Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung
Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz | 14 % |
Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT | 1,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,6% |
Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Für die Pflegeversicherung ist ein Beitragssatz von 3,05 Prozent maßgebend. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Der versicherungspflichtige Rentenbezieher zahlt den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher beziehungsweise Versorgungsbezieherinnen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.
Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Dieser beträgt aktuell 1,525 Prozent.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu zahlen, die keine Kinder haben oder hatten. Dieser beträgt aktuell 0,35 Prozent.
Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung | Stand 01.01.2022 |
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft | 3,05 Prozent |
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 3,40 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe und nachgewiesener Elterneigenschaft | 1,525 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 1,875 Prozent |
Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?
- Mitglieder, die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, zahlen keinen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung.
- Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, zahlen keinen Beitragszuschlag.
Dies gilt ebenso für Mitglieder, die Kinder haben oder hatten. - Mitglieder, die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).
Die Elterneigenschaft ist der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als Nachweis wird beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.
Der Beitragszuschlag ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, zu zahlen.