Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der Ihr regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro nicht übersteigt, haben Sie einen Minijob. Oder wenn Sie kurzfristig beschäftigt sind – also maximal drei Monate oder 70 Tage im Jahr (in einem landwirtschaftlichen Betrieb 15 Wochen oder 90 Tage im Jahr).
Aus dieser Beschäftigung zahlen Sie grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch nicht, wenn Sie noch eine andere Beschäftigung haben. Das heißt aber auch, dass Sie über den Minijob nicht krankenversichert sind. Sondern Ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt.