Für Ihre Steuererklärung.
Das Finanzamt prüft, in welcher Höhe Ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden können. Dies kann nur geschehen, wenn Ihre Beitragsdaten elektronisch übermittelt wurden. Das Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass gesetzliche Krankenkassen diese Daten an das Finanzamt übermitteln. Hierzu zählen alle Informationen über Vorsorgeaufwendungen. Zum Beispiel:
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Prämien für bestimmte Wahltarife
- Bonuszahlungen (zum Beispiel AktivBonus)
Als gesetzliche Krankenversicherung müssen wir diese privaten Daten an die Finanzverwaltung weitergeben. Für die selbst an die KNAPPSCHAFT gezahlten Beiträge brauchten wir bislang eine schriftliche Einwilligung unseres Mitglieds. Wir haben keine Daten an die Finanzverwaltung gemeldet, wenn ein Versicherter das abgelehnt hat. Dies gilt auch, wenn durch das Mitglied keine Einwilligung erteilt wurde.
Damit die steuerliche Berücksichtigung in allen Fällen erfolgen kann, gibt es eine gesetzliche Änderung. Diese tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 ein und ist im zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 festgehalten. Gesetzliche Krankenkassen sind nun verpflichtet, die absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auch ohne Einwilligung des Mitglieds.
Ihr Vorteil: Sie müssen sich um nichts kümmern.
Durch die verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen werden Sie finanziell entlastet. Das Bürgerentlastungsgesetz sorgt zudem für Transparenz. Denn Sie erhalten von Ihrer Krankenversicherung eine Übersicht aller Beiträge und Prämien, die gemeldet werden.
Durch unsere maschinelle Übermittlung haben Sie die Gewissheit, dass die Angaben dem Finanzamt vorliegen. Ihnen entsteht kein Aufwand und Sie müssen hierüber keine Unterlagen einreichen.
Das ist neu. Ab 2020.
Im Jahr 2020 werden wir erstmals Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Einwilligung zur Übermittlung melden. Die Daten aus dem Veranlagungsjahr 2019 werden auch dann berücksichtigt, wenn ein Mitglied der Übermittlung bisher nicht zugestimmt oder dieser vorher widersprochen hat.