Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen der Pflegekasse stehen mir zu.
Ich rechne nach
Um Ihnen als pflegebedürftiger Mensch eine gute Unterstützung zu bieten, gibt es viele Optionen. Unter anderem die zusätzlichen beziehungsweise ergänzenden Betreuungsleistungen der Pflegekasse. Wer mehr weiß ist klar im Vorteil: Was passiert, wenn Ihre Pflegeperson mal krank ist? Wer kommt für die Ersatzpflege auf? Und wie wird Ihre Pflege dann sichergestellt?
Jede Situation ist individuell und erfordert daher unterschiedliche Formen der Unterstützung:
- Kann Ihre Pflegeperson Sie vorübergehend nicht pflegen? Dann haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.
- Ist Ihre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt? Dann kommt die Tages- und Nachtpflege für Sie in Frage – auch dauerhaft.
- Reichen ambulante Pflegeformen zeitweise nicht aus? Dann können Sie in Kurzzeitpflege.
- Der monatliche Entlastungsbetrag kann Sie zusätzlich im Alltag unterstützen und Ihre Selbstständigkeit fördern.
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Zusätzliche Pflegeleistungen für jede Lebenslage.
Auf diese ergänzenden Betreuungsleistungen haben Sie Anspruch
Verhinderungspflege
Ihre Pflegeperson ist krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, Sie zu betreuen? In den Pflegegraden 2 bis 5 haben Sie bis zu acht Wochen im Jahr Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Durch eine Privatperson oder einen ambulanten Pflegedienst.
Tages- und Nachtpflege
Wenn Ihre häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, haben Sie Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Dieser Anspruch ist nicht zeitlich begrenzt und richtet sich nach Ihrem Bedarf.
Kurzzeitpflege
In den Pflegegraden 2 bis 5 haben Sie maximal acht Wochen im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Den können Sie nutzen, wenn Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht gewährleistet ist und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Monatlicher Entlastungsbetrag
Als pflegebedürftige Person im häuslichen Bereich (Grade 1 bis 5) haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Er dient der Förderung Ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alltag und unterstützt Sie so.
Gut zu wissen: Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag von 131 Euro für die Tages- und Nachtpflege verwenden.