Dauer der Mitgliedschaft als Arbeitslosengeldbezieher.
Ihre Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, ab dem Sie Arbeitslosengeld beziehen. Wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung kein Arbeitslosengeld erhalten, dann beginnt Ihre Mitgliedschaft trotzdem ab diesem Tag. Wichtig für Sie: Erhalten Sie Arbeitslosengeld für einen zurückliegenden Zeitraum, dann beginnt auch die Mitgliedschaft rückwirkend. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Leistungsbezuges.
Befreiung von der Versicherungspflicht.
Waren Sie bisher privat gegen Krankheit versichert und möchten es auch bleiben, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen - dann können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Stellen Sie einfach einen Antrag. Dafür benötigen Sie Nachweise darüber, dass Sie:
- in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges durch die Agentur für Arbeit nicht gesetzlich krankenversichert waren.
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
- dort Vertragsleistungen erhalten, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Eine Bescheinigung über den Beginn und die Gleichwertigkeit Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes können Sie bei Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen anfordern. Das ist auch wichtig für die Befreiung. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges zu stellen. Sie können den Antrag bei Ihrer letzten Krankenkasse stellen. Bitte beachten Sie: Nach Ablauf der Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Sie wurden von der Versicherungspflicht befreit? Dann kann die ausgesprochene Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Arbeitslosengeld, dann ist ein neuer Antrag erforderlich. Durch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, tritt auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.
Sie sind arbeitslos und erhalten Bürgergeld? Dann sind diese Informationen für Sie relevant
Das ist neu: Haben Sie bisher von der Agentur für Arbeit beziehungsweise einem kommunalen Träger Arbeitslosengeld II erhalten? Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde das Bürgergeld eingeführt. Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Sie somit kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern Bürgergeld. Die Einführung des Bürgergeldes hat keinen Einfluss auf Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei uns. Sie bleiben selbstverständlich weiterhin unser Mitglied. Sie erhalten mit Ausnahme von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld den gleichen Versicherungsschutz wie alle übrigen Mitglieder.
Diese Leistungen führen zur Versicherungspflicht:
- die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungen für den Mehrbedarf beim Lebensunterhalt
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
In diesen Fällen besteht für Sie keine Versicherungspflicht:
- Sie erhalten das Bürgergeld nur als Darlehen.
- Sie bekommen ausschließlich einen Zuschuss zu Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung.
- Sie beziehen ausschließlich Leistungen für die Erstausstattung Ihrer Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten).
- Sie erhalten ausschließlich Leistungen für eine Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt).
- Sie bekommen ausschließlich Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten.
- Sie beziehen nur Sozial- oder Einstiegsgeld.
Waren Sie privat krankenversichert, bevor Sie Bürgergeld erhalten haben, dann tritt keine Versicherungspflicht ein. Ihre private Krankenversicherung muss Sie dann weiterhin absichern.