Midijob und Minijob
Neben Ihrem Midijob dürfen Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben, ohne dass sich dadurch Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhöhen.
Übrigens: Wenn Sie nur mehrere Minijobs haben und Ihr Gesamtverdienst aus diesen Minijobs zwischen 520,01 und 2.000 Euro liegt, gelten Sie auch als Midijobber.
Diese Personen sind keine Midijobber.
Bei einem Verdienst bis zu 2.000 Euro monatlich zählen nicht als Midijobber:
- Auszubildende
- Studierende im Pflichtpraktikum
- Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Teilnehmer und Teilnehmerinnen an dualen Studiengängen
- Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst
- Umschüler und Umschülerinnen, die den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind
Voraussetzung hierfür ist, dass die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird.
- Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden
Fiktive Arbeitsentgelte werden zum Beispiel zugrunde gelegt bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Oder bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsmaßnahmen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zuvor außerhalb der Grenzen des Midijobs gelegen hat
- Personen, die neben ihrer Berufsausbildung oder dem Freiwilligendienst eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben
Als Freiwilligendienst zählt die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst.