KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Tages- und Nachtpflege.
Meine zusätzliche Unterstützung

Sie fragen sich: Was kann ich tun, wenn mir die pflegerische Versorgung in der häuslichen Pflege nicht ausreicht?

Keine Sorge, damit sind Sie nicht allein. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn pflegende Angehörige den Tag über oder nachts auf der Arbeit sind. Genau in solchen Situationen kann Ihnen die Tages- und Nachtpflege helfen.

Diese bietet Ihnen als pflegebedürftige Person die Möglichkeit tagsüber oder nachts zusätzlich in einer teilstationären Einrichtung gepflegt zu werden. Ab Pflegegrad 2 zahlen wir Ihnen als Ihre Pflegeversicherung einen Betrag für die Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege:

  • 721 Euro im Pflegegrad 2
  • 1.357 Euro im Pflegegrad 3
  • 1.685 Euro im Pflegegrad 4
  • 2.085 Euro im Pflegegrad 5

Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege sind also, dass sie mindestens Pflegegrad 2 haben sowie häusliche Pflege in Anspruch nehmen, die nicht ausreichend ist oder durch diese ergänzt oder sichergestellt werden muss. Dies ist in § 41 SGB XI geregelt.
Sie haben Pflegegrad 1? Dann können Sie Ihren monatlichen Entlastungsbetrag für diese nutzen.

Eine Seniorin sitzt im Rahmen der Tages- und Nachtpflege auf einem Stuhl und lächelt ihre Pflegerin an.

Die wichtigsten Infos zur Tages- und Nachtpflege.
Auf einen Blick

  • Die teilstationäre Pflege in Tagespflegeeinrichtungen und Nachtpflegeeinrichtungen kommt bei nicht ausreichender häuslicher Pflege in Frage.
  • Die monatlichen Leistungen variieren je nach Pflegegrad, beginnend bei 721 Euro bis zu 2.085 Euro.
  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können neben der teilstationären Pflege auch andere Leistungen wie Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen beanspruchen.
Informationen zu und Voraussetzungen für den Anspruch auf Tages- und Nachtpflege im Überblick.

Häufige Fragen.
Unsere Antworten

Kann ich die Tagespflege oder die Nachtpflege mit anderen Leistungen kombinieren?

Ja, pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich die Pflegesachleistung, das Pflegegeld oder die Kombinationsleistungen (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) in Anspruch nehmen.

Ich nehme die Tages- und Nachtpflege in Anspruch. Fallen für mich Fahrkosten an?

Nein, wenn Sie durch den Fahrdienst der Einrichtung der Tages- und Nachtpflege abgeholt und wieder nach Hause gebracht werden, fallen für Sie keine zusätzlichen Fahrkosten an. Die Fahrkosten werden mit den Beträgen abgedeckt, die wir monatlich für die Tages- und Nachtpflege für Sie zahlen. Sichern Sie Ihren Transport zur Einrichtung selbst, können wir die Fahrkosten im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes erstatten. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der von Ihnen nicht in Anspruch genommenen Leistungen Ihres Pflegegrades.

Fallen für mich weitere zusätzliche Kosten an?

Ja, es können für Sie gegebenenfalls zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Für die entstandenen Aufwendungen benötigen wir unbedingt Nachweise. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Zusatzleistungen (zum Beispiel Telefongebühren) tragen Sie selbst. Allerdings können Sie hierfür den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro verwenden.

29.08.2025 Magazin-Beitrag

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