Übersicht der maßgeblichen Beitragssätze der Krankenversicherung
Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz | 14 % |
Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT | 1,6 % |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,6% |
Und was ist mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG werden die Beitragssätze zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 angepasst. Bis zum 30. Juni 2023 war ein Beitragssatz von 3,05 Prozent maßgebend. Die Anpassung um 0,35 Prozent ist notwendig, um neue Leistungsansprüche zu finanzieren und die Finanzsituation in der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zu Pflegeversicherung somit 3,4 Prozent. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen teilen sich den Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin. Der versicherungspflichtige Rentenbezieher zahlt den Pflegebeitrag in voller Höhe allein. Dies gilt beispielsweise auch für freiwillig Versicherte, Studierende oder Versorgungsbezieher beziehungsweise Versorgungsbezieherinnen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld übernimmt der zuständige Leistungsträger den Pflegeversicherungsbeitrag inklusive des gegebenenfalls zu zahlenden Beitragszuschlags für „Kinderlose“.
Ermäßigter Beitragssatz
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe allgemeine Beitragssatz.
Der Grund hierfür ist, dass diese Personen nur die halbe Leistung von der Pflegekasse beziehen können. Aufgrund der Anpassung des Pflegebeitragssatzes beträgt diese ab dem 1. Juli 2023 1,7 Prozent.
Beitragsabschlag für „Kinderreiche“
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG wurde diese Ungleichbehandlung abgeschafft. Der Gesetzgeber hat entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Kinder eine Abschlagsstaffelung eingeführt.
Wer profitiert von der Abschlagsregelung?
Es profitieren alle Mitglieder mit mindestens 2 Kindern, solange die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. hätten.
Mit zwei Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit zwei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen, beläuft sich somit auf insgesamt 3,15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Mitglieder mit zwei Kindern zahlen daher 0,85 Beitragssatzpunkte weniger als Mitglieder ohne Kinder.
Mit drei Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit drei Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,5 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Mitglieder mit drei Kindern zahlen daher 1,1 Beitragssatzpunkte weniger als Mitglieder ohne Kinder.
Mit vier Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit vier Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 0,75 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,65 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Mitglieder mit vier Kindern zahlen daher 1,35 Beitragssatzpunkte weniger als Mitglieder ohne Kinder.
Mit fünf und mehr Kindern:
Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert sich um einen Abschlag in Höhe von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Beitrag für Mitglieder, die ihren Pflegeversicherungsbeitrag alleine tragen beläuft sich somit auf insgesamt 2,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Mitglieder mit fünf oder mehr Kindern zahlen daher 1,6 Beitragssatzpunkte weniger als Mitglieder ohne Kinder.
Der Beitrag wird neu berechnet, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern entfällt der Beitragsabschlag. Ab dem nächsten Monatsersten werden die Beiträge ausgehend von dem Beitragssatz in Höhe von 3,40 Prozent bzw. 1,70 Prozent errechnet.
Wurden vor der Vollendung des 25. Lebensjahres drei oder mehr Kinder bei der Abschlagsberechnung berücksichtigt, reduziert sich der Beitragsabschlag. Mit Beginn des Folgemonats wird der Pflegeversicherungsbeitrag unter Anwendung des neuen, niedrigeren Beitragsabschlag berechnet, sofern noch mindestens zwei Kinder zu berücksichtigen sind.
Beitragszuschlag für „Kinderlose“
Neben der Erhöhung des Pflegebeitragssatzes wird auch der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung angepasst. Der Beitragszuschlag ist von den Mitgliedern zu zahlen, die keine Kinder haben oder hatten. Durch die Anpassung zum 1. Juli 2023 beträgt dieser nun 0,6 Prozent.
Der Beitragszuschlag ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, zu zahlen. Dies gilt nicht für Kinder die bis zum 30. Juni 2023 geboren wurden und für die der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wurde. In diesen Fällen ist der Beitragszuschlag ab dem Monat der Geburt nicht mehr zu zahlen.
Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 1. Juli 2025 geboren werden, gibt es keine weiteren Nachweisfristen.
Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, zahlen mit Beginn des Monats der Geburt keinen Beitragszuschlag, wenn der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes eingereicht wird. Bei verspäteter Vorlage entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Von wem ist der Pflegezuschlag nicht zu zahlen?
- Mitglieder, die ihr 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- Mitglieder, die mindestens ein Kind haben oder hatten.
- Mitglieder, die Bürgergeld erhalten (nur aus dem Bürgergeld).
Wer erhält die Nachweise meiner Elterneigenschaft?
Die Elterneigenschaft ist grundsätzlich der Stelle nachzuweisen, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält und abführt (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin). Mitglieder, die ihre Beiträge selbst einzahlen (zum Beispiel Studierende oder freiwillig Versicherte), legen den Nachweis der Krankenkasse/Pflegekasse vor. Als Nachweise werden beispielsweise die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch anerkannt.
Wichtig: Der Nachweis für den Abschlag muss für jedes Kind (leibliches Kind, Stiefkind, Pflegekind, Adoptivkind,…) erbracht und vorgelegt werden.
Wer zahlt was?
Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung | bis zum 30.06.2023 | ab dem 01.07.2023 |
bundeseinheitlich bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 3,05 Prozent 3,05 Prozent 3,05 Prozent 3,05 Prozent 3,05 Prozent | 3,40 Prozent 3,15 Prozent 2,90 Prozent 2,65 Prozent 2,40 Prozent |
bundeseinheitlich ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 3,40 Prozent | 4,00 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe bei nachgewiesener Elterneigenschaft (1 Kind) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (2 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (3 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (4 Kinder) bei nachgewiesener Elterneigenschaft (5 Kinder) | 1,525 Prozent 1,525 Prozent 1,525 Prozent 1,525 Prozent 1,525 Prozent | 1,70 Prozent 1,45 Prozent 1,20 Prozent 0,95 Prozent 0,70 Prozent |
bei Anspruch auf Beihilfe ohne nachgewiesene Elterneigenschaft | 1,875 Prozent | 2,30 Prozent |