KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Widersprüche

Sie sind mit einer Entscheidung der KNAPPSCHAFT Ihnen gegenüber nicht einverstanden und ein persönlicher Kontakt hat ebenfalls keine Lösung gebracht? Dann können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen wie das geht und alles Weitere rund um das Widerspruchsverfahren.

Ein Mann sitzt mit Dokumenten in der Hand vor einem Laptop.

Ihre Möglichkeiten zum Widerspruch

Sie möchten Widerspruch gegen unsere Entscheidung einlegen? Dann haben Sie dafür einen Monat Zeit. Sie haben folgende Möglichkeiten dies zu tun und müssen dabei keinerlei Formulierungsvorgaben berücksichtigen:

Per Brief

Diesen richten Sie an die folgende Adresse:

KNAPPSCHAFT, 45095 Essen.

Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

Sie können Ihren Widerspruch auch per E-Mail einlegen. Bitte beachten Sie dabei, dass eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Sie müssen dieser Ihr Widerspruchs-Dokument als Anhang beifügen, welches über eine sogenannte Fernsignatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung verfügen muss:
Zur Erstellung einer QES müssen Sie sich zunächst identifizieren (beispielsweise mit Post-Ident oder Video-Ident) und ein qualifiziertes Zertifikat von einem Vertrauensdienstanbieter haben.
Nur dann können wir Ihr Dokument ohne eine handschriftliche Unterschrift akzeptieren. Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem auf der Website der Bundesnetzagentur.
Eingescannte oder als Bild eingefügte Unterschriften können wir nicht akzeptieren, da diese die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.
Richten Sie Ihre E-Mail mit Anhang dann an kontakt@meine.knappschaft.de.

Per Niederschrift

Sie können Ihren Widerspruch auch bei jeder Dienststelle der KNAPPSCHAFT schriftlich aufnehmen lassen. Eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier Die KNAPPSCHAFT vor Ort suchen. Und finden | KNAPPSCHAFT

In Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT

Sofern Sie sich bereits für unser persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT registriert haben, können Sie auch hierüber Widerspruch einlegen. Wenn Sie sich bereits für das ePostfach entschieden haben, nutzen Sie einfach den Button „Widerspruch“ in dem Bescheid oder Sie schreiben uns eine Nachricht.

Kann ich etwas tun, damit mein Widerspruch möglichst schnell und umfassend bearbeitet werden kann?

Ja. Beachten Sie zu diesem Zweck gerne unsere Formulierungshinweise: 

  • Geben Sie möglichst genau an, welcher Entscheidung Sie widersprechen möchten und warum. 
  • Reichen Sie alle Unterlagen ein, die zur Beurteilung notwendig sind (zum Beispiel Berichte aus dem Krankenhaus oder von Ihren Ärztinnen). 

Häufige Fragen.

Was ist ein Widerspruch und warum gibt es diese Möglichkeit des Rechtsbehelfs?

Der Widerspruch ist ein sogenannter Rechtsbehelf. Mit ihm beginnt das Widerspruchsverfahren. Hierbei überprüfen wir nochmal unsere Entscheidung. War diese tatsächlich rechtmäßig und zweckmäßig?

Wir haben damit die Möglichkeit unsere Entscheidungen im Rahmen der Selbstkontrolle gegebenenfalls zu korrigieren. In diesem Fall helfen wir Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise ab. Das Verfahren dient auch dazu, Ihnen unsere Entscheidungen transparenter zu machen. Über das Ergebnis unserer Überprüfung erhalten Sie einen Widerspruchs- oder Abhilfebescheid.

Kann ich meinen Widerspruch auch mündlich (zum Beispiel telefonisch) einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Widerspruch muss aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich eingelegt werden. Sie können Ihren Widerspruch auch bei jeder Dienststelle der KNAPPSCHAFT schriftlich durch unsere Mitarbeitenden aufnehmen lassen. Eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier Die KNAPPSCHAFT vor Ort suchen. Und finden | KNAPPSCHAFT.

Kann ich meinen Widerspruch auch per einfacher E-Mail einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Auch eine unterschriebene PDF-Datei, die über eine einfache E-Mail versendet wird, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Denn: Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sichergestellt sein, dass Sie den Widerspruch persönlich einlegen. Zu diesem Zweck benötigen wir eine E-Mail von Ihnen, der Sie Ihr Widerspruchs-Dokument mit einer sogenannte Fernsignatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung als Anhang beifügen.
Gut zu wissen: Alternativ können Sie Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT nutzen. Dort ist die Einreichung einer unterschriebenen PDF-Datei möglich.

Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?

Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem Sie unseren Bescheid erhalten haben.

Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie drei Monate Zeit. Ihr Widerspruch muss uns dabei spätestens am letzten Tag der Frist zugegangen sein.

Gilt der Bescheid gegen den ich Widerspruch einlege trotzdem?

Dies hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Normalerweise hat der Widerspruch eine sogenannte aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Folgen des Bescheides erst nach endgültiger Entscheidung wirksam sind. Es gibt allerdings Ausnahmen. Für Fragen zu Ihrem individuellen Anliegen, rufen Sie uns am besten an.

Kostet mich der Widerspruch etwas?

Nein, das Widerspruchsverfahren selbst ist für Sie kostenfrei.

Sie können hierfür auch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Verbandsvertretung (zum Beispiel eine Gewerkschaft) beauftragen. Dabei entstehen Ihnen zunächst Kosten. Bitte beachten Sie: Diese Kosten können grundsätzlich nur bei teilweisem oder vollumfänglichem Erfolg Ihres Widerspruchs in angemessener Höhe ganz oder teilweise von uns erstattet werden. Hierbei ist gegebenenfalls eine Kostenquote zu berücksichtigen.

Was passiert im Widerspruchsverfahren (Beteiligte und deren Funktionen)?

Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingegangen ist, prüfen wir unsere Entscheidung erneut. Hierfür haben wir ein besonderes bundesweites Netz an ehrenamtlichen Mitgliedern der Selbstverwaltung. Diese Widerspruchsausschüsse überprüfen unsere Entscheidung noch einmal und fällen dann eine abschließende Entscheidung. So stellen wir sicher, dass über Ihren Widerspruch nicht von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern entschieden wird, die den Bescheid verfasst haben, gegen den Sie Widerspruch eingelegt haben. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat bundesweit aktuell 66 dieser Widerspruchsausschüsse.

Wie lange dauert das Verfahren?

Widersprüche sollen in drei Monaten entschieden werden. Normalerweise halten wir diese Zeitvorgabe ein. Allerdings kann es auch passieren, dass wir Informationen von anderen Stellen einholen und hierauf warten müssen. Dann kann das Verfahren auch länger dauern.

Was, wenn auch mein Widerspruch nicht erfolgreich ist?

Dann können Sie gegen unsere Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen. Hierbei ist eine Frist zu berücksichtigen. Diese finden Sie im Widerspruchsbescheid.