KNAPPSCHAFT - für meine Gesundheit!
Ein Sanitäter steigt in einen Krankenwagen.

Fahrkostenerstattung Ihrer Krankenkasse.
Eine Sorge weniger

Die KNAPPSCHAFT übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Fahrten, die mit einer Leistung der Krankenversicherung zusammenhängen. Was alles dazu zählt? Zum Beispiel Rettungsfahrten ins Krankenhaus.

Aber auch andere Fahrten, die im Zusammenhang mit voll- und teilstationären Behandlungen notwendig sind oder sich durch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen ergeben. Damit wir die Fahrt bezahlen können, muss sie in die nächstgelegene Einrichtung führen.

Wann wir Fahrten zur ambulanten Behandlung bezahlen.

Wir übernehmen, nach vorheriger Genehmigung, Fahrten zur hochfrequenten ambulanten Behandlung (Serientherapie). Hierzu gehören:

  • Fahrten zur Dialyse
  • Fahrten zur onkologischen Strahlen- oder onkologischen Chemotherapie

Zusätzlich können Fahrten zur ambulanten Behandlung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Pkw, Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden, genehmigungsfrei von der KNAPPSCHAFT übernommen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 

  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blind) oder „H“ (Hilflos)
  • Sie sind in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft oder
  • Sie sind in den Pflegegrad 3 eingestuft und Ihre Mobilität ist dauerhaft beeinträchtigt. (Sie haben z.B. einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“)

Fahrten zur ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen (KTW) sind grundsätzlich im Vorfeld bei der KNAPPSCHAFT zu beantragen.

Ihr Gesundheitszustand entscheidet über das beste Transportmittel.
Lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen

Öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel

Wenn Ihr Gesundheitszustand die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt, können Sie Bus und Bahn für Ihre Anreise zum Behandlungsort nutzen. Die KNAPPSCHAFT übernimmt die Kosten.

Pri­vat­fahr­zeug

Pro Fahrt mit einem privaten Fahrzeug erhalten Sie 20 Cent je Kilometer. Wenn Sie zum Beispiel nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können. Oder Ihre Angehörigen Sie zur Behandlung fahren.

Ta­xi

Kommen aus medizinischer Sicht weder Bus und Bahn noch Privatfahrzeug infrage, übernimmt die KNAPPSCHAFT die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen – auch mit Trage- oder Rollstuhl.

Krankentransportwagen

Die KNAPPSCHAFT übernimmt – nach vorheriger Genehmigung – auch die Fahrkosten mit einem Krankentransportwagen (KTW), sofern eine medizinisch-fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens erforderlich ist

Was bei der Nutzung des jeweiligen Transportmittels zu beachten ist:

Für durchgeführte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten PKW nutzen Sie einfach unseren Antrag auf Fahrkostenerstattung. Hier erhalten Sie bei Nutzung eines privaten PKW jeweils 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer von der KNAPPSCHAFT erstattet. Dies gilt auch, wenn Sie von Angehörigen gefahren werden. Sofern Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, reichen Sie im Rahmen der Erstattung neben unserem Antrag bitte auch die Fahrkarten ein.

Für medizinisch notwendige Fahrten, die mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen durchgeführt werden, ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich. Die ärztliche Verordnung händigen Sie – gegebenenfalls unter Vorlage unserer Genehmigung – dem Transporteur oder der Transporteurin aus, die Kosten werden dann, abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung (sofern keine Befreiung der gesetzlichen Zuzahlungen vorliegt), direkt mit der KNAPPSCHAFT abgerechnet. Bitte nehmen Sie ausschließlich Vertragspartner und -partnerinnen der KNAPPSCHAFT in Anspruch.

Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) zur ambulanten Behandlung sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und sind vor Antritt der Fahrt bei der Krankenkasse, unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Krankenbeförderung, zu beantragen.

Sie bevorzugen einen weiter entfernten Behandlungsort

Manchmal kommt das vor. Vielleicht haben Sie sich in einer bestimmten Einrichtung gut aufgehoben gefühlt oder sie liegt einfach günstiger für Ihre Angehörigen. Das ist natürlich kein Problem. Aber: Die KNAPPSCHAFT kann die Mehrkosten in diesem Fall nicht übernehmen. Bitte beachten Sie das, wenn Sie sich gegen die nächstgelegene Einrichtung entscheiden und zu einem anderen Behandlungsort fahren.

Kostenerstattung online.
Schnell und einfach beantragen

Als registrierter Nutzer beantragen Sie die Erstattung der Kosten für Fahrten ganz leicht. In Ihrem Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT.

Häufig gestellte Fragen.
Wir geben Antworten

Wann übernimmt die KNAPPSCHAFT meine Fahrkosten?

Nach vorheriger Genehmigung übernehmen wir Fahrten zur hochfrequenten ambulanten Behandlung (Serientherapie). Hierzu gehören:

  • Fahrten zur Dialyse
  • Fahrten zur onkologischen Strahlen- oder onkologischen Chemotherapie

Fahrten zur ambulanten Behandlung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Pkw oder Taxi/Mietwagen durchgeführt werden, können genehmigungsfrei von der KNAPPSCHAFT übernommen werden, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blind) oder „H“ (Hilflos).

  • Sie sind in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft oder
  • Sie sind in den Pflegegrad 3 eingestuft und Ihre Mobilität ist dauerhaft beeinträchtigt. (Sie haben z.B. einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“)

Fahrten zur ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen (KTW) sind grundsätzlich im Vorfeld bei der KNAPPSCHAFT zu beantragen. Sie benötigen dafür eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung.

Ich werde stationär im Krankenhaus aufgenommen. Übernimmt die KNAPPSCHAFT die Fahrkosten?

Fahrten, die im Zusammenhang mit voll- und teilstationären Behandlungen notwendig sind oder sich durch stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen ergeben, werden von uns übernommen, wenn die Fahrt in die nächstgelegene Einrichtung führt. Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist bei stationären Fahrten nicht erforderlich. Reichen Sie vor der Behandlung bitte den Antrag zur Fahrkostenerstattung ein. Nach der Genehmigung erhalten Sie 0,20 EURO pro gefahrenem Kilometer zur nächstgelegenen Einrichtung, wenn Sie mit dem privaten PKW fahren. Sollten Sie mit dem ÖPNV fahren, reichen Sie bitte neben dem Antrag auch die Fahrkarten mit ein.

Soll die Fahrt zur stationären Behandlung in der nächstgelegenen Einrichtung mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen erfolgen, benötigen Sie für die Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung.

Wo muss ich meine Verordnung für Krankenbeförderung bzw. meinen Antrag auf Fahrkostenerstattung einreichen?

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Verordnung und Ihren Antrag einzureichen: 

  • per Post an:
    KNAPPSCHAFT
    Kranken- und Pflegeversicherung
    45095 Essen
  • Über Ihr persönliches Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT
  • per Kontaktformular
  • persönlich in Ihrer Geschäftsstelle

Wieso erhalte ich eine Rechnung vom Rettungsdienst?

Einige Rettungsdienste rechnen nicht direkt mit uns ab, sondern stellen Ihnen die Fahrt privat in Rechnung. Reichen Sie uns die Rechnung einfach – unbezahlt – zusammen mit der Verordnung der Krankenbeförderung unter folgender Adresse ein:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Wir kümmern uns um den Rest.

Meine Bewilligung für die Fahrkosten läuft aus. Wie geht es weiter?

Wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin. Er stellt Ihnen eine neue Verordnung aus, die Sie anschließend bei uns einreichen. Ihre Unterlagen können Sie uns über das Kundenportal Meine KNAPPSCHAFT oder das Kontaktformular und per Post senden an:

KNAPPSCHAFT
Kranken- und Pflegeversicherung
45095 Essen

Beim Einreichen per Post schicken Sie uns bitte nur eine Kopie; die Original-Verordnung benötigt das Transportunternehmen zur Abrechnung.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Fahrkosten?

Die Gesetzgebenden haben festgelegt, dass Sie 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro zuzahlen. Aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.

Welche Fahrkosten werden nicht übernommen?

Ein Rücktransport aus dem Ausland ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb empfehlen wir den Abschluss einer Reisekrankenversicherung, insbesondere wenn Sie in außereuropäische Länder reisen. Zum Beispiel bei einem unserer Kooperationspartner.