KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Freiwillige Krankenversicherung.
In jedem Fall abgesichert

Die freiwillige Krankenversicherung der KNAPPSCHAFT kommt für verschiedene Personengruppen in Frage.

  • Für Selbstständige und weitere Personengruppen, die sich auf Antrag freiwillig gesetzlich versichern möchten.
  • In Form einer automatischen Anschlussversicherung (§ 188 SGB V) ohne Antrag für unsere Versicherten, deren gesetzliches Versicherungsverhältnis endet.

Genauere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen der freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf Antrag, zur obligatorischen Anschlussversicherung sowie den Kosten bei der KNAPPSCHAFT erfahren Sie auf dieser Seite.

Sie möchten direkt wissen, wie hoch der Beitragssatz ist beziehungsweise was Ihre Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei der KNAPPSCHAFT wären? Dann finden Sie hier vorab die  Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (PDF, 154KB, Datei ist barrierefrei)

Frau sitzt lächelnd auf dem Sofa und informiert sich auf ihrem Smartphone über die freiwillige Mitgliedschaft der KNAPPSCHAFT.

Freiwillige Mitgliedschaft als Anschlussversicherung.
Automatisch, ohne Antrag

  • Sie tritt in Kraft, wenn Ihre Pflichtversicherung oder Ihre Familienversicherung bei uns endet.
  • Sie sind dann automatisch weiterhin in Form der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei uns versichert.
  • Ihr Versicherungsschutz bleibt ohne einen extra Antrag oder eine Vorversicherungszeit bestehen.
  • Sie sorgt dafür, dass keine Lücke in Ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entsteht und ist im § 188 SGB V geregelt.
  • Sie entfällt, wenn Sie sich im Krankheitsfall anderweitig absichern, der Übergang in Ihr neues Versicherungsverhältnis nahtlos verläuft und Ihr neuer Krankenversicherungsschutz zumindest so umfangreich ist wie der einer gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Beispiel ein Beihilfeanspruch mit Restkostenversicherung.
  • Wir informieren Sie rechtzeitig über die Absicht, Ihre Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durchzuführen. Durch eine schriftliche Mitteilung sowie das Einreichen eines Nachweises über Ihre anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (zum Beispiel die Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung) können Sie Ihren Austritt innerhalb von 14 Tagen erklären.

Freiwillige Mitgliedschaft beantragen.
So einfach gehts bei der KNAPPSCHAFT

Häufige Fragen und Antworten.
Zur freiwilligen Mitgliedschaft

Wer kann grundsätzlich einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei der KNAPPSCHAFT stellen?

Folgende Personen können sich grundsätzlich auf Antrag freiwillig bei uns versichern, wenn Sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen:

  • Personen, die aus einer Versicherungspflicht in einem anderen EU- oder Abkommensstaat ausgeschieden sind.
  • Neugeborene, die per Gesetz von der Familienversicherung ausgeschlossen sind und über einen Elternteil eine Vorversicherungszeit erfüllen.
  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen, in der sie wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (dabei bleiben Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung im Inland unberücksichtigt).
    Beispiel:
    Ich bin bei einem großen Logistikunternehmen beschäftigt und verdiene 6.500 Euro im Monat. Damit liege ich über der Versicherungspflichtgrenze. Deshalb habe ich mich für eine freiwillige Krankenversicherung bei der KNAPPSCHAFT entschieden. Ich leiste Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 688,78 Euro im Monat. Das sind: 549,28 Euro zur freiwilligen Krankenversicherung und 139,50 Euro zur Pflegeversicherung.
  • Schwerbehinderte Menschen (im Sinne des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch), wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischen-/überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischen-/überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
  • Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Für folgende Personen ist eine freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich:

  • Mehrfachbeschäftigte: Mitglieder, die aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, während eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung fortläuft. Denn hier besteht weiterhin eine Versicherungspflicht, solange mindestens eine dieser Beschäftigungen fortgeführt wird.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich auf Antrag freiwillig versichern zu können?

Wenn Sie zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehören, müssen Sie grundsätzlich noch die Vorversicherungszeit erfüllen.
Das heißt, Sie waren …

  • in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Krankenversicherung mindestens zwölf Monate zusammenhängend oder
  • als schwerbehinderter Mensch in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate

gesetzlich krankenversichert.

Die Vorversicherungszeit kann bei Neugeborenen durch einen Elternteil und bei schwerbehinderten Menschen durch einen Elternteil, den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (LPartG) erfüllt werden. Ihre Antragsfrist beträgt drei Monate. Achten Sie bitte darauf, diesen Zeitraum einzuhalten.

Wann beginnt meine freiwillige Mitgliedschaft?

Ihre freiwillige Mitgliedschaft beginnt …

  • mit dem Tag, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht.
  • für Personen, die aus der Versicherungspflicht, der Familienversicherung oder dem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit ausscheiden, mit dem Tag nach ihrem Ausscheiden.
  • für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die erstmals oder nach einer Beschäftigung im Ausland eine versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Wann endet meine freiwillige Mitgliedschaft?

Die freiwillige Mitgliedschaft endet …

  • mit dem Tod.
  • mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
  • mit dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
  • unter bestimmten Voraussetzungen, wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches mehr feststellbar ist.
  • losgelöst vom Kündigungszeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag?

Für freiwillig Versicherte gibt es ein fiktives Einkommen von 1.318,33 Euro (2026). Dieses Mindesteinkommen gilt auch, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte geringer sind. Der Beitrag berechnet sich dann je nach Fall wie folgt:

  • Für die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld (inklusive Zusatzbeitragssatz) beträgt er 18,9 Prozent, also mindestens 249,16 Euro.
  • Für die Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 18,3 Prozent, also mindestens 241,25 Euro.
  • Für die Pflegeversicherung (ohne Abschlag) beträgt er 3,6 Prozent, also mindestens 47,46 Euro.
  • Für die Pflegeversicherung mit Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren beträgt er 4,2 Prozent, also mindestens 55,37 Euro.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag?

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.812,50 Euro (2026). Haben Sie ein geringeres Einkommen, werden andere Beiträge erhoben: ausgehend von Ihren tatsächlichen Einkünften. Liegen diese unter den mindestens zu berücksichtigenden Einkünften, gilt der Mindestbeitrag.

  • für die Krankenversicherung
    mit Anspruch auf Krankengeld (inklusive Zusatzbeitragssatz)
    beträgt er 18,9 Prozent, also höchstens 1.098,56 Euro
  • für die Krankenversicherung
    ohne Anspruch auf Krankengeld
    beträgt er 18,3 Prozent, also höchstens 1.063,69 Euro
  • für die Pflegeversicherung (ohne Abschlag)
    beträgt er 3,6 Prozent, also höchstens 209,25 Euro
  • für die Pflegeversicherung
    mit Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
    beträgt er 4,2 Prozent, also höchstens 244,13 Euro
Warum muss ich den Fragebogen zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse ausfüllen?

Alle gesetzlichen Krankenkassen und damit auch die KNAPPSCHAFT sind gesetzlich verpflichtet, spätestens alle 13 Monate die Einkommensverhältnisse ihrer freiwillig versicherten Mitglieder zu überprüfen. Damit Beitragsveränderungen zeitnah erfolgen können.
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Fragebogen zur Einkommensüberprüfung bestätigen Sie, welche Einkünfte Sie erzielt haben und welche nicht. Je nach Fall auch mit Einkommensnachweisen.
Der Fragebogen ist auch dann an uns zurückzusenden, wenn zwischenzeitlich bereits Einkommensnachweise (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid) zur aktuellen Einkommenssituation bei uns vorgelegt wurden.

Gut zu wissen: Alternativ können Sie schnell, unkompliziert und digital über unseren Online-Fragebogen antworten. Die Zugangsdaten stellen wir Ihnen jeweils zum Befragungsrhythmus im Vorfeld rechtzeitig zur Verfügung. Schauen Sie doch mal vorbei: Online Fragebögen

Meine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung wurden auf den Höchstbetrag gesetzt, da ich den Einkommensfragebogen nicht ausgefüllt habe. Was kann ich tun?

Keine Sorge. Sie können dies rückgängig machen, indem Sie den ausgefüllten Einkommensfragebogen zeitnah nachreichen. Über unser Kontaktformular, per Post an die im Bogen angegebene Adresse oder in einer unserer Geschäftsstellen.
Wir prüfen Ihre Angaben und passen anschließend die entsprechende Beitragssumme an.

Ich kann meine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht vollständig zahlen. Ist eine Ratenzahlung möglich?

In einigen Fällen ist eine Ratenzahlung möglich. Damit wir dies individuell für Sie prüfen können, senden Sie uns bitte Ihr Anliegen sowie den monatlichen Betrag, den Sie maximal zahlen können, über unser Kontaktformular zu. Wir melden uns dann diesbezüglich bei Ihnen.

Ich habe einen Bescheid erhalten, in dem steht, dass ich jetzt freiwillig bei der KNAPPSCHAFT versichert bin, habe aber keinen Antrag gestellt. Wie kann das sein?

Dann handelt es sich um eine Anschlussversicherung nach § 188 SGB V in Form der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Ihre Beschäftigung, Ihr Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld, Ihr Rentenbezug oder Ihr Rentenantragsverfahren endet. In solchen Fällen sind wir verpflichtet, Sie im Anschluss an Ihre Mitgliedschaft bei uns freiwillig zu versichern, wenn Sie keine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.

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Sie sind bereits bei uns versichert und möchten uns gern weiterempfehlen? Für jedes von Ihnen geworbene Neumitglied erhalten Sie eine Prämie in Höhe von 30 Euro als Dankeschön. Und profitieren selbstverständlich auch selbst weiterhin von unseren ausgezeichneten Leistungen.

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