KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Pflegeunterstützungsgeld der KNAPPSCHAFT.
Finanzielle Unterstützung im Notfall

Sie müssen sich von der Arbeit freistellen lassen, um kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder zu übernehmen und möchten dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten? In solchen Fällen könnte das Pflegeunterstützungsgeld für Sie in Frage kommen. Dabei handelt es sich um eine Form der Unterstützung für pflegende Angehörige.

Bei einem plötzlichen Pflegefall in der Familie dürfen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben. Dafür erhalten Sie eine Lohnersatzleistung. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.

Was genau darunter verstanden wird, welche Anspruchsvoraussetzungen es gibt, wie es sich berechnet und wer es zahlt – erfahren Sie auf dieser Seite.

Ein älterer Mann schiebt seine Frau, die in einem Rollstuhl sitzt.

Die wichtigsten Infos zum Pflegeunterstützungsgeld der KNAPPSCHAFT.
Auf einen Blick

  • Es ist eine Lohnersatzleistung bei einer akut auftretenden Pflegesituation.
  • Ihr Sozialversicherungsschutz bleibt während des Auszahlungszeitraums bestehen.
  • Es steht allen Arbeitnehmenden zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder übernehmen müssen.
Übersicht über die wichtigsten Fakten zum Pflegeunterstützungsgeld.

Häufige Fragen zum Thema.
Unsere Antworten

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Dabei handelt es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Diese soll Ihnen einen finanziellen Ausgleich für Teile des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ermöglichen: Und zwar in einer Pflegesituation, in der Sie sich unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen müssen, weil Sie kurzfristig die Pflege eines oder einer nahen Angehörigen organisieren oder übernehmen müssen.
Zu diesen nahen Angehörigen zählen beispielsweise Ihre Großeltern oder auch Ihre Kinder sowie Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin. Sie sind sich unsicher, ob die betreffende pflegebedürftige Person dazugehört? Der entsprechende Personenkreis ist gesetzlich festgelegt. Lesen Sie ganz einfach im § 7 PflegeZG nach.

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Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld? Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ich es bei der KNAPPSCHAFT beantragen?

Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist, dass

  • eine akute Pflegesituation (wie zum Beispiel ein plötzlicher Pflegefall in Ihrer Familie oder eine Verschlimmerung einer bestehenden Pflegebedürftigkeit) eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen eintritt,
  • sodass eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden kann.
  • Und Sie während dieser Zeit unentgeltlich von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin freigestellt sind.

Sie sind bei uns versichert? Dann können Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei) direkt hier herunterladen und ihn ausgefüllt an folgende Adresse senden:

KNAPPSCHAFT
Fachzentrum Pflege
45095 Essen

Oder ihn ganz einfach in Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT hochladen.

Wichtig für Sie: Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (sofern möglich) …

  • mit der beigefügten Entgeltbescheinigung ausgefüllt von Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin
  • sowie der beigefügten oder formlosen ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

an uns zurück.

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Wie lange erhalte ich Pflegeunterstützungsgeld? Kann es auf mehrere Personen aufgeteilt werden?

Für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Gut zu wissen: Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Allerdings besteht der Anspruch dann weiterhin insgesamt für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.

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Wie kann ich das Pflegeunterstützungsgeld berechnen? Wie hoch ist es maximal?

Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt anhand Ihres Lohns:
Es beträgt 90 Prozent Ihres tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus Ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern Sie in den zwölf Monaten vor Beginn der Pflegezeit keine Einmalzahlungen (wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) im Arbeitsentgelt erhalten haben. Oder 100 Prozent, wenn Sie solche Einmalzahlungen erhalten haben.
Wichtig ist, dass es in keinem der beiden Fälle 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 22 Abs. 3 SGB V überschreiten darf. In 2025 berechnet sich diese Grenze wie folgt: 70 Prozent von 183,75 Euro = 128,63 Euro.

Bitte beachten Sie: Ihr Sozialversicherungsschutz bleibt in der Zeit bestehen.

Wir haben ein Rechenbeispiel für Sie vorbereitet:
Wenn Sie beispielsweise vom 19. Januar 2025 bis zum 26. Januar 2025 zur Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freigestellt wurden und Ihnen daher 600 Euro Ihres Nettoentgelts ausgefallen sind, würde das für Sie bedeuten:

  • Sie waren acht Kalendertage beziehungsweise sechs Arbeitstage von der Arbeit freigestellt und erhalten für diesen Zeitraum 90 Prozent Ihres ausgefallenen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts.
  • Nicht 100 Prozent, da wir in diesem Beispiel davon ausgehen, dass Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung keine Einmalzahlung erhalten haben.
  • Das entspricht 67,50 Euro pro Tag (90 Prozent von 600 Euro = 540 Euro ; 540 Euro : 8 = 67,50 Euro). Dieser Betrag überschreitet die Grenze von 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Kalenderjahr 2025 nicht, daher erhalten Sie diesen vollständig.
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Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld?

Ja, als Ihre Pflegekasse benötigen wir zusätzlich zu dem entsprechenden Antrag unter anderem auch eine ärztliche Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes oder Ihrer behandelnden Ärztin. Diese kann auch formlos erfolgen. Legen Sie sie bei der Beantragung einfach bei.

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Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Person, bei der die akute Pflegesituation eingetreten ist, ist bei uns versichert? Dann sind wir die zuständige Pflegekasse und kümmern uns natürlich darum – wir zahlen es.

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