Familienversicherung.
Eine Familie – ein Beitrag
- Beitragsfrei mitversichert
- Für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kinder
- Vorteile für die ganze Familie
Gesundheitskurse, alternative Medizin, Mitaufnahme ins Krankenhaus und mehr
Wenn Sie Mitglied der KNAPPSCHAFT sind, können Sie Ihre Familienangehörigen natürlich kostenlos bei uns mitversichern. Hier handeln wir getreu dem Motto “Eine Familie – ein Beitrag”. Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung der KNAPPSCHAFT haben der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Kinder des Mitglieds.
Familienversicherung lohnt sich.
Alle Leistungen auf einen Blick
Häufig gestellte Fragen.
Unsere Antworten
Wie kann ich die Familienversicherung beantragen?
Bei der KNAPPSCHAFT die Familienversicherung abzuschließen, ist kinderleicht. Füllen Sie dafür das folgende Kontaktformular aus.
Neben dem Papierantrag senden wir Ihnen noch ein Einmal-Kennwort zu. Damit haben Sie die Möglichkeit, diese auch online zu beantragen.
Wenn Sie sich bereits für Ihr persönliches Service-Portal Meine KNAPPSCHAFT registriert haben, können Sie das Einmal-Kennwort auch von dort anfordern.
Welche Familienangehörigen kann ich beitragsfrei mitversichern?
Wenn Sie Mitglied der KNAPPSCHAFT sind, können Sie folgende Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern:
- Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Leibliche Kinder und Adoptivkinder,
- Kinder familienversicherter Kinder,
- Stief- und Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die von Ihnen überwiegend unterhalten werden
- Pflegekinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
Meine eigene Mitgliedschaft endet. Bin ich dann automatisch über meinen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner oder Elternteil familienversichert?
Nein. Sie müssen immer zuerst die Familienversicherung beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen meine Familienangehörigen erfüllen?
Diese können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie
- nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
- kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen haben (Einkommensgrenze 2026: 565,00 Euro, bei Ausübung eines Minijobs 603,00 Euro).
Gibt es für die Familienversicherung eine Einkommensgrenze?
Ja. Familienversicherte Angehörige dürfen höchstens ein regelmäßiges Gesamteinkommen in Höhe von 565,00 Euro (2026) monatlich erzielen. Bei einem Einkommen aus einem Minijob liegt die Einkommensgrenze bei 603,00 Euro (2026) monatlich.
Zum Gesamteinkommen zählen:
- Bruttoeinnahmen aus einer Beschäftigung (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld),
- Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit,
- Miet- und Pachteinkünfte,
- Renten und Versorgungsbezüge,
- steuerpflichtige Unterhaltszahlungen,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel aus Zinsen und Dividenden),
- Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes).
Nicht zum Einkommen zählen Werbungskosten, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten.
Ich soll einen Einkommensnachweis einreichen, habe das passende Dokument aber noch nicht erhalten. Was kann ich tun?
Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche Dokumente oder Unterlagen Ihnen noch fehlen. Nutzen Sie dafür ganz einfach unser Kontaktformular. Wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.
Welche Altersgrenzen gelten für Kinder in der Familienversicherung?
Kinder können grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei familienversichert bleiben. Darüber hinaus gelten folgende Altersgrenzen:
- Wenn Ihr Kind nicht erwerbstätig ist, kann es bis zum vollendeten 23. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert werden.
- Wenn Ihr Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung ist oder ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst (ohne Entgelt) leistet, verschiebt sich die Altersgrenze längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
- Unter Umständen kann Ihr Kind auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert sein, wenn sich dessen Ausbildung durch einen Wehr- oder Freiwilligendienst verzögert hat. Die Familienversicherung verlängert sich um die Zeit des Dienstes, maximal jedoch um zwölf Monate.
- Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können ohne Altersbegrenzung familienversichert bleiben, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der vorgenannten Altersgrenzen familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung ausgeschlossen war.
Mein Ehepartner ist nicht gesetzlich krankenversichert, kann ich mein Kind trotzdem bei der KNAPPSCHAFT familienversichern?
Wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Ihr gemeinsames Kind familienversichern können:
- Das monatliche Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils ist nicht höher als 6.450,00 Euro (2026),
oder
- Ihr eigenes Gesamteinkommen übersteigt das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils.
Warum soll ich Nachweise über das Einkommen meines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners oder meiner nicht gesetzlich versicherten Lebenspartnerin einreichen?
Dieses ist relevant für die Familienversicherung Ihrer gemeinsamen Kinder. Da Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert ist, gelten für diese besondere Voraussetzungen. Aus diesem Grund benötigen wir die Nachweise über das Einkommen.
Soll ich die KNAPPSCHAFT über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen informieren?
Ja, informieren Sie uns bitte immer dann, wenn sich die entsprechende Änderung auf die Familienversicherung auswirken könnte. Zum Beispiel, wenn ein Angehöriger höhere oder zusätzliche Einkünfte erzielt.
Warum muss ich den Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung schon wieder ausfüllen, obwohl sich doch nichts geändert hat?
Wie jede andere Krankenkasse ist auch die KNAPPSCHAFT gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin vorliegen.
In der Regel erfolgt die Prüfung einmal pro Jahr. In folgenden Fällen sogar nur alle drei Jahre:
- bei Kindern ohne Einkommen im Alter von unter 18 Jahren (bis zum 31. Dezember 2025 galt dies nur für Kinder unter 15 Jahren)
- bei Ehepartnern, Ehepartnerinnen, Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen ab einem Alter von 67 Jahren
Die Überprüfung geschieht mithilfe eines Fragebogens. Zum Beispiel über unseren Online-Fragebogen. Daher müssen Sie diesen auch beantworten und an uns zurücksenden, wenn sich seit der letzten Befragung nichts geändert hat.