- Personen, die aus einer Versicherungspflicht in einem anderen EU- oder Abkommensstaat ausgeschieden sind.
- Neugeborene, die per Gesetz von der Familienversicherung ausgeschlossen sind und selbst oder über einen Elternteil eine Vorversicherungszeit erfüllen.
- Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen, in der sie wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (dabei bleiben Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung im Inland unberücksichtigt).
Beispiel:
Ich bin bei einem großen Logistikunternehmen beschäftigt und verdiene 6.500 Euro im Monat. Damit liege ich über der Versicherungspflichtgrenze. Deshalb habe ich mich für eine freiwillige Krankenversicherung bei der KNAPPSCHAFT entschieden. Ich leiste Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 688,78 Euro im Monat. Das sind: 549,28 Euro zur freiwilligen Krankenversicherung und 139,50 Euro zur Pflegeversicherung.
- Schwerbehinderte Menschen (im Sinne des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch), wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischen-/überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischen-/überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
- Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Laden Sie den
Aufnahmeantrag in die freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung (PDF, 379KB, Datei ist nicht barrierefrei)
einfach hier herunter oder füllen Sie diesen direkt in Ihrem persönlichen Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT aus. Mit einem Klick finden Sie hier außerdem die
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (PDF, 154KB, Datei ist barrierefrei)
.
Mehrfachbeschäftigte können sich nicht freiwillig bei der Krankenkasse versichern. Dazu zählen Mitglieder, die aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, während eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung fortläuft. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht, solange mindestens eine dieser Beschäftigungen fortgeführt wird. Weitere Informationen zu unserem Versicherungsschutz und welche weiteren Alternativen Sie haben, gibts in unseren Wahltarifen. Kommt für Sie eine gesetzliche Versicherung in Frage? Dann informieren Sie sich in der Versicherungsübersicht über Ihre Möglichkeiten.
Wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt und was Sie für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen? Alle Informationen gibts unter Mein Beitrag.
Alle Voraussetzungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erfüllt?
Wenn Sie zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehören, müssen Sie grundsätzlich noch die Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, Sie waren …
- in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens 24 Monate oder
- unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Krankenversicherung mindestens zwölf Monate zusammenhängend oder
- als schwerbehinderter Mensch in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate
gesetzlich krankenversichert. Die Vorversicherungszeit kann bei Neugeborenen durch einen Elternteil und bei schwerbehinderten Menschen durch einen Elternteil, den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (LPartG) erfüllt werden. Ihre Antragsfrist beträgt drei Monate. Achten Sie bitte darauf, diesen Zeitraum einzuhalten.
Beginn und Ende Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
Ihre freiwillige Mitgliedschaft beginnt …
- mit dem Tag, an dem Ihr Antrag bei uns eingeht.
- für Personen, die aus der Versicherungspflicht, der Familienversicherung oder dem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit ausscheiden, mit dem Tag nach ihrem Ausscheiden.
- für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die erstmals oder nach einer Beschäftigung im Ausland eine versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet …
- mit dem Tod des Versicherten.
- mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
- mit dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
- unter bestimmten Voraussetzungen, wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches mehr feststellbar ist.
- losgelöst vom Kündigungszeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.