Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung
Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz | 14 % |
Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT | 2,2 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,7 % |
Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Zum 1. Juli 2023 wurde der Pflegebeitragssatz angepasst und beträgt 3,4 Prozent. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Der versicherungspflichtige Rentenbezieher zahlt den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher beziehungsweise Versorgungsbezieherinnen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.
Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Aufgrund der Anpassung des Pflegebeitragssatzes beträgt diese ab dem 1. Juli 2023 1,7 Prozent.
Beitragsabschlag für „Kinderreiche“
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft. Der Gesetzgeber hat entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Kinder eine Abschlagsstaffelung eingeführt.
Wer profitiert von der Abschlagsregelung?
Es profitieren alle Mitglieder mit mindestens 2 Kindern, solange die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. hätten.
Mit zwei Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen, beläuft sich somit auf insgesamt 3,15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Mit drei Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit drei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,5 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Mit vier Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit vier Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,75 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,65 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Mit fünf und mehr Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Kann der Beitragsabschlag wegfallen bzw. sich vermindern?
Vollendet ein berücksichtigungsfähiges Kind sein 25. Lebensjahr bzw. hätte es dies vollendet, führt dies zu einer Reduzierung des Beitragsabschlags.
- Wurden bisher zwei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt gilt für die Eltern ab dem nächsten Monat wieder der reguläre Beitragssatz (3,40 bzw. 1,70 Prozent). Der Beitragsabschlag entfällt.
- Wurden bisher mehr als drei Kinder bei der Abschlagsermittlung berücksichtigt, wird für diese Eltern ab dem nächsten Monat ein geringerer Abschlag in Abzug gebracht. Mit Beginn des Folgemonats wird der Pflegeversicherungsbeitrag unter Anwendung des neuen, niedrigeren Beitragsabschlag berechnet, sofern noch mindestens zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beitragsabschlag reduziert sich.
Eine einmal begründete Elterneigenschaft befreit die Eltern dauerhaft von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann die Elterneigenschaft wieder entfallen. Dies kann auch erfolgen bevor ein berücksichtigungsfähiges Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Die Elterneigenschaft entfällt insbesondere, bei
- den leiblichen Eltern, wenn das leibliche Kind adoptiert wird.
- den Pflegeeltern mit Abbruch bzw. Auflösung des Pflegeverhältnisses.
- dem als Vater geltende Person (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater.
Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selber an die Pflegekasse, haben sie die Pflegekasse über diesen Wegfall der Elterneigenschaft zu informieren.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Der Beitragszuschlag ist von den Mitgliedern zu zahlen, die keine Kinder haben oder hatten. Durch die Anpassung zum 1. Juli 2023 beträgt dieser nun 0,6 Prozent.
Der Beitragszuschlag ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, zu zahlen. Dies gilt nicht für Kinder die bis zum 30. Juni 2023 geboren wurden und für die der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wurde. In diesen Fällen ist der Beitragszuschlag ab dem Monat der Geburt nicht mehr zu zahlen.
Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Juli 2025 geboren werden, gibt es keine weiteren Nachweisfristen.
Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, zahlen mit Beginn des Monats der Geburt keinen Beitragszuschlag, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes eingereicht wird. Bei verspäteter Vorlage entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?
- Mitglieder, die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- Mitglieder, die mindestens ein Kind haben oder hatten.
- Mitglieder, die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).
Wer erhält die Nachweise meiner Elterneigenschaft?
Die Elterneigenschaft ist grundsätzlich der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als Nachweise werden beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.
Wichtig: Der Nachweis für den Abschlag muss für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Pflegekind, Adoptivkind,…) erbracht und vorgelegt werden.
Sie können den Nachweis gerne über das persönliche Serviceportal Meine KNAPPSCHAFT hochladen. Oder Sie senden die Nachweise direkt an KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Versicherung und Beitrag, 45095 Essen.
Wer zahlt was?
Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung | ab dem 01.07.2023 |
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 3,40 Prozent 3,15 Prozent 2,90 Prozent 2,65 Prozent 2,40 Prozent |
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 4,00 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 1,70 Prozent 1,45 Prozent 1,20 Prozent 0,95 Prozent 0,70 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 2,30 Prozent |