Gut versichert bei der KNAPPSCHAFT.
Mein Beitrag für meine Gesundheit
- In der Familienversicherung sind Angehörige beitragsfrei mitversichert
Unser Zusatzbeitrag beträgt 4,3 Prozent. Dazu kommt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Die gute Nachricht: Den Beitrag aus dem Arbeitsentgelt oder der gesetzlichen Rente übernimmt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger. Und Ihre familienversicherten Angehörigen bleiben natürlich beitragsfrei mitversichert.
Gesund in jeder Lebenslage
Versicherungspflichtig, gesetzlich oder freiwillig krankenversichert, familienversichert – diese Begriffe hat jeder schon einmal gehört. Was dahintersteckt, ist vielen oft unklar. Bei uns erfahren Sie, was damit gemeint ist und was für Sie wichtig ist. Mit einem Klick.
Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung.
| Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
|---|---|
|
Allgemeiner Beitragssatz |
14,6 |
|
Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 |
|
Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT |
4,3 |
Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Für die Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 2025 ein Beitragssatz von 3,60 Prozent maßgebend. Versicherungspflichtig Beschäftigte teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Als versicherungspflichtiger Rentenbezieher zahlen Sie den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.
Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Dieser beträgt aktuell 1,8 Prozent.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu zahlen, die kein Kind haben oder hatten und beträgt aktuell 0,6 Prozent.
Eltern zahlen mit Beginn des Monats der Geburt keinen Beitragszuschlag, wenn die Elterneigenschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes nachgewiesen wurde. Wird der Nachweise verspätet - außerhalb der Frist von sechs Monaten - vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Von wem ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen?
Mitglieder,
- die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- die mindestens ein Kind haben oder hatten.
- die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).
Beitragsabschlag für „Kinderreiche“
Für Mitglieder mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitragssatz um einen Beitragsabschlag. Der Beitragsabschlag auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz hängt vom Lebensalter der Kinder ab und wird nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt. Berücksichtigungsfähig sind zwei bis maximal fünf. Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kann der Beitragsabschlag wegfallen oder sich vermindern?
Vollendet ein berücksichtigungsfähiges Kind sein 25. Lebensjahr beziehungsweise hätte es dies vollendet, führt dies zu einer Reduzierung des Beitragsabschlags.
- Wurden bisher zwei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt gilt für die Eltern ab dem nächsten Monat wieder der reguläre Beitragssatz (3,60 beziehungsweise 1,80 Prozent). Der Beitragsabschlag entfällt.
- Wurden bisher mehr als drei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt, wird für diese Eltern ab dem nächsten Monat ein geringerer Abschlag in Abzug gebracht. Mit Beginn des Folgemonats wird der Pflegeversicherungsbeitrag unter Anwendung des neuen, niedrigeren Beitragsabschlag berechnet, sofern noch mindestens zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beitragsabschlag reduziert sich.
Die Elterneigenschaft und somit der Beitragsabschlag kann entfallen. Dies kann auch erfolgen bevor ein berücksichtigungsfähiges Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Die Elterneigenschaft entfällt insbesondere, bei:
- den leiblichen Eltern, wenn das leibliche Kind adoptiert wird.
- den Pflegeeltern mit Abbruch beziehungsweise Auflösung des Pflegeverhältnisses
- dem als Vater geltende Person (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selber an die Pflegekasse, sollte die Pflegekasse über diesen Wegfall der Elterneigenschaft informiert werden.
Wie wird meine Elterneigenschaft beziehungswiese die Anzahl meiner Kinder nachgewiesen?
Die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren sind grundsätzlich der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Bei Mitgliedern, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), benötigt die Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse die Nachweise zur Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder.
Ab 1. Juli 2025 ist von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zu nutzen. Was das für Sie als selbstzahlendes Mitglied bedeutet? Die KNAPPSCHAFT ermittelt im Rahmen dieses elektronischen Verfahrens die erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Als Zuordnungskriterium wird hier Ihre Steueridentifikationsnummer genutzt. Das BZSt informiert uns ebenfalls automatisch über Veränderungen: Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Kinderanzahl (beispielsweise bei Geburt eines Kindes).
Bitte beachten Sie: Über dieses digitale Verfahren können keine Informationen zu steuerlich nicht erfassten Kindern übermittelt werden. Dies betrifft zum Beispiel Stiefkinder. Als Pflegekasse benötigen wir daher entsprechende
Nachweise (PDF, 136KB, Datei ist barrierefrei)
für die Elterneigenschaft.
Bei Stiefeltern kommen als Nachweis beispielsweise eine Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war, in Betracht.
Sie können den Nachweis gerne über Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT hochladen. Oder Sie senden ihn direkt per Post an KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Versicherung und Beitrag, 45095 Essen.
Ab wann berücksichtigt die KNAPPSCHAFT den Nachweis meiner Elterneigenschaft beziehungsweise die Anzahl meiner Kinder bei der Beitragsberechnung?
Ab Beginn des Monats der Geburt, sofern uns die Daten über das maschinelle Verfahren übermittelt wurden.
Wer zahlt was?
Ab dem 1. Januar 2026
| Bundeseinheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung |
Beitragssatz |
Beitragssatz bei Anspruch auf Beihilfe |
|---|---|---|
|
bei nachgewiesener Elterneigenschaft |
3,6 |
1,8 |
|
bei nachgewiesener Elterneigenschaft |
3,35 |
1,55 |
|
bei nachgewiesener Elterneigenschaft |
3,10 |
1,30 |
|
bei nachgewiesener Elterneigenschaft |
2,85 |
1,05 |
|
bei nachgewiesener Elterneigenschaft |
2,6 |
0,8 |
|
ohne nachgewiesene Elterneigenschaft |
4,2 |
2,4 |
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