Versorgungsbezüge. Meine ExtraRente

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Was sind Versorgungsbezüge? Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um mit der Rente vergleichbare Einnahmen. Versorgungsbezüge werden nur insoweit zur Beitragsbemessung herangezogen als sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Zu den Versorgungsbezügen zählen zum Beispiel:

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Betriebsrenten)
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen errichtet sind (beispielsweise Ärzte, Apotheker, Anwälte).
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (beispielsweise Pensionen).

Wichtig für Sie: Als Versorgungsbezüge kommen laufende und einmalige Bezüge, Abfindungen und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Auch ausländische Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig.

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Versorgungsbezüge.

Wer zahlt die Beiträge aus den Versorgungsbezügen?

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden entweder von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge einbehalten oder durch den Versicherten selbst an uns gezahlt.

Entscheidend sind hier das Versicherungsverhältnis und die bezogene Leistung:

  • Sie erhalten einen laufenden Versorgungsbezug aus dem Inland? In diesem Fall ist das Versicherungsverhältnis maßgebend. Beispielsweise hält bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern oder Arbeitnehmern die Zahlstelle die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.
  • Sie sind freiwilliges Mitglied? Dann sind die Beiträge aus dem Versorgungsbezug von Ihnen an uns zu zahlen.
  • Sie erhalten eine einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen? Dann zahlen Sie die Beiträge unabhängig vom Versicherungsverhältnis selbst an uns.
  • Sie erhalten einen laufenden Versorgungsbezug aus dem Ausland? Auch in diesem Fall müssen Sie die Beiträge unabhängig vom Versicherungsverhältnis selbst an uns zahlen.
Welche Besonderheit gilt, wenn der Versorgungsbezug einmalig ausgezahlt wird?

Bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird die Einmalzahlung auf zehn Jahre verteilt und bei der Beitragsberechnung längstens für 120 Monate berücksichtigt. Zur Vereinfachung haben wir ein Berechnungsbeispiel für Sie:

Gehen wir davon aus, dass Sie im Dezember 2023 eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von 30.000,00 Euro erhalten haben. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 250,00 Euro (30.000,00 Euro: 120 Monate) aus dem grundsätzlich Beiträge zu berechnen sind. Außerdem wird der Freibetrag für betriebliche Altersversorgung in Höhe von 176,75 Euro monatlich (2024) berücksichtigt. Daher ist der Betrag in der Krankenversicherung beitragspflichtig, der den Freibetrag übersteigt (sehen Sie hierzu auch „Besonderheit bei der Beitragsberechnung von Renten der betrieblichen Altersversorgung"). Folglich sind in diesem Fall für 2024 Beiträge zur Krankenversicherung aus einem monatlichen Betrag in Höhe von 73,25 Euro (250,00 Euro – 176,75 Euro) und zur Pflegeversicherung aus einem Betrag in Höhe von 250,00 Euro zu berechnen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Beitragsberechnung von Renten der betrieblichen Altersvorsorge?

Für versicherungspflichtige Mitglieder gilt eine Beitragsfreigrenze bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen. Aktuell sind nur dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, wenn Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen diese Beitragsfreigrenze übersteigen. Im Jahr 2024 beträgt die Grenze 176,75 Euro monatlich. Wird diese Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen grundsätzlich vollständig beitragspflichtig. Bitte beachten Sie: Die Freigrenze wird jährlich dynamisch angepasst.

Neben der Beitragsfreigrenze ist ein Freibetrag in der Krankenversicherung für Betriebsrenten zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag beläuft sich im Jahr 2024 ebenfalls auf monatlich 176,75 Euro.

Von der Betriebsrente wird der Betrag zur Krankenversicherung verbeitragt, der den Freibetrag übersteigt.

Wer profitiert von dem Freibetrag?

Der Freibetrag gilt ausschließlich für versicherungspflichtige Mitglieder (Ausnahme Auffangversicherte), die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind monatlich ausgezahlte Betriebsrenten oder Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus beispielsweise Direktversicherungen, die für die Beitragszahlung als fiktiver monatlicher Bezug für zehn Jahre berücksichtigt werden.

Wichtig für Sie: Der Freibetrag ist nur für den Beitrag zur Krankenversicherung relevant. In der Pflegeversicherung sind aus der gesamten Betriebsrente Beiträge zu fordern, wenn die Beitragsfreigrenze überschritten wird. Eine Beitragsentlastung gibt es somit in der Pflegeversicherung nicht.

Zur besseren Verständlichkeit finden Sie nachfolgend entsprechende Berechnungsbeispiele:

Höhe Ihres VersorgungsbezugesFreigrenze für 2024Freibetrag für 2024Beitragspflichtige Einnahme
in der Krankenversicherung
Beitragspflichtige Einnahme in der Pflegeversicherung
140,00 Euro176,75 Euro176,75 Euro0,00 Euro0,00 Euro
176,75 Euro176,75 Euro176,75 Euro0,00 Euro0,00 Euro
250,00 Euro176,75 Euro176,75 Euro73,25 Euro250,00 Euro
Wann findet der Freibetrag keine Anwendung?

Eine Übertragung des Freibetrages auf andere Einkommensarten ist nicht möglich. Wichtig für Sie: Dies führt dazu, dass aus Arbeitseinkommen und sonstigen Versorgungsbezügen auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn nach Abzug des Freibetrages für Betriebsrenten das verbleibende Arbeitseinkommen und die weiteren Versorgungsbezüge die Freigrenze unterschreiten.

Was gilt bei freiwillig versicherten Rentnern?

Für freiwillig versicherte Rentner, die Versorgungsbezüge erhalten, gelten weder der Freibetrag noch die Freigrenze. Die Bezüge unterliegen unabhängig von ihrer Höhe der Beitragspflicht. Anders als bei den versicherungspflichtigen Rentenbeziehern sind die Beiträge hier selbst an uns zu zahlen. Die Zahlstelle behält hier keine Beiträge ein.

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