Unser Zusatzbeitrag bleibt auch 2023 stabil. Auf unsere Leistungen ist Verlass

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Unser Zusatzbeitrag beträgt auch in 2023 weiterhin und unverändert 1,6 Prozent. Dazu kommt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bzw. der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Die gute Nachricht: Den Beitrag aus dem Arbeitsentgelt bzw. der gesetzlichen Rente übernimmt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger. Und Ihre familienversicherten Angehörigen bleiben natürlich beitragsfrei mitversichert.

Wer zahlt was?

Ein Tischler bei der Arbeit mit einer Nagelpistole.

Arbeitnehmer zahlen aus dem Arbeitsentgelt für ihre Krankenversicherung nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung, also 8,1 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber.

Ein Rentner-Paar tanzt fröhlich zusammen.

Auch Rentner zahlen die Hälfte ihres Beitrags aus der Rente selbst. Der zuständige Rentenversicherungsträger übernimmt die andere Hälfte.

Ein junger Student schaut selbstbewusst in die Kamera.

Für Studenten gilt dann ein Beitrag in Höhe von 11,82 Prozent (inklusive Zusatzbeitragssatz) des BAföG-Bedarfssatzes für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.

Ein junger Mann reibt sich das Gesicht bei der Jobsuche am Laptop.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den vollen Beitrag inklusive des Zusatzbeitrags.

Eine junge Frau schaut nachdenklich aus dem Fenster.

Alle anderen Mitglieder (z. B. Versorgungsbezieher oder Selbstständige) zahlen neben dem Zusatzbeitrag die Beiträge ausgehend vom allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent) in voller Höhe allein.

Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung

KrankenversicherungBeitragssatz in Prozent
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz14 %
Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT1,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,6%

Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?

Für die Pflegeversicherung ist ein Beitragssatz von 3,05 Prozent maßgebend. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Der versicherungspflichtige Rentenbezieher zahlt den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher beziehungsweise Versorgungsbezieherinnen.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.

Ermäßigter Beitragssatz

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.

Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Dieser beträgt aktuell 1,525 Prozent.

Beitragszuschlag für „Kinderlose“

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von den Mitgliedern zu zahlen, die keine Kinder haben oder hatten. Dieser beträgt aktuell 0,35 Prozent.

Beitragssatz in der sozialen PflegeversicherungStand 01.01.2022
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft3,05 Prozent
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft3,40 Prozent
bei Anspruch auf Beihilfe und nachgewiesener Elterneigenschaft1,525 Prozent
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft1,875 Prozent

Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?

  • Mitglieder, die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, zahlen keinen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung.
  • Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, zahlen keinen Beitragszuschlag.
    Dies gilt ebenso für Mitglieder, die Kinder haben oder hatten.
  • Mitglieder, die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).


Die Elterneigenschaft ist der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als Nachweis wird beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.

Der Beitragszuschlag ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, zu zahlen.

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