KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!

Das Pflegegeld der Pflegekasse.
Ihre Unterstützung

Zu Hause fühlen Sie sich am wohlsten und Sie möchten auch im Fall der Pflegebedürftigkeit am liebsten weiterhin zu Hause wohnen und von denjenigen versorgt werden, die Ihnen vertraut sind? Wir unterstützen Sie und Ihre Liebsten dabei. Ganz nach Ihren Bedürfnissen. Mit dem Pflegegeld.

Ist Ihre Pflege durch Angehörige, Nachbarn, Nachbarinnen, Bekannte oder sonstige private Pflegepersonen sichergestellt, steht Ihnen ein Pflegegeld zu. Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten dieses von der KNAPPSCHAFT. Je nach Pflegegrad bekommen Sie unterschiedlich viel Geld, in Höhe von monatlich

  • 347 Euro im Pflegegrad 2,
  • 599 Euro im Pflegegrad 3,
  • 800 Euro im Pflegegrad 4 und
  • 990 Euro im Pflegegrad 5.

Die Beantragung des Pflegegelds können Sie ganz einfach mit dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (PDF, 885KB, Datei ist nicht barrierefrei) vornehmen.
Gut zu wissen: Sie haben auch die Möglichkeit diesen über Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT zu stellen. Dieser digitale Service ermöglicht Ihnen eine schnelle und digitale Beantragung – bequem von zu Hause oder unterwegs. Ganz wie Sie möchten.

Eine ältere Frau in einem Rollstuhl mit ihrer Pflegerin und sie sprechen über das Pflegegeld der Krankenkasse.

Die wichtigsten Infos zum Pflegegeld der Pflegekasse.
Auf einen Blick

  • Es wird gewährt, wenn die Pflege durch Angehörige, Nachbarn, Nachbarinnen oder private Pflegepersonen sichergestellt ist.
  • Die Höhe variiert je nach Pflegegrad.
  • Es kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Beratungsbesuche nicht wahrgenommen werden.
  • Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Nur auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro.
  • Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.
  • Es wird bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr gewährt.

Regelmäßige Beratungsbesuche.
Voraussetzung für das Pflegegeld der Pflegekasse

Definition und Erläuterungen.

Im Rahmen des Beratungsbesuchs werden Sie individuell nach Ihren Bedürfnissen beraten. Damit bei der häuslichen Pflege alles gut läuft. Die regelmäßigen Besuche dienen dem Schutz und der Unterstützung der pflegebedürftigen Person und deren Angehörigen und Pflegepersonen. Dabei überprüft der Pflegedienst, ob die Pflege sichergestellt ist oder ob Maßnahmen zur Versbesserung der pflegerischen Versorgung wie zum Beispiel Hilfsmittel oder eine Kurzzeitpflege erforderlich sind beziehungsweise sinnvoll wären. Sie können dem Pflegedienst außerdem Ihre individuellen Fragen stellen, wenn Sie möchten. Er berät Sie dann gerne zu aktuellen Versorgungsmöglichkeiten.

Fälligkeit, Rhythmus und Konsequenzen bei Versäumnis.

Die Beratungsbesuche müssen regelmäßig gemacht werden, wenn nur Pflegegeld bezogen wird und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt.

  • Bei den Pflegegeraden 2 bis 5 muss er einmal pro Kalenderjahr gemacht werden.
  • Bei Pflegegrad 1 kann dieser freiwillig einmal halbjährlich veranlasst werden.
  • Die genaue Fälligkeit können Sie Ihrem Pflegegeldbescheid entnehmen.

Wichtig für Sie: Halten Sie die Besuche rechtzeitig ein, dann geht mit dem Pflegegeld nichts schief. Erfolgt der Beratungsbesuch nicht rechtzeitig, wird es Ihnen nach gesetzlicher Vorgabe gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen, sofern Sie die Beratung nicht abrufen.

Wussten Sie schon? Wenn der erste Beratungsbesuch bei Ihnen zuhause stattgefunden hat, kann jeder zweite auch über eine Videokonferenz erfolgen. Sprechen Sie am besten direkt mit dem Anbieter oder der Anbieterin darüber.

Nachweis.

Seit dem 1. Januar 2021 müssen die Beratungsbesuche beziehungsweise Beratungseinsätze wieder durchgeführt werden.
Das bedeutet: Wenn Sie Pflegegeld beziehen, brauchen wir von Ihnen regelmäßig einen Nachweis über diesen. Von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich. Entweder durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle.

Kosten.

Die KNAPPSCHAFT übernimmt die Kosten für die Beratung. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungserbringer beziehungsweise der Leistungserbringerin.

Fragen und Antworten.
Rund um das Pflegegeld der Pflegekasse

Kann mein Pflegegeld gekürzt werden?

Ja, es kann gekürzt werden. Wenn Sie im Krankenhaus behandelt werden oder sich bei einer Rehabilitationsmaßnahme erholen. Dann reduziert es sich bei einer Dauer von mehr als 56 Tagen.

Wie wird die Höhe des Pflegegelds berechnet, wenn es nicht für den kompletten Monat gezahlt wird?

Bei Teilmonaten wird es für die tatsächlichen Anspruchstage gezahlt.
Wir geben Ihnen ein Beispiel, wie die Berechnung in einem solchen Fall aussehen könnte:

Beispiel:
Anspruch in Höhe des Pflegegrades 2 vom 1. Januar bis 15. Januar.
Berechnung: 347 Euro: 30 Tage x 15 Tage = 173,50 Euro

Bis wann wird das Pflegegeld gezahlt, wenn der Kunde oder die Kundin verstirbt?

Wenn der Kunde oder die Kundin verstirbt, dann wird es bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige beziehungsweise die Pflegebedürftige verstorben ist.

Wird das Pflegegeld bei Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege weitergezahlt?

In Fällen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Betrags weitergezahlt. Dieses ist während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege für die Dauer von jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortzugewähren.

Wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn ich mich im Ausland befinde?

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird es weitergewährt. Der Anspruch auf Leistungen für längstens acht Wochen besteht auch, wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein für einen längeren Zeitraum als acht Wochen geplant ist.
Der Leistungsanspruch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von längstens acht Wochen entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.

Wann erfolgt die Auszahlung des Pflegegelds durch die KNAPPSCHAFT beziehungsweise wann ist es auf meinem Konto?

Sie erhalten es immer zum ersten eines Monats im Voraus für den betreffenden Monat von uns. Wichtig für Sie: Bei Erst- und Nachzahlungen gilt - Sie erhalten diese in der Regel ein paar Tage nach dem Sie den Bescheid bekommen haben.

Wann bekomme ich mein anteiliges Pflegegeld?

Wichtig für Sie: Wir können dieses erst nach der endgültigen Abrechnung Ihres Pflegedienstes berechnen. Es wird daher frühestens im Folgemonat ausgezahlt. Es wird also nicht im Voraus gezahlt.

Ich habe einen Pflegedienst, erhalte aber auch anteilig Pflegegeld. Wie wird dies berechnet?

In den Pflegegraden 2 bis 5 ist eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung möglich. Das geht, wenn nicht die gesamte Pflegesachleistung (die Hilfe eines Pflegedienstes) benötigt wird. Die Pflegekasse zahlt dann ein anteiliges Pflegegeld aus, wenn der Sachleistungshöchstbetrag nicht verbraucht ist und die Pflege zusätzlich durch eine private Pflegeperson gesichert wird. Es berechnet sich danach wie viel Ihr Pflegedienst abrechnet. Wenn Ihr Pflegedienst zum Beispiel 60 Prozent des möglichen Betrages abrechnet, erhalten Sie noch 40 Prozent des Ihnen maximal zustehenden Betrags. Sie bekommen monatlich:

Pflegegrad

Ihr Pflegegeld

Ihre Pflegesachleistung

2

347 Euro

796 Euro

3

599 Euro

1.497 Euro

4

800 Euro

1.859 Euro

5

990 Euro

2.299 Euro

Voraussetzung

Die Pflege wird von Angehörigen, Nachbarn, Bekannten oder sonstigen privaten Pflegepersonen sichergestellt.

Die Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt. Dazu gehören die körperbezogene Pflege, Hilfe beim Haushalt und pflegerische Betreuung.


Wichtig für Sie: Es kann sein, dass Ihr Pflegedienst den Höchstbetrag bereits ausschöpft. In diesem Fall können wir Ihnen kein anteiliges Pflegegeld zahlen.

Warum muss ich Pflegegeld zurückzahlen?

Weil es im Voraus gezahlt wird. Am Ende des laufenden Monats, für den folgenden Monat. Wenn bei Ihnen also im Laufe eines Monats Änderungen eintreten, wie zum Beispiel der Wechsel zu einem Pflegedienst oder in die vollstationäre Pflege, muss das zu viel gezahlte Geld wieder zurückgezahlt werden.