stellen.
  • In allen weiteren Fällen gilt:
    Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Prozesse laufen auf Basis Ihrer Aufnahmemitteilung Ihres Pflegeheims automatisch ab.

Gut zu wissen: Die Leistungen der ambulanten Pflege werden bis zu dem Tag gezahlt, an dem Sie ins Pflegeheim kommen

Ich befinde mich in stationärer Krankenhausbehandlung. Zahlt die KNAPPSCHAFT in der Zeit für meine Heimunterbringung in der vollstationären Pflegeeinrichtung?

Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen wir als Ihre Pflegekasse in diesem Fall sogenanntes Platzgeld für Sie – Ihr Pflegeheim rechnet dieses dann direkt mit uns ab. Die Zahlung ist allerdings abhängig von den landesrechtlichen Vorgaben sowie den vertraglichen Vereinbarungen Ihrer Einrichtung. Halten Sie daher unbedingt individuell Rücksprache.

Rechnet mein Pflegeheim die Kosten direkt mit der KNAPPSCHAFT ab? Oder muss ich in Vorkasse gehen?

Sie müssen nicht in Vorkasse gehen. Ihr Heim rechnet den Kassenanteil ganz einfach direkt mit uns ab, wenn Sie bei uns versichert sind. Ihren Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst – er wird Ihnen in Rechnung gestellt.

Wer bezahlt den Umzug in das Pflegeheim? Werden die Umzugskosten und die damit verbundenen Fahrkosten in die Einrichtung übernommen?

Diese Kosten übernehmen und bezuschussen wir nicht.

Wer sucht mein Pflegeheim aus und kümmert sich um meine Anmeldung, wenn ich es nicht mehr kann?

In diesem Fall kümmern sich Ihre Angehörigen oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person um die Anmeldung. Sollten Sie direkt vom Krankenhaus in ein Pflegeheim ziehen, übernimmt der Sozialdienst des Krankenhauses die Organisation für Sie.

Kann ich das Pflegeheim während des Monats wechseln?

Ja, Sie können das Pflegeheim während des Monats wechseln. Für den Tag der Verlegung darf nur das aufnehmende Pflegeheim Kosten berechnen. Sofern der von der Pflegekasse zu zahlende Leistungsbetrag noch nicht verbraucht ist, erhält das neue Pflegeheim den Restbetrag.

Ich kann das Pflegeheim nicht selber bezahlen, wer kommt für die Restkosten auf?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Sozialhilfeträger über das weitere Vorgehen. Wer für die Kosten aufkommt ist beispielsweise von Ihrem Vermögen oder vom Jahresbruttoeinkommen Ihrer Kinder abhängig.

Ich bin mit der Pflegequalität im Pflegeheim unzufrieden. An wen wende ich mich?

An die Heimaufsicht. Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich organisiert. In Deutschland sind die Heimaufsichtsbehörden in der Regel auf Landes- oder kommunaler Ebene angesiedelt. Um die genauen Kontaktinformationen, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu erhalten, besuchen Sie am besten die offiziellen Websites der jeweiligen Landesregierung.

Pauschalleistungen.
Für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe am Arbeitsleben oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, zahlen wir einen monatlichen Pauschalbetrag von maximal 278 Euro. Seit dem 1. Januar 2020 gilt diese Regelung auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch IX erhalten.
Gut zu wissen: Der Betrag wird direkt an die entsprechende Einrichtung oder den Landschaftsverband gezahlt.