Coronavirus und Krankenversicherung. Alles, was wichtig ist

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(Stand: 20. März 2023) Die weltweite Corona-Krise können wir nur bewältigen, wenn alle an einem Strang ziehen. Mit der Corona-Impfung schützen wir nicht nur uns selbst, sondern auch alle anderen: Nur, wenn sich möglichst viele Menschen impfen lassen, können wir den Kampf gegen Corona gewinnen. Denn nur dann können wir verhindern, dass das Virus sich immer weiter ausbreitet. Und schützen so auch diejenigen, die zu schwach für eine Impfung sind.

Der Impfschutz gegen das Coronavirus lässt nach einigen Monaten nach. Bitte sprechen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt rechtzeitig auf die Auffrischungsimpfung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter 116117.de.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung:

Für wen und ab wann werden die Auffrischungsimpfungen empfohlen?

Frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung empfiehlt die STIKO folgenden Personen mit drei
"immunologischen Ereignissen" wie der Grundimmunisierung und erster Booster-Impfung oder
Corona-Infektion, sich erneut impfen zu lassen - in begründeten Einzelfällen auch bereits nach frühestens vier
Monaten:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Bewohner:innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflege-Einrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patient:innen und Bewohner:innen
  • Personen ab 5 Jahren mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere
    COVID-19-Verläufe haben. Hierzu gehören zum Beispiel:

    • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (inklusive Asthma bronchiale und COPD)
    • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nieren-Erkrankungen
    • Diabetes mellitus und andere Stoffwechsel-Erkrankungen
    • chronische neurologische Erkrankungen
    • angeborene oder erworbene Immunschwäche (inklusive neoplastische Erkrankungen)
    • HIV-Infektion


Fünfte Impfung für Hochbetagte

Da mit zunehmendem Alter das Immunsystem nachlässt, kann es für hochbetagte Menschen sinnvoll sein, mit
einem Abstand von sechs Monaten eine dritte Auffrischungsimpfung zu erhalten. Besprechen Sie mit Ihrer
Ärztin oder Ihrem Arzt, ob eine erneute Impfung in Ihrem Fall angeraten ist.

Impfung mit einem mRNA-Impfstoff

Die STIKO empfiehlt für die zweite Auffrischimpfung in der Regel einen mRNA-Impfstoff. zu verwenden.
Vorzugsweise soll es der mRNA-Impfstoff sein, der bei der Grundimmunisierung beziehungsweise der ersten
Auffrischimpfung verabreicht wurde

Habe ich Anspruch auf eine kostenlose Impfung?

Grundsätzlich haben alle Personen, die in Deutschland leben oder arbeiten, unabhängig von ihrem Versicherungsschutz Anspruch auf die Corona-Impfung. Dazu gehören auch Seeleute, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem deutschen Seehafen liegt. Die Impfung ist für diese Personen kostenfrei.

Muss ich mich gegen Corona impfen lassen?

Nein. Die Corona-Impfung ist freiwillig.

Wo kann ich mich gegen Corona impfen lassen?

Wer sich impfen lassen möchte, kann einen Termin in einer ärztlichen Praxis oder in einem Impfzentrum vereinbaren. Darüber hinaus bieten viele Unternehmen Impfungen durch Betriebsärzte und Betriebsärztinnen an.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich in Apotheken impfen zu lassen, die diesen Service anbieten.

Wie komme ich an einen Termin für die Corona-Impfung?

Die Terminvergabe regeln die Arztpraxen, Betriebsärzte und Apotheken selbst. Rufen Sie einfach direkt in der jeweiligen Arztpraxis oder Apotheke an und vereinbaren Sie dort einen Impftermin. Darüber hinaus können die Praxen ihre Patienten auch gezielt ansprechen. Für einen Impftermin bei einem Betriebsarzt können Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden. Fragen Sie dort nach, ob eine Impfung durch einen Betriebsarzt geplant ist.

Wie kann ich mich gegen Corona impfen lassen, wenn ich nicht mobil bin?

Corona-Impfungen werden mittlerweile in vielen Einrichtungen und in der Regel ortsnah (z.B. in Arztpraxen und Apotheken) angeboten. Darüber hinaus bieten die Gesundheitsämter teilweise Angebote, wie z.B. mobile Impfteams, um mobilitätsbeeinträchtigten Menschen ein niederschwelliges Angebot zu unterbreiten.

Kommt eine Impfung durch ein mobiles Impfteam nicht in Frage, können Fahrkosten von den Krankenkassen nur im Ausnahmefall übernommen werden. Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einem „normalen“ Besuch von zum Beispiel Hausarztpraxen. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Impflingen um dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte (Merkzeichen aG, Bl oder H beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich das Merkzeichen G vorliegen) handelt.

Meine Frage ist nicht dabei. Wie komme ich an Informationen?

Wenn Sie bei uns versichert sind, können Sie uns jederzeit über unser Gesundheitstelefon erreichen. Unsere Experten beraten Sie unter der Nummer 0800 1650 050 kostenlos zur Corona-Impfung. Weitere Informationen zur Corona-Impfung erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Kann ich gegen COVID-19 geimpft werden, wenn ich bereits an Corona erkrankt war?

Sie waren bereits an COVID-19 erkrankt und sind mittlerweile wieder genesen? Auch für Sie gilt: Eine Impfung ist ratsam. Denn laut der STIKO entwickeln Genesene nur vorübergehend, also für einen begrenzten Zeitraum, einen Schutz gegen eine erneute Ansteckung. Deshalb empfehlen die Expertinnen und Experten der STIKO Genesenen eine einmalige Impfung zur Grundimmunisierung im Abstand von mindestens drei Monaten, nachdem die Corona-Infektion festgestellt wurde. Wichtig für Sie: Die Impfung ist bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen COVID-19-Impfstoffe verwendet werden.
Ergänzend sollte auch bei Genesenen frühestens drei Monate nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.

Wie weise ich meine Corona-Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nach?

Grundsätzlich reicht  der gelbe Europäische Impfausweis oder das Genesenen-Zertifikat, das Sie in Ihrer Arztpraxis bekommen. Alternativ können Sie die Nachweise in Apotheken, Arztpraxen oder Impfzentren digitalisieren lassen. Der erzeugte QR-Code lässt sich mit dem Smartphone in die App CovPass und die Luca-App einlesen - auch von negativen Corona-Tests. So können Sie Ihre digitalen Nachweise jederzeit vorlegen.

Ich habe mich nach der ersten Impfung mit Corona infiziert. Kann ich trotzdem die zweite Dosis bekommen?

Ja, allerdings kann laut Empfehlung der STIKO die zweite Impfung erst sechs Monate nach der Infektion mit Corona erfolgen. Mehr dazu können Sie auf der Seite des Robert Koch Instituts nachlesen.

Kann ich mir aussuchen mit welchem Corona-Impfstoff ich geimpft werde?

Nein, das können Sie nicht. Aktuell gibt es laut der Corona-Impfverordnung keine freie Wahl des Impfstoffes eines bestimmten Herstellers. Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich vor einer Corona-Impfung von Ihrem Hausarzt oder dem Impfarzt im Impfzentrum beraten.

Können sich auch Kinder gegen Corona impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung mit zwei Impfungen im Abstand von sechs Wochen) für alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren.

Außerdem hat sich die STIKO für eine Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen der Kinder von 5-11 Jahren in folgenden Fällen ausgesprochen:

  • Kinder mit Vorerkrankungen
  • Kinder mit Kontaktpersonen im Umfeld, welche ein hohes Erkrankungsrisiko haben und nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können (beispielsweise Hochbetagte oder Immungeschwächte)
  • Kinder ohne Vorerkrankungen bei individuellem Wunsch des Kindes oder der Eltern oder Sorgeberechtigten nach ärztlicher Aufklärung

Allen anderen Kindern zwischen 5-11 wird die Impfung ebenfalls empfohlen, allerdings nur mit einer einmaligen Impfung.

Kindern mit Vorerkrankungen werden neben der Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen auch zwei Auffrischungen nach je sechs Monaten empfohlen.

Kinder mit Immundefizienz sollen mindestens drei Impfdosen für die Grundimmunisierung sowie zwei Auffrischungen im Abstand von mindestens drei Monaten erhalten.

Seit Ende Oktober 2022 gibt es auch zugelassene Impfstoffe für Kleinkinder ab sechs Monaten bis vier Jahren. Kindern dieser Altersgruppen wird eine Impfung empfohlen, wenn sie vorerkrankt sind und daher ein erhöhtes Erkrankungsrisiko haben. Außerdem sollen laut STIKO Frühgeborene, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geimpft werden.

Rund ums Geld

Kann ich auch einen PCR-Test machen, wenn ich keine Symptome habe?

Nein, der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung besteht seit dem 1. März 2023 nicht mehr.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen weiterhin eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.
Ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist, entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt.

Kann ich kostenlos einen Antigen-Schnelltest machen?

Nein. Seit dem 1. März 2023 bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung.

Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des derzeitigen Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig. Seit dem 1. März 2023 sind zudem die Testnachweispflichten sowohl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen als auch in ambulanten Pflegediensten entfallen. Dies gilt auch wenn Sie nach einer Urlaubsreise zurückkehren.

Bekomme ich meinen Lohn weiterhin, wenn ich aufgrund des Coronavirus nicht zur Arbeit kann?

Bereits beim Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Virus können Sie unter Quarantäne gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie zu Hause bleiben und den Kontakt mit anderen Menschen vermeiden müssen. Ihnen ist aufgrund dessen die Ausübung Ihrer Arbeit nicht möglich? Dann kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier.

Wenn Sie sich tatsächlich mit dem Coronavirus angesteckt haben und deswegen arbeitsunfähig sind, bekommen Sie von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung weiter. Danach zahlt die KNAPPSCHAFT Ihnen Krankengeld. Das ist wichtig: Auf Ihrer Krankschreibung wird immer in verschlüsselter Form Ihre Diagnose angegeben. Steht Ihre Erkrankung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, wird dies mit den Zusatzcodes U07.1, U07.2 oder U99.0 dokumentiert. Dadurch ist aber noch nicht nachgewiesen, dass Sie wegen Ihrer Erkrankung nicht arbeiten können. Achten Sie deswegen bitte darauf, dass auf ihrer Krankschreibung auch noch ein weiterer Code steht, der Ihre Arbeitsunfähigkeit auslöst. Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Arzt darüber. Wichtig für Sie: Tritt Arbeitsunfähigkeit während einer bestehenden Quarantäne ein, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Ende der Quarantäne.

Ich bekomme Pflegegeld. Muss ich eigentlich wieder die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuche nachweisen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2021 müssen die Beratungsbesuche wieder durchgeführt werden. Gute Neuigkeiten für Sie: Beratungsbesuche können künftig im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 abwechselnd als Präsenzbesuch und im Wege einer Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Selbstverständlich erfolgt eine Beratung per Videokonferenz nur, wenn Sie dies wünschen.

Übernimmt die KNAPPSCHAFT die Kosten für Schutzmasken?

Nur für Pflegebedürftige. Schutzmasken sind keine Hilfsmittel, für die gesetzliche Krankenkassen die Kosten übernehmen dürfen. Es sei denn, sie werden zum Schutz von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen eingesetzt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Mundschutz und Desinfektionsmittel in Höhe von zur Zeit höchstens 40 Euro im Monat.

Gibt es Änderungen beim Kinderkrankengeld?

Die Anspruchsdauer wurde für das Jahr 2022 und 2023 auf 30 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 60 Arbeitstage je Kind erhöht. Bei mehreren Kindern sind es bis zu 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 130 Arbeitstage. Bis zum 7. April 2023 kann Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung Ihres Kindes gezahlt werden. Das ist möglich, wenn Sie Ihr Kind wegen Corona zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Schule oder Kita, die Ihr Kind normalerweise besucht, wegen Corona geschlossen wurde, das Betreten untersagt wird, die Präsenzpflicht an der Schule Ihres Kindes aufgehoben wird oder Schul- oder Betriebsferien angeordnet werden. Ein Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier.

Sie haben weitere Fragen?

Wenn Ihre Frage bisher nicht beantwortet wurde, können Sie rund um die Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1650 050 anrufen. Dort werden Sie von unseren Experten zu allen Fragen rund um das Coronavirus beraten. Der Service ist für Versicherte der KNAPPSCHAFT kostenfrei.

Möchten Sie direkt mit einem Arzt sprechen, aber keine Praxis aufsuchen? Dann nutzen Sie unseren Ärzte-Videochat. Auch dieser Service ist für unsere Versicherten kostenfrei.

Ihr Kontakt zu uns

Nutzen Sie unseren Terminservice - so vermeiden Sie unnötige Wartezeiten und wir können uns bestmöglich auf Ihren Besuch vorbereiten. Um einen Beratungstermin zu vereinbaren, füllen Sie bitte einfach unser Formular aus oder rufen Sie uns kurz in der Geschäftsstelle an. Die richtige Nummer finden Sie in dieser Liste. Wenn Sie nur etwas abgeben möchten, nutzen Sie unsere Briefkästen. Oder regeln Sie einfach alles digital über unser Kundenportal Meine KNAPPSCHAFT. Wenn Sie ein Antragsformular oder eine Broschüre suchen, werden Sie hier fündig.