Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Für die Pflegeversicherung ist ein Beitragssatz von 3,05 Prozent maßgebend. Ob der Beitrag in voller Höhe alleine zu zahlen ist oder ein Dritter sich an der Beitragstragung beteiligt, ist unterschiedlich geregelt. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälft vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Der versicherungspflichtige Rentenbezieher hingegen zahlt den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studenten oder Versorgungsbeziehern.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.
Da diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können, sollten diese auch nur mit einem halben Beitragssatz belastet werden. Dieser beträgt aktuell 1,525 Prozent.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu erheben, die keine Kinder haben oder hatten.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) wird der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. Januar 2022 um 0,1 Beitragssatzpunkte von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 Prozent bleibt unverändert.
Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung | bis zum 31.12.2021 | ab dem 01.01.2022 |
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft | 3,05 Prozent | 3,05 Prozent |
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 3,30 Prozent | 3,40 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe und nachgewiesener Elterneigenschaft | 1,525 Prozent | 1,525 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 1,775 Prozent | 1,875 Prozent |