Als Werkstudentin oder Werkstudent beitragsfrei versichert.
In der Familienversicherung
Üben Sie eine Werkstudententätigkeit aus und waren bislang familienversichert, bleiben Sie weiterhin familienversichert, sofern Sie kein regelmäßiges Gesamteinkommen erzielen, das 535 Euro – bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro – im Monat übersteigt. Andernfalls tritt für die Dauer der Werksstudententätigkeit Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten ein.
Zu einem geringen Beitrag versichert.
In der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten
Hierbei ist wichtig, dass die Arbeitszeit während der Werkstudententätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Ansonsten gilt man nicht mehr als Werkstudentin oder Werksstudent sondern als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien, Wochenende, Abend- oder Nachtstunden) dürfen Werkstudenten und Werkstudentinnen die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreiten, allerdings für maximal 26 Wochen im Laufe eines Jahres.
Versichert während des Auslandssemesters.
Folgendes müssen Sie beachten
Während eines Auslandssemesters bleibt Ihre bisherige Versicherung grundsätzlich bestehen. Es kann jedoch sein, dass eine zusätzliche private Krankenversicherung erforderlich wird. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter Behandlung im Ausland.