Familie geht vor. Und ist beitragsfrei

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Bei uns sind Ihre familienversicherten Angehörigen natürlich kostenlos mitversichert. Hier handeln wir getreu unserem Motto „Eine Familie – ein Beitrag“. Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung haben der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Kinder des Mitglieds.

Familienversicherte Kinder können ihre Kinder ebenfalls bei dem Mitglied beitragsfrei mitversichern. Auch Stief- und Enkelkinder werden familienversichert, solange sie mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben oder vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Pflegekinder haben Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung, wenn sie wie leibliche Kinder mit den Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

So funktioniert die Familienversicherung.

Voraussetzungen für eine Familienversicherung des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und der Kinder sind, dass sie

  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
  • kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (2024 liegt die Grenze bei 505 Euro). Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ist ein monatliches Gesamteinkommen bis zur Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zulässig (ab dem 1. Januar 2024 liegt die Grenze bei 538 Euro)

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Höhe unseres Beitrags.

Ausschluss der Familienversicherung.

Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehepartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen 5.775,00 Euro (2024) übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.

Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung.

Wie jede andere Krankenkasse ist auch die KNAPPSCHAFT gesetzlich dazu verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin fortbestehen. Das geschieht mit Hilfe eines Fragebogens.

So lange sind Ihre Kinder familienversichert:

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie in schulischer oder beruflicher Ausbildung sind oder ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst (ohne Entgelt) leisten

Wird die Ausbildung aus bestimmten Gründen unterbrochen oder verzögert, zum Beispiel wegen eines Freiwilligendienstes, verlängert sich der Zeitraum für die Familienversicherung um maximal zwölf Monate. Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nutzen die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. Die Voraussetzung ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt nebeneinander sowohl die Behinderung als auch eine Familienversicherung als Kind vorgelegen haben.

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Ohne lästigen Papierkram oder bürokratisches Tamtam.