Beiträge steuerlich geltend machen. Das Bürgerentlastungsgesetz

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Sie können alle Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen. Das ist im sogenannten Bürgerentlastungsgesetz geregelt.

Sie müssen keine Unterlagen einreichen und sich persönlich um nichts kümmern. Als Ihre Krankenkasse kümmern wir uns um alles – auch das ist im Bürgerentlastungsgesetz geregelt

Gut zu wissen - für die Steuererklärung

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Für Ihre Steuererklärung.

Das Finanzamt prüft, in welcher Höhe Ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden können. Dies kann nur geschehen, wenn Ihre Beitragsdaten elektronisch übermittelt wurden. Das Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass gesetzliche Krankenkassen diese Daten an das Finanzamt übermitteln. Hierzu zählen alle Informationen über Vorsorgeaufwendungen. Zum Beispiel:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Prämien für bestimmte Wahltarife
  • Bonuszahlungen (zum Beispiel AktivBonus)
Ihr Vorteil: Sie müssen sich um nichts kümmern.

Durch die verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen werden Sie finanziell entlastet. Das Bürgerentlastungsgesetz sorgt zudem für Transparenz. Denn Sie erhalten von Ihrer Krankenversicherung eine Übersicht aller Beiträge, Boni und Prämien, die gemeldet werden.

Durch unsere maschinelle Übermittlung haben Sie die Gewissheit, dass die Angaben dem Finanzamt vorliegen. Ihnen entsteht kein Aufwand und Sie müssen hierüber keine Unterlagen einreichen.

Wer meldet meine Beiträge an die Finanzverwaltung?

Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Darin sind auch die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung enthalten. Das gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Vorausgesetzt der Arbeitgeber behält die Beiträge vom Gehalt ein und führt sie an die Krankenkasse ab.

Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Er übermittelt die Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung.

Bei pflichtversicherten Beziehern von Versorgungsbezügen kümmert sich die zuständige Zahlstelle um die Übermittlung. Sie behält die Beiträge zur Krankenversicherung ein und meldet sie der Finanzverwaltung.

Bei Mitgliedern, die ihre Beiträge selbst zahlen, meldet die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge. Das gilt beispielsweise für:

  • Selbstständige,
  • Praktikanten und Studenten,
  • freiwillig Versicherte
  • Empfänger von Versorgungsbezügen, für die keine Beiträge von der Zahlstelle einbehalten werden (zum Beispiel Erträge aus Kapitalleistungen)

Beziehen Sie Leistungen der Agentur für Arbeit, entfällt eine Übermittlung. In diesem Fall zahlt der Träger dieser Leistungen die vollen Beiträge.

Welche Daten übermittelt die KNAPPSCHAFT?

Wir übermitteln alle gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung. Dabei berücksichtigen wir nur wirklich gezahlte oder ausgezahlte Beiträge. Wichtig ist dabei, für welches Mitglied die Zahlungen erfolgt sind. Wer eine Zahlung tatsächlich geleistet oder erhalten hat, ist egal.

Beiträge für Versicherungszeiten mit und ohne Krankengeldanspruch melden wir getrennt. Denn die Finanzverwaltung nimmt bei Zeiten mit Krankengeldanspruch eine Kürzung des Beitrags um vier Prozent vor.

Daneben werden auch Beitragserstattungen, wie zu viel oder zu Unrecht gezahlte Beiträge an Rentenversicherung oder Arbeitgeber, steuerlich berücksichtigt.

Meldet die KNAPPSCHAFT auch Prämien und Bonuszahlungen?

Ja, wir melden auch Prämien aus Wahltarifen und Bonuszahlungen. Hierzu zählen:

  • Prämienzahlungen aus den Wahltarifen "Selbstbehalt" und "Prämienzahlung bei Leistungsfreiheit"
  • Prämien für die Treue in unseren Gesundheitsnetzen prosper/proGesund
  • Geldbeträge aus unseren Bonusprogrammen (wie AktivBonus, SportBonus oder AktivBonus junge Familie)

Diese Prämien- und Bonuszahlungen werden neben den Erstattungen der zu viel oder zu Unrecht gezahlten Beiträgen als Beitragserstattung an die Finanzverwaltung gemeldet.

Nimmt ein familienversicherter Angehöriger am Bonusprogramm teil, werden seine Bonuszahlungen für das versicherte Mitglied gemeldet. Außerdem übermitteln wir auch Name, Geburtsdatum, Anschrift des Mitglieds und die steuerliche Identifikationsnummer.

Bei den Geldbeträgen aus den Bonusprogrammen werden (aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 6. Mai 2020) nicht mehr alle ausgezahlten Boni an die Finanzverwaltung gemeldet. Zu den Bonuszahlungen, die nicht mehr gemeldet werden, gehören Bonuszahlungen für Maßnahmen mit einem finanziellen Eigenaufwand (wie beispielsweise Beiträge oder Gebühren). Bei uns wird daher zum Beispiel der Bonus für das qualitätsgesicherte Bewegungsangebot im Sportverein oder im Fitnessstudio nicht mehr gemeldet.

Grundsätzlich sind demnach noch Bonuszahlungen für bonusrelevante Maßnahmen ohne finanziellen Eigenaufwand an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die über die KV-Karte bezogen werden. Beispielweise die Krebsfrüherkennung, der Check-up oder Schutzimpfungen. Wichtig für Sie: Liegt der Gesamtbonus für alle Leistungen mit beziehungsweise ohne finanziellen Eigenaufwand unter einem Betrag von 150 Euro, dann erfolgt auch hier keine Meldung. Überschreitet der Gesamtbetrag 150 Euro, dann wird nur der darüber liegende Betrag gemeldet.

Beispiel:

Im Jahre 2023 wurden folgende Boni für bonusrelevante Maßnahmen ausgezahlt:

Sportverein 70 Euro
+ anerkanntes Sportabzeichen 5 Euro
= 75 Euro

Krebsvorsorge 10 Euro
+ Schutzimpfung 10 Euro
+ Zahnuntersuchung 5 Euro
+ Check-up-Untersuchung 10 Euro
+ Früherkennungsuntersuchung 10 Euro
= 45 Euro

Der Bonus für Maßnahmen mit einem finanziellen Eigenaufwand (Vereins- und Fitnessstudiobeiträge) liegt bei 75 Euro. Für Maßnahmen ohne finanziellen Eigenaufwand, die über die KV-Karte abgerechnet werden, sind 45 Euro Bonus zusammengekommen. Es wurde also ein Gesamtbonus in Höhe von 120 Euro ausgezahlt. Aufgrund der Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 6. Mai 2020 sowie weiterer Festlegungen der Finanzverwaltung wird für das Jahr 2023 kein Bonus an die Finanzverwaltung gemeldet, da ein Freibetrag von 150 Euro zu berücksichtigen ist.

Wann übermittelt die KNAPPSCHAFT meine Daten?

Zu Beginn des Jahres ermitteln wir alle Zahlungen, die für das Vorjahr berücksichtigt werden. Zusammenhängende Zeiträume mit identischer Beitragsart fassen wir zusammen. Die Meldung erfolgt immer bis zum letzten Tag des Monats Februar. Dabei geben wir auch Ihre Steueridentifikationsnummer mit an.

Sollte eine Zahlung für ein bereits gemeldetes Steuerjahr erst danach eingehen, verlieren Sie den Steuervorteil für diese Zahlung nicht. In der Regel kommt das bei der Zahlung Ihres Beitrags für den Dezember vor. Er ist am 15. Januar fällig. Die Zahlung wird in der Steuermeldung für das Folgejahr berücksichtigt. Sollte eine Korrektur an der bereits vorgenommenen Meldung notwendig sein, dann wird diese schnellstmöglich an die Finanzverwaltung gemeldet.

Sollte eine Korrektur an der bereits vorgenommenen Meldung notwendig sein, dann wird diese schnellstmöglich an die Finanzverwaltung gemeldet.

Was ist die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)?

Die Steueridentifikationsnummer ist eine personenbezogene und einmalige Nummer. Mit ihr werden steuerpflichtige Zahlungen einer Person zugeordnet. Jeder Bürger erhält seine Nummer in einer Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern. Später ist sie auf dem Einkommensteuerbescheid zu finden.

Ohne Ihre Steuer-ID können keine Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Damit wir Ihre Daten melden können, teilen Sie uns Ihre Steuer-ID beispielsweise per Brief oder E-Mail mit. Wenn Sie Ihre ID nicht angeben, können wir sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Sie wollen mehr zum Steuerrecht wissen?

Mehr zum Thema und weitere Informationen rund um das Bürgerentlastungsgesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de). Rechtsverbindliche Auskünfte liefert Ihnen Ihr Finanzamt oder ein Steuerberater.