Mein Beitrag als Selbstständiger. Der Gewinn machts

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Sie sind selbstständig? Dann können Sie sich freiwillig bei der KNAPPSCHAFT krankenversichern. Alternativ ist eine Mitgliedschaft in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung möglich. In diesem Fall unterscheidet sich allerdings die Höhe Ihrer Beiträge.

In der freiwilligen Krankenversicherung hängt Ihr Beitrag von Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Berücksichtigt werden alle beitragspflichtigen Einnahmen und die aktuellen Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Aber Achtung: Für Selbstständige gibt es Höchst- und Mindestbeiträge sowie Sonderfälle.

Messwerkzeug eines Schneiders

Beitragszahlung

Es gibt Höchst- und Mindestbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Höchstens zahlen Sie Beiträge bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Auch, wenn Ihre beitragspflichtigen Einnahmen darüber liegen. Genau so zahlen Sie den Mindestbeitrag, wenn Ihre beitragspflichtigen Einnahmen darunter liegen.

Beitragsentlastung

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen sich Ihre Beiträge bis auf den Mindestbeitrag verringern. Liegt bei Ihnen eine unverhältnismäßige Belastung vor, werden Sie bei der Beitragszahlung entlastet.

Voraussetzungen für die Entlastung

Sie werden unverhältnismäßig belastet, wenn sich Ihre beitragspflichtigen Einnahmen um mehr als ein Viertel verringern. Um das zu prüfen, vergleichen wir Ihre Angaben mit Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid.

Mein Beitrag als Selbstständiger. Wird 2024 anhand dieser Größen berechnet:

  • 5.175,00 Euro als Höchstbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
  • 1.178,33 Euro als Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 1. Januar 2024:

Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag

Höchstbeitrag

Mindestbeitrag

Krankenversicherung
mit Anspruch auf Krankengeld
16,8 %869,40 €197,96 €
Krankenversicherung
ohne Anspruch auf Krankengeld
16,2 %838,35 €190,89 €
Pflegeversicherung3,4 % - ohne Abschlag -175,95 €40,06 €
Pflegeversicherung mit Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren4,0 %207,00 €47,13 €

Die angegebenen Höchst- und Mindestbeiträge können abweichen, wenn Sie selbstständig sind und zusätzlich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. In diesem Fall ist der allgemeine Beitragssatz entscheidend.

Ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind reduziert sich der Pflegebeitrag um einen Abschlag in Höhe von jeweils 0,25 Prozent.

Ihr Anspruch auf Krankengeld.

Beginnt mit dem gesetzlichen Krankengeld ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Mit den Wahltarifen der KNAPPSCHAFT geht das schon ab dem 15. Tag.

Höchst- und Mindestbeiträge

Höchstbeitrag.

Die Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige liegt bei 5.175,00 Euro. Haben Sie ein geringeres Einkommen, werden andere Beiträge erhoben: ausgehend von Ihren tatsächlichen Einkünften. Liegen diese unter den mindestens zu berücksichtigenden Einkünften, gilt der Mindestbeitrag.

Mindestbeitrag.

Für hauptberuflich Selbstständige gibt es ein fiktives Einkommen von 1.178,33 Euro. Dieses Mindesteinkommen gilt auch, wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte geringer sind.

Nachweis der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit weisen Sie durch einen Einkommensteuerbescheid nach. Weitere Einnahmen wie zum Beispiel Kapitalerträge können Sie anderweitig nachweisen (zum Beispiel durch eine Bankbescheinigung).

Zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit haben Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid. In dieser Situation schätzen Sie Ihre Einkünfte. Entweder Ihr geschätztes Einkommen oder das geltende Mindesteinkommen zählt dann - unter Vorbehalt - für die Beitragsermittlung.

Beginnend mit dem Veranlagungsjahr korrigieren wir Ihren Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr rückwirkend. Wir setzen die Höhe Ihres Beitrags erst dann endgültig auf Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte fest, wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr eingereicht haben. Die für die Vergangenheit endgültig nachgewiesenen Einkünfte gelten auch vorläufig für die Zukunft. Diese Vorgehensweise wird auch als zweistufige Beitragsfestsetzung bezeichnet. Dies setzt sich mit jedem neuen Einkommensteuerbescheid so fort.

Bitte beachten Sie: Der Einkommensteuerbescheid kann nur dann bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, wenn er spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres vorgelegt wird. Der Steuerbescheid aus dem Jahr 2021 muss bis spätestens 31. Dezember 2024 bei uns eingegangen sein

Beitragsentlastung bei unverhältnismäßiger Belastung

Bei freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt – und eventuell die Ihres nicht gesetzlich krankenversicherten Ehe- oder Lebenspartners. Dazu zählen alle Einnahmen und Geldmittel - die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten - ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Hierzu gehört auch das im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen. Die Höhe Ihres Arbeitseinkommens ist regelmäßig durch die Vorlage Ihres aktuellen Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Für den Fall, dass Ihre Einnahmen im Verhältnis zu den bisher nachgewiesenen Einnahmen gravierend sinken, können Sie Ihre Beiträge gegebenenfalls kurzfristig reduzieren.

Voraussetzungen für Beitragsentlastung bei unverhältnismäßiger Belastung.
  • Sie müssen einen formlosen Antrag auf Beitragsentlastung stellen.
  • Ihr aktuell geschätztes Arbeitseinkommen muss um mehr als ein Viertel geringer sein, als das mit dem letzten Einkommensteuerbescheid festgestellte Arbeitseinkommen.
  • Ihr aktuell geschätztes Arbeitseinkommen muss mit einem Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer nachgewiesen werden.

Nur Ihr Arbeitseinkommen ist maßgebend für die Feststellung einer unverhältnismäßigen Belastung. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung werden dabei nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 mit der unverhältnismäßigen Belastung nur die vorläufige Beitragseinstufung angepasst wird. Diese ist auf der Basis Ihrer Schätzung mit dem Vorauszahlungsbescheid erfolgt. Die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen, das Sie ab 2018 erzielen, werden ohnehin rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Das passiert erst abschließend, sobald Sie Ihren Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr eingereicht haben. Verringert sich Ihr Arbeitseinkommen, werden zu viel gezahlte Beiträge also automatisch erstattet.

So lange dauert die Beitragsentlastung bei unverhältnismäßiger Belastung an

Alle Voraussetzungen sind erfüllt?

Dann können Ihre Beiträge ab dem Folgemonat reduziert sein. Das heißt, ab dem Monat nach Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheides. Ihre Beiträge werden unter Vorbehalt festgesetzt. Als Beitragsbemessungsgrundlage wird dabei das im Vorauszahlungsbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen sowie gegebenenfalls vorhandene weitere Einkünfte - mindestens jedoch die maßgebliche Einkommensuntergrenze - berücksichtigt.

Sie sind bis zur Erteilung Ihres nächsten Einkommensteuerbescheides entlastet.

Die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung stimmen immer noch? Dann werden Sie weiter entlastet. Das müssen Sie neu beantragen und uns gleichzeitig einen neuen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes geben. Reichen Sie den neuen Vorauszahlungsbescheid innerhalb von drei Monaten ab Erstelldatum Ihres letzten Einkommensteuerbescheides bei uns ein, erheben wir Ihre Beiträge weiterhin vorläufig anhand des reduzierten geschätzten Arbeitseinkommens. Wenn Sie uns den Vorauszahlungsbescheid erst nach drei Monaten schicken, ist eine Beitragsentlastung nur noch für die Zukunft möglich.

Korrektur der vorläufig festgesetzten Beiträge

Endgültig wird Ihr Beitrag für die Beitragsentlastung festgesetzt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Veranlagungsjahr vorliegt. Das kann mehrere Jahre dauern. Wir erstatten Ihr Geld zurück, falls sich rausstellt, dass Sie zu hohe Beiträge gezahlt haben. Und umgekehrt: War Ihr Arbeitseinkommen höher als angenommen, müssen Sie nachzahlen.

Familienversicherung für Selbstständige

Sie erfüllen alle Voraussetzungen der unverhältnismäßigen Belastung? Und Ihr aktuelles monatliches Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit beträgt nicht mehr als 505 Euro oder zusammen mit dem Entgelt aus einem Minijob nicht mehr als 538 Euro? Dann versichern wir Sie beitragsfrei in der Familienversicherung. Dafür muss Ihr Ehe- oder Lebenspartner Mitglied der KNAPPSCHAFT sein. Die Familienversicherung ist ohne Vorbehalt einer rückwirkenden Korrektur bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides möglich. Wir beraten Sie und helfen Ihnen dabei natürlich gerne.

Nicht mehr hauptberuflich tätig?

Bei Ihrer Tätigkeit finden gravierende Änderungen statt? Zum Beispiel eine verringerte Arbeitszeit, ein niedrigeres Arbeitseinkommen oder es fallen Arbeitnehmer weg? Dann kommen Sie direkt auf uns zu. Für die Überprüfung Ihrer Hauptberuflichkeit benötigen wir keinen neuen Einkommensteuerbescheid.

Sind Sie nicht mehr hauptberuflich selbstständig, werden Ihre Beiträge von Ihren nachgewiesenen Einnahmen erhoben, mindestens aber von 1.178,33 Euro. Ihre Hauptberuflichkeit wird zukunftsorientiert geprüft. Eine rückwirkende Überprüfung wie bei der Beitragsentlastung ist nicht möglich.

Fällt Ihre Hauptberuflichkeit weg, ist die Familienversicherung nicht mehr ausgeschlossen. Für die Familienversicherung darf Ihr Gesamteinkommen nicht höher sein als 505 Euro. Bei Ausübung eines Minijobs gilt ein Grenzwert von 538 Euro. Sie müssen außerdem alle Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Ob das der Fall ist, finden wir gerne mit Ihnen zusammen heraus.

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