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Als Rentner oder Versorgungsbezieher zahlen Sie den gleichen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung wie andere Versicherte. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung und der Zusatzbeitrag.

Mit Ihrem Rentenbeginn übernimmt Ihr Rentenversicherungsträger einen Teil Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung. Den anderen Teil tragen Sie selbst. Hinzu kommen noch: Zusatzbeitrag und Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung. Wie sich Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung genau aufteilen? Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Rentner? Lesen Sie im Folgenden ausführlich.

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Die Krankenversicherung der Rentner.

Auch als Rentenantragsteller oder Rentner genießen Sie den umfassenden Schutz der KNAPPSCHAFT. In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind Sie pflichtversichert, wenn Sie

  • die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen und
  • einen Rentenanspruch haben.

Ob Sie die Vorversicherungszeit erfüllen, prüft die KNAPPSCHAFT bei Ihrer Rentenantragstellung. Waisenrentner, die vor der Antragstellung gesetzlich versichert waren, müssen keine Vorversicherungszeit erfüllen. Wenn Sie in der KVdR versichert sind, sind Sie ebenfalls Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Rahmenfrist entscheidet.

Sie erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn Sie zum Beispiel während Ihrer Zeit als Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum gesetzlich krankenversichert waren. Entscheidend ist die sogenannte Rahmenfrist - die Zeitspanne von der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit bis zu Ihrer Rentenantragstellung. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen Sie mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Dabei ist es unerheblich, ob Sie freiwillig, pflicht- oder familienversichert waren. Seit dem 1. August 2017 rechnen wir für jedes Kind des Antragstellers pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit an.

Wann die KVdR nicht möglich ist.

Die KVdR ist trotz erfüllter Vorversicherungszeit beispielsweise nicht möglich, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigung vorrangig versicherungspflichtig sind. Entfällt diese Vorrangversicherung, werden Sie automatisch Mitglied in der KVdR. Gleiches gilt, wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben. Sie sind Beamter? Dann ist die KVdR für Sie ausgeschlossen.

Sie erfüllen die Vorversicherungszeit nicht?

Auch kein Problem. Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis wird fortgesetzt. Sind Sie als Arbeitnehmer beschäftigt und Ihre Beschäftigung endet mit dem Rentenbeginn? Dann werden Sie im Anschluss freiwillig versichert. Sie sind bei der Rentenantragstellung bereits freiwillig bei uns versichert? Dann ändert sich für Sie nichts. Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis bleibt bestehen.

Ihr Beitrag. Als pflichtversicherter Rentner. Gültig ab 1. Januar 2024

Ihr Beitrag aus der Rente zur Krankenversicherung

Als Rentner zahlen Sie den regulären Beitragssatz von 16,8 Prozent. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz
  • 2,2 Prozent Zusatzbeitrag

Ihr Rentenversicherungsträger übernimmt von allem die Hälfte, Sie zahlen also nur 8,4 Prozent aus eigener Tasche. Ihr Rentenversicherungsträger hält die Beiträge ein und leitet diese an den Gesundheitsfonds weiter.

Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung

Auch als Rentner zahlen Sie regulär einen Beitrag von 3,40 Prozent zur Pflegeversicherung. Es sei denn, Sie haben keine Kinder. Dann müssen Sie einen Beitragszuschlag zahlen. Den Zuschlag zahlen Sie nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie Kinder haben bzw. hatten. Sind Sie vor dem 1. Januar 1940 geboren, zahlen Sie ebenfalls keinen Beitragszuschlag. Auch den Beitrag zur Pflegeversicherung hält Ihr Rentenversicherungsträger ein und leitet ihn an den Gesundheitsfonds weiter.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt seit dem 1. Juli 2023 0,60 Prozent.

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft. Der Gesetzgeber hat entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Kinder eine Abschlagsstaffelung eingeführt. Sind mindestens zwei Kinder vorhanden sinkt der Beitragssatz nochmals um einen Abschlag.

Weitere Informationen für Rentner und Rentnerinnen finden Sie hier.

Ihre Auslandsrente

Sie bekommen eine Rente aus dem Ausland? Dann unterliegt diese der Beitragspflicht mit einem Beitragssatz von 8,4 Prozent (einschließlich des halben Zusatzbeitragssatzes von 1,1 Prozent). Die Beiträge aus der ausländischen Rente und alle sonstigen Beiträge zahlen Sie selbst.

Versorgungsbezüge

Sie beziehen zum Beispiel eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente)? Dann wird auch diese bei Ihrer Beitragszahlung berücksichtigt. Bei inländischen Betriebsrenten behält die Zahlstelle der Versorgungsbezüge Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) ein.

Zu den Versorgungsbezügen gehören auch einmalige Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen wie beispielsweise Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, einer Kapitallebensversicherung und ggf. auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung. Sie haben eine Kapitalleistung ausgezahlt bekommen? Aus dieser Kapitalleistung sind ebenfalls Beiträge von Ihnen zu entrichten.

Hierbei wird der Auszahlungsbetrag auf zehn Jahre verteilt und bei der Beitragsberechnung längstens für 120 Monate berücksichtigt.

Erhalten Sie einen Versorgungsbezug aus dem Ausland? Dann sind auch hieraus Beiträge zu zahlen. Anders als bei den inländischen Versorgungsbezügen, müssen Sie hier die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selber an die KNAPPSCHAFT zahlen.

Für alle Versorgungsbezüge beträgt der Beitragssatz für versicherungspflichtige Rentner 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag von 2,2 Prozent.

Viele Informationen rund um das Thema Versorgungsbezüge finden Sie auf der Seite Versorgungsbezieher.

Weitere Einkünfte

Sie sind selbstständig tätig und erzielen Arbeitseinkommen? Auch aus diesem Einkommen müssen Sie Beiträge entrichten. Die Beiträge werden vom allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag von 2,2 Prozent berechnet. Die daraus zu zahlenden Beiträge sind von Ihnen selbst an die KNAPPSCHAFT zu zahlen.

Lassen Sie sich Ihren Beitrag erstatten

Rentner, die noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen zahlen Beiträge aus Arbeitsentgelt, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2023 bei 59.850 Euro.

Zudem zahlen Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Sie gilt deswegen eine doppelte Beitragsbemessungsgrenze. Stellen Sie einen Antrag, damit wir für Sie prüfen können, ob Ihnen das Geld erstattet werden kann, das Sie zu viel gezahlt haben. Dieses Geld zahlen wir Ihnen zurück, wenn Sie im Vorjahr schon Mitglied der KNAPPSCHAFT waren.

Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder, wenn diese Beiträge insgesamt über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben.

Diese Information werden nach Eingang der Arbeitgebermeldung versandt, mit der die Einkünfte aus dem erzielten Arbeitsentgelt mitgeteilt werden. Mit diesem Schreiben, erhalten Sie dann auch das entsprechende Antragsformular.

Selbstverständlich erhalten Sie die entsprechenden Antragsvordrucke auch von Ihrer Dienststelle.

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