Midijob und Minijob
Neben Ihrem Midijob dürfen Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Verdienst bis 450 Euro ausüben, ohne dass sich dadurch der Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhöht.
Übrigens: Wenn Sie keine Hauptbeschäftigung aber mehrere Minijobs haben und Ihr Gesamtverdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro liegt, gelten Sie auch als Midijobber.
Diese Personen sind keine Midijobber.
Bei einem Verdienst bis zu 1.300 Euro monatlich zählen ebenfalls nicht als Midijobber:
- Auszubildende
- Studenten im Pflichtpraktikum
- Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Teilnehmer an dualen Studiengängen
- Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst
- Umschüler, die den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind
Voraussetzung hierfür ist, dass die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird.
- Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden
Fiktive Arbeitsentgelte werden zum Beispiel zugrunde gelegt bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Oder bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften.
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsmaßnahmen
- Personen, die neben ihrer Berufsausbildung oder dem Freiwilligendienst eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben
Als Freiwilligendienst zählt die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst.