Arbeitslose. Auch in dieser Zeit bestens abgesichert

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Sie sind momentan arbeitslos und beziehen Leistungen? Dann besteht für Sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn Sie bereits bei uns kranken- und pflegeversichert sind, dann ändert sich für Sie nichts. In diesem Fall bleiben Sie selbstverständlich weiterhin Mitglied bei uns und profitieren von unseren umfangreichen Leistungen und Services.

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld? Dann...

  • ...sind Sie grundsätzlich für die gesamte Zeitspanne versicherungspflichtig, in der Sie Arbeitslosengeld beziehen.
  • ...erhalten Sie den gleichen Versicherungsschutz wie alle anderen.
  • ...sind Ihre familienversicherten Angehörigen selbstverständlich beitragsfrei mitversichert.
  • ...sind Sie auch versicherungspflichtig, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht.
  • ...sind Sie nicht versicherungspflichtig, wenn Sie Berufsausbildungsbeihilfe oder einen Existenzgründungszuschuss erhalten.
  • ...sind Sie nicht versicherungspflichtig, wenn Ihnen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Dauer der Mitgliedschaft als Arbeitslosengeldbezieher.

Ihre Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, ab dem Sie Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung kein Arbeitslosengeld erhalten, dann beginnt Ihre Mitgliedschaft trotzdem ab diesem Tag. Wichtig für Sie: Erhalten Sie Arbeitslosengeld für einen zurückliegenden Zeitraum, dann beginnt auch die Mitgliedschaft rückwirkend. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Leistungsbezuges.

Befreiung von der Versicherungspflicht.

Waren Sie bisher privat gegen Krankheit versichert und möchten es auch bleiben, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen - dann können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Stellen Sie einfach einen Antrag. Dafür benötigen Sie Nachweise darüber, dass Sie:

  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges durch die Agentur für Arbeit nicht gesetzlich krankenversichert waren.
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
  • dort Vertragsleistungen erhalten, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Eine Bescheinigung über den Beginn und die Gleichwertigkeit Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes können Sie bei Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen anfordern. Das ist auch wichtig für die Befreiung. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges zu stellen. Sie können den Antrag bei Ihrer letzten Krankenkasse stellen. Bitte beachten Sie: Nach Ablauf der Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

Sie wurden von der Versicherungspflicht befreit? Dann kann die ausgesprochene Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Arbeitslosengeld, dann ist ein neuer Antrag erforderlich. Durch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, tritt auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

Sie sind arbeitslos und erhalten Bürgergeld? Dann sind diese Informationen für Sie relevant

Als Bügergeldbeziehende bleiben Sie selbstverständlich weiterhin unser Mitglied. Sie erhalten mit Ausnahme von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld den gleichen Versicherungsschutz wie alle übrigen Mitglieder.

Diese Leistungen führen zur Versicherungspflicht:

  • die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Leistungen für den Mehrbedarf beim Lebensunterhalt
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

In diesen Fällen besteht für Sie keine Versicherungspflicht:

  • Sie erhalten das Bürgergeld nur als Darlehen.
  • Sie bekommen ausschließlich einen Zuschuss zu Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung.
  • Sie beziehen ausschließlich Leistungen für die Erstausstattung Ihrer Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten).
  • Sie erhalten ausschließlich Leistungen für eine Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt).
  • Sie bekommen ausschließlich Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten.
  • Sie beziehen nur Sozial- oder Einstiegsgeld.

Waren Sie privat krankenversichert, bevor Sie Bürgergeld erhalten haben, dann tritt keine Versicherungspflicht ein. Ihre private Krankenversicherung muss Sie dann weiterhin absichern.

Weitere Informationen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld und Bürgergeld

Ich beziehe Arbeitslosengeld oder Bürgergeld und bin älter als 55

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen und älter als 55 sind, werden Sie nicht versicherungspflichtig, wenn Sie

  • in den fünf Jahren, bevor Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bekommen, nicht gesetzlich krankenversichert waren (weder freiwillig noch pflicht- oder familienversichert).

Zusätzlich müssen Sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate)

  • versicherungsfrei (beispielsweise als versicherungsfreier Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin),
  • von der Versicherungspflicht befreit oder
  • wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig

gewesen sein. Dies gilt auch, wenn Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin diese Voraussetzungen erfüllt.

Meine Beitragszahlung

Sie erhalten Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit?

In diesem Fall zahlt die Bundesagentur für Arbeit Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie übernimmt auch den Zusatzbeitrag.

Sie erhalten Bürgergeld?

Dann zahlt die Agentur für Arbeit oder der zuständige kommunale Träger Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung - inklusive dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Ich habe noch weitere Einnahmen

Wenn Sie weitere Einkünfte haben, müssen Sie auch hiervon Beiträge zahlen. Das übernimmt aber nicht die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger.

  • Beiträge aus einem Arbeitsentgelt teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.
  • Beiträge aus einer Rente teilen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlen Sie allein.

Erhalten Sie eine ausländische Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, dann zahlen Sie Ihre Beiträge daraus komplett allein.

Hier finden Sie eine Übersicht mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Ohne lästigen Papierkram oder bürokratisches Tamtam.