Die Krankenversicherung der Rentner.
Auch als Rentenantragsteller oder Rentner genießen Sie den umfassenden Schutz der KNAPPSCHAFT. In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Sie pflichtversichert, wenn Sie
- die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen und
- einen Rentenanspruch haben.
Ob Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, prüft die KNAPPSCHAFT bei Ihrer Rentenantragstellung. Waisenrentner, die vor der Antragstellung gesetzlich versichert waren, müssen keine Vorversicherungszeit erfüllen. Wenn Sie in der KVdR versichert sind, sind Sie ebenfalls Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Rahmenfrist entscheidet.
Sie erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn Sie zum Beispiel während Ihrer Zeit als Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum gesetzlich krankenversichert waren. Entscheidend ist die sogenannte Rahmenfrist - die Zeitspanne von der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit bis zu Ihrer Rentenantragstellung. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen Sie mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Dabei ist es unerheblich, ob Sie freiwillig, pflicht- oder familienversichert waren. Seit dem 1. August 2017 rechnen wir für jedes Kind des Antragstellers pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit an.
Wann die KVdR nicht möglich ist.
Die KVdR ist trotz erfüllter Vorversicherungszeit beispielsweise nicht möglich, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigung vorrangig versicherungspflichtig sind. Entfällt diese Vorrangversicherung, werden Sie automatisch Mitglied in der KVdR. Gleiches gilt, wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben. Sie sind Beamter? Dann ist die KVdR für Sie ausgeschlossen.
Sie erfüllen die Vorversicherungszeit nicht?
Auch kein Problem. Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis wird fortgesetzt. Sind Sie als Arbeitnehmer beschäftigt und Ihre Beschäftigung endet mit dem Rentenbeginn? Dann werden Sie im Anschluss freiwillig versichert. Sie sind bei der Rentenantragstellung bereits freiwillig bei uns versichert? Dann ändert sich für Sie nichts. Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis bleibt bestehen.