Auf Antrag freiwillig versichern können sich grundsätzlich:
Mehrfachbeschäftigte können sich nicht freiwillig versichern. Dazu zählen Mitglieder, die aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, während eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigungs fortläuft. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht, solange mindestens eine dieser Beschäftigungen forgeführt wird. Wie sich Ihr Beitrag zusammensetzt und was Sie für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen? Alle Informationen gibt's unter Mein Beitrag. | ||
Alle Voraussetzungen erfüllt?Wenn Sie zum beitrittsberechtigten Personenkreis gehören, müssen Sie grundsätzlich noch die Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, Sie waren
gesetzlich krankenversichert. Die Vorversicherungszeit kann bei Neugeborenen durch einen Elternteil und bei schwerbehinderten Menschen durch einen Elternteil oder den Ehegatten erfüllt werden. Ihre Antragsfrist beträgt drei Monate. Achten Sie bitte darauf, diesen Zeitraum einzuhalten. | ||
Beginn und Ende Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.Ihre freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem Ihr Antrag bei der KNAPPSCHAFT eingeht. Für Personen, die aus der Versicherungspflicht, der Familienversicherung oder dem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit ausscheiden, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach ihrem Ausscheiden. Für Arbeitnehmer, die erstmals oder nach einer Beschäftigung im Ausland eine versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigungsausnahme. Die freiwillige Mitgliedschaft endet
Einzige Ausnahme: Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung. Ihre freiwillige Mitgliedschaft endet dann losgelöst vom Zeitpunkt der Kündigung rückwirkend mit dem Beginn der Familienversicherung. |